Änderung Bezugsberechtigung

  • Habe folgenden Fall:

    Betreute hat nur ein Kind. Der Sohn ist Betreuer. Es besteht eine Rentenversicherung. Bezugsberechtigte bei Tod ist die Ehefrau des Betreuers. Heute erscheinen der Betreuer und seine Ehefrau bei mir. Der Betreuer möchte sich als Bezugsberechtigten einsetzen. Die Ehefrau ist damit einverstanden. es bestehen steuerliche Hintergründe.

    Genehmigungstatbestand gibt es m. E. nicht, da Sohn befreit ist.

    Vertretungsausschluss auch nicht, da Erklärung gegenüber Versicherung abgegeben wird.

    § 1796 BGB halt ich auch nicht für anwendbar, da "Benachteiligte" damit einverstanden ist.

    Liege ich da falsch?

  • Ich hoffe, ich habe den Sachverhalt richtig verstanden:
    Die Betreute hat eine Rentenversicherung abgeschlossen, die bei ihrem Tod fällig wird und der Ehefrau ihres Sohnes, des Betreuers, peu à peu ausgezahlt wird.
    Versicherungsnehmer und versicherte Person ist damit identisch. Die Änderung der Bezugsberechtigung muss daher von der Betreuten ausgehen. Diese wird vertreten durch den Betreuer, der die Änderung zu seinen Gunsten durchführen lassen will. Da sehe ich einen gewaltigen Interessenkonflikt. Zwar nicht § 181 BGB, da geben ich EM Recht, aber Missbrauch bzw. zumindest Überstrapazierung der Vertretungsmacht, die dem Sohn durch die Ernennung als Betreuer zugebilligt worden ist. Es ist nicht Sinn der Sache, sich Vermögensvorteile zuzuschaufeln.

    Dass die Ehefrau dem Rechtsgeschäft zustimmt, ist ohne Belang. Diese hat überhaupt keine Rechte, sondern liegt nur in Lauerstellung.

  • Der Fall ist etwas anders. habe ich aber gerade erst bemerkt. Versicherte Person ist nicht die Betreute, sondern die Ehefrau des Betreuers.

    Versicherungsnehmer ist die Betreute.

    Die Rechtsnachfolgeklausel lautet:

    "Bei Ihrem (der Versicherungsnehmerin, somit Betreute) Tod wird Frau XY (versicherte Person) Versicherungsnehmer."

    Die Rente wird garantiert bis 2015 gezahlt. In diesem jahr würde die Betreute 100 Jahre alt!

  • Dann ist die Betreute Versicherungsnehmerin, also Vertragspartnerin der Versicherungsgesellschaft. Das ändert im Prinzip nichts an meinen Ausführungen in #2.

  • Ich sehe so richtig keine Beeinträchtigung der Betreuten. Die hinsichtlich der Person abzuändernde Rechtsnachfolgeklausel entfaltet erst nach dem Tod der Betreuten Wirksamkeit. Somit dürfte sie von deren Änderung nicht wirklich betroffen sein, es sei denn, es sollte eine Person gegen ihren Willen eingesetzt werden. Das ist nach dem Sachverhalt gerade nicht der Fall.

    Ggf. würde ich die Betreute befragen (sofern anhörbar).

  • Betreute kann nicht mehr angehört werden.

    Außer der Rentenversicherung und einer weiteren Lebensversicherung besteht kein Vermögen. Der Sohn zahlt derzeit die Heimkosten.

    Ich sehe kein Handlungsbedarf nach § 1796 BGB, werde aber wohl die Sache dem Richter vorliegen. Schließlich muss der bei uns noch über eine evtl. Ergänzungsbetreuung entscheiden.:strecker

  • Im vorliegenden Fall geht es um einen Rentenversicherungsvertrag, bei welchem die Dauer des Rentenbezugs festgelegt ist und bei dem daher üblicherweise bestimmt wird, wer nach dem „vorzeitigen“ Ableben des Versicherungsnehmers bis zum zeitlichen Ablauf des Rentenbezugs weiterer Versicherungsnehmer sein soll. Im Rechtssinne handelt es sich hierbei um einen Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall der Betreuten, weil das Rentenbezugsrecht ohne Bestimmung des Rentennachfolgers in den Nachlass der Betreuten fallen und somit deren Erben zufallen würde.

    Beim Vertrag zugunsten Dritter ist zu unterscheiden zwischen dem Deckungsverhältnis, also dem Vertrag zwischen der Versicherung als Versprechende und der Betreuten als Versprechensempfängerin -kein gesetzlicher Vertretungsausschluss-, dem Valutaverhältnis, also dem Vertrag zwischen der Betreuten als Versprechensempfängerin und dem Betreuer als Dritten, und dem späteren Vollzugsverhältnis zwischen der Versicherung als Versprechende und dem Betreuer als Dritten. Ob der Betreuer die nach dem Ableben der Betreuten erbrachte Leistung behalten darf, beurteilt sich ausschließlich nach dem Valutaverhältnis (BayObLG NJW-RR 2003, 4). Insoweit kann der Betreuer namens der Betreuten aber schon wegen § 181 BGB keinen (Schenkungs)Vertrag mit sich selbst abschließen und wegen des Schenkungsverbots des § 1908 i Abs.2 S.1 BGB i.V.m. § 1804 BGB kommt natürlich auch kein entsprechender Vertragsschluss durch einen Ergänzungsbetreuer in Betracht.

    Aufgrund dieser Rechtslage ist zu prüfen, ob die Beteiligten nicht auf einem anderen Weg zum Ziel kommen können. Sofern der Betreuer dereinst zum Alleinerben der Betreuten berufen sein wird (wofür nach dem Sachverhalt einiges spricht), käme hierfür in Betracht, dass das Rentenbezugsrecht der Ehefrau des Betreuers mit deren Einverständnis ersatzlos aufgehoben wird, sodass der Betreuer dann als Alleinerbe in den Genuss des Rentenbezugs kommt. Ob eine solche Lösung in Betracht kommt, ist jedoch noch anhand der Bedingungen des Versicherungsvertrags zu prüfen (aber eigentlich muss das Rentenbezugsrecht zwingend in den Nachlass fallen, wenn die Rentenbezugszeit noch nicht abgelaufen und kein Nachfolger im Rentenbezugsrecht bestimmt ist). Die ersatzlose Aufhebung des bisherigen Rentenbezugsrechts der Ehefrau des Betreuers wäre aus vormundschaftsgerichtlicher Sicht wohl völlig unproblematisch, weil die bisher begünstigte Ehefrau des Betreuers der Aufhebung zustimmt und es der Betreuten selbst völlig gleichgültig sein kann, wer nach ihrem Ableben der Rentenberechtigte sein wird. Durch die ersatzlose Aufhebung des bisherigen Rentenbezugsrechts der Ehefrau des Betreuten lässt sich im Fall der künftigen Alleinerbschaft des Betreuers somit das gleiche Ergebnis erreichen wie durch die zur Aufhebung hinzutretende zusätzliche positive Begründung einer neuen Rentenbezugsberechtigung zugunsten des Betreuers.

  • Dem kann ich nicht beipflichten:

    Richtig ist:
    Als Vertrag zu Gunsten Dritter fällt der Rentenvertrag zweifelsfrei nicht in den Nachlass, die Betreute "vermacht" also einen Teil ihres Vermögens, nämlich die Rentenbezugsberechtigung, außerhalb der erbrechtlichen Gegebenheiten.

    Im Ausgangsfall ist aber nicht davon die Rede, dass im Anschluss an die Aufhebung der aufschiebend bedingten Begünstigung der Ehefrau der Erbfall abgewartet werden soll, sondern es soll der Sohn und Betreuer als Begünstigter bestimmt werden.
    Ob dies unter die Schenkungsregelung des § 1908i II BGB fällt, sei dahingestellt, da das Vermögen der Betroffenen nicht direkt geschmälert wird. Ich persönlich sehe dies deshalb nicht als Schenkungsvertrag an.
    Auch kontrahiert ggfs. nicht die Mutter, vertreten durch den Sohn, mit eben diesem Sohn, sondern ändert, vertreten durch ihn, mittels einseitig empfangsbedürftiger Willenserklärung , gerichtet an die Versicherungsgesellschaft, das Vertragsgefüge zu seinen Gunsten. Man kann nämlich davon ausgehen, dass die Begünstigte Dritte nicht vertraglich für beide Seiten verbindlich festgelegt ist, sondern die begünstigte Person jederzeit anderweitig bestimmt werden kann. Das Gegenteil wäre höchst ungewöhnlich.
    Ändert der Sohn die Bezugsberechtigung zu seinen Gunsten, wozu er nicht die Zustimmung seiner begünstigten Ehefrau benötigt, hat er sicherlich seine Betreuerkompetenzen überschritten (zum Missbrauch s. Palandt Anm. 13 ff zu § 164 BGB).

    Verdeutlicht wird dies auch durch den von juris aufgezeigten Ansatz:
    Die ersatzlose Aufhebung der Rechtsnachfolge der Ehefrau des Betreuers in die Rentenansprüche hebelt die Disposition der Betreuten zu Gunsten ihrer Schwiegertochter aus, weil sich mangels einer Ersatzbestimmung die Rentenversicherungsleistungen plötzlich im (zukünftigen) Nachlass wiederfinden.
    Wer will denn bestreiten können, dass die Mutter gerade ihrer Schwiegertochter etwas Gutes tun wollte? Dass diese zufällig mit der Änderung einverstanden ist, kann nichts daran ändern, dass der Wille der Mutter offensichtlich konterkariert wird.

    Besonders deutlich wird die mangelnde Handlungskompetenz des Sohnes, wenn man unterstellt, als Begünstigte wäre eine vollkommen andere Person von der Mutter benannt worden. So wie die Zustimmung der Ehefrau rechtlich nicht nötig ist, ist auch die der anderen Person nicht nötig. Sie ist also nur Schall und Rauch und allenfalls Blendwerk.

    Auch hierdurch wird der Missbrauch der Vertretungsmacht deutlich.

    Folge ich juris, kann der Sohn schalten und walten wie er will, das kann nicht richtig sein.

    Leider hilft § 311b Abs. 4 BGB nicht weiter, da sich diese Vorschrift nicht auf einzelne Nachlassgegenstände bezieht.



  • Ganz meine Meinung.

    Allerdings, ohne Ergänzungsbetreuer kommt man da nach meiner Meinung nicht ran. Man kann natürlich überlegen, ob man die Befreiung des Sohnes ganz oder teilweise widerruft. Für eine Weisung nach § 1837 BGB reicht es wohl nicht.

  • Ich glaube, ich wurde gründlich missverstanden. Die Sache wird vielleicht deutlicher, wenn wir den vorliegenden Fall auf den gängigen Sachverhalt des Vertrags zugunsten Dritter auf den Todesfall im Hinblick auf ein Bankguthaben projezieren.

    Auch insoweit gilt:

    Die Bezugsberechtigung wird vom Kontoinhaber gegenüber der Bank erklärt (Deckungsverhältnis). Gleichzeitig muss aber (im Valutaverhältnis) ein Rechtsgrund -meist eine Schenkung- vorliegen, wonach der Begünstigte das Zugewendete nach dem Ableben des Kontoinhabers auch behalten darf (es liegt ja eine rechtsgeschäftliche und keine letztwillige Zuwendung vor).

    Also wie gehabt:

    Die Bezugsberechtigungserklärung als solche ist im Rechtssinne von dem im Valutaverhältnis erforderlichen Vertrag zwischen Kontoinhaber und Begünstigtem zu unterscheiden. Und wenn der Begünstigte zugleich Betreuer des Kontoinhabers ist, kann er diesen im Valutaverhältnis erforderlichen Vertrag wegen § 181 BGB natürlich nicht abschließen. Damit ist die isoliert betrachtete Bezugsberechtigungserklärung des Kontoinhabers gegenüber der Bank für den Betreuer des Kontoinhabers im Ergebnis wertlos, weil die Zuwendung nach dessen Ableben mangels Rechtsgrund seitens der Erben kondizierbar ist.

    Es kann daher keine Rede davon sein, dass der Betreuer nach meinem Lösungsansatz schalten und walten könne, wie er wolle. Im Gegenteil: Es kann überhaupt kein wirksames Valutaverhältnis zustande kommen, das dem Betreuer die Bestandskraft der Zuwendung garantiert.

    Im Hinblick auf den Widerruf der Bezugsberechtigung ist im übrigen danach zu unterscheiden, ob es sich um ein einseitig begründetes Bezugsrecht handelt (dann einseitig widerruflich), ob das Bezugsrecht zweiseitig -also mit entsprechender Annahme durch den Begünstigten- begründet wurde und sich der Schenker den Widerruf vorbehalten hat (dann ebenfalls einseitig widerruflich) oder ob bei einer solchen zweiseitig begründeten Bezugsrecht kein Widerrufsvorbehalt und somit eine unwiderrufliche Bezugsberechtigung vorliegt (dann natürlich nicht einseitig widerruflich; für Versicherungen vgl. ALB § 13 Abs.2). Es ist daher nicht zutreffend, davon auszugehen zu wollen, dass ein Bezugsrecht stets einseitig widerruflich sei.

    Gehen wir zurück zu unserem Versicherungsvertrag:

    Ob das Rentenbezugsrecht im vorliegenden Fall -was nach der versicherungsvertraglichen Konstruktion denkbar wäre- nur mit Zustimmung der Bezugsberechtigung widerrufen werden kann, ist letztlich nicht von Belang. Denn wenn das Bezugsrecht einseitig widerruflich ist, wird die Begünstigte mangels eigenen Anspruchs nicht beeinträchtigt und wenn es nicht widerruflich ist, liegt jedenfalls die Zustimmung der Begünstigten vor, die in diesem Fall aber natürlich auch den einseitig zulässigen Widerruf durch den Betreuer legitimiert.

    Fazit:

    Die Aufhebung des bisherigen und die Neubegründung eines Rentenbezugsrechts zugunsten des Sohnes scheitert für den Betreuer wegen der Ausführungen zum Valutaverhältnis im Ergebnis an § 181 BGB und für einen etwaigen Ergänzungsbetreuer an § 1908 Abs.2 S.1 BGB i.V.m. § 1804 BGB. Die ersatzlose Aufhebung des bisherigen Rentenbezugsrechts stößt demgegenüber aufgrund der vorliegenden Zustimmung der Begünstigten auf keine rechtlichen Bedenken.



  • Fazit:

    Die Aufhebung des bisherigen und die Neubegründung eines Rentenbezugsrechts zugunsten des Sohnes scheitert für den Betreuer wegen der Ausführungen zum Valutaverhältnis im Ergebnis an § 181 BGB und für einen etwaigen Ergänzungsbetreuer an § 1908 Abs.2 S.1 BGB i.V.m. § 1804 BGB. Die ersatzlose Aufhebung des bisherigen Rentenbezugsrechts stößt demgegenüber aufgrund der vorliegenden Zustimmung der Begünstigten auf keine rechtlichen Bedenken.



    Nun: :einermein

  • Kein: :einermein

    Der ganze Ausflug ins Schenkungsrecht und die Analogie zum Bankguthaben sind konstruiert und führen in die Irre. Der Betreuer will sich nichts schenken lassen. Er will - ohne dieses konstruierte Grundgeschäft -, dass die Rentenleistung bei Eintritt der Bedingung an ihn fällt, und dies nur nach den einschlägigen Bestimmungen der §§ 328 ff BGB i. V. m. denen des VVG.

    Wir sind uns einig, dass wir, sobald die Mutter gestorben ist, einen Vertrag zu Gunsten Dritter vor uns haben. Versicherungsnehmer (Mutter) und Versicherungsgeber (Versicherer) haben vereinbart, dass nach Eintritt der Bedingung (Todesfall der Mutter) die (restliche) Rentenleistung an den Dritten (Schwiegertochter) fällt. Damit erwirbt diese einen unmittelbaren Anspruch, die Leistung zu fordern (§ 328 I BGB), aber erst nach Eintritt des Todesfalles (§ 166 II VVG).
    Nach § 328 II BGB ist den Bestimmungen des Vertrages, in Ermangelung dieser Bestimmungen aus den Umständen zu entnehmen, ob dieses Recht der Schwiegertochter ohne deren Zustimmung geändert oder aufgehoben werden kann.
    Bei einer Kapitalversicherung - hier eine im Sinne des § 165 III VVG - kann die Mutter im Zweifel ohne Zustimmung des Versicherers und ohne Zustimmung der Schwiegertochter die Bezugsberechtigung (nach Belieben also) ändern (§ 166 I VVG).
    Nun kann man - wie juris - auf den Gedanken kommen, dass die Begünstigung eines Dritten jeweils den Charakter einer Schenkung hat.
    Palandt 65. Aufl. Rd. Nr. 1 zu § 518 BGB führt auch aus, dass eine Schenkung in Form eines Vertrages zu Gunsten Dritter erfolgen kann. Es muss aber nicht so sein.

    Bei der vorliegenden Kapitalversicherung sind Mutter und Versicherer Vertragspartner, wobei es dem Versicherer gleichgültig ist, ob vorher oder zeitgleich per Vertrag von der Mutter gegenüber der Schwiegertochter ein Schenkungsversprechen abgegeben worden ist. Die Schwiegertochter wiederum hat u. U. noch nicht einmal Kenntnis von der Verfügung zu ihren Gunsten.
    Die Qualität eines Schenkungsversprechens liegt bei der gegebenen Rentenversicherung nicht vor. Deren Charakter liegt darin, einen bereits angesparten Betrag nebst erwirtschafteten Zinsen und sonstigen Erträgnissen ab einem gewissen Zeitpunkt für eine gewisse Dauer - hier bis 2015 - ratenweise zu zahlen.
    Zur Abdeckung der Unwägbarkeit der Lebensdauer der bezugsberechtigten Mutter ist ersatzweise die Schwiegertochter als Bezugsberechtigte vereinbart.
    Handelte es sich bei dieser im Zuge des Versicherungsvertrages getroffenen Bestimmung um eine Schenkung, müsste sie als Schenkungsversprechen notariell beurkundet sein (§§ 518 I, 125 BGB). Wo hat man diesen Schenkungsversprechungsvertrag bei einer Kapitalversicherung schon mal gesehen?

    Ich räume natürlich ein, dass ein solches Schenkungsversprechen parallel zwischen Mutter und Schwiegertochter geschlossen worden sein kann.
    Aber auch dieser Vertrag bedarf der Form der §§ 518 I, 125 BGB.
    Es ist weltfremd anzunehmen, dass die Mutter vor, während oder nach dem Abschluss des Kapitalversicherungsvertrages zusammen mit der Schwiegertochter einen Notar kontaktiert hat. Also hat die Mutter mit der Schwiegertochter allenfalls privatschriftlich oder -mündlich einen solchen Vertrag geschlossen. Damit ist diese "Schenkung" unwirksam.

    Es kann auch nicht das Argument aus § 518 II BGB vorgetragen werden. An die Schwiegertochter wurde noch keine Leistung bewirkt, wie sich aus § 166 II VVG ergibt.

    Fazit:
    Genausowenig, wie die Bestimmung der Bezugsberechtigung durch die Mutter eine (wirksame) Schenkung darstellt, ist der Ausspruch der beabsichtigten Änderung der Bezugsberechtigung (hier durch den Sohn zu seinen Gunsten) ein wirksames Schenkungsversprechen.

    Die Krücke §§ 1908i II, 1804, 181 BGB hilft also nicht.

    Verbleibt nur das Rechtsinstitut des Missbrauches der Vertretungsmacht, wie von mir mehrfach vorgetragen, um dieses Rechtsgeschäft als das zu klassifizieren, was es ist: unwirksam.

  • So wie ich es sehe, werden wir uns nicht einig. Das macht aber nichts, weil man die divergierenden Rechtsauffassungen durchaus so stehen lassen kann.

    Gleichwohl bin ich der Auffassung, dass es der Betreuten (vertreten durch den Betreuer) und der Vertragspartnerin (Ehefrau des Betreuers) nicht verwehrt sein kann, die bisherigen Vereinbarungen vertraglich abzuändern oder -im Hinblick auf das Rentenbezugsrecht- ersatzlos aufzuheben. Denn dabei handelt es sich aus Sicht der Betreuten um ein rechtlich und wirtschaftlich völlig neutrales Geschäft, weil ihre lebzeitigen eigenen Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag durch eine solche Aufhebung in keiner Weise berührt werden. Zu prüfen bliebe allenfalls, ob ein Vertretungsausschluss nach § 1795 Abs.1 Nr.1 BGB vorliegt, weil es sich beim Vertragspartner um die Ehefrau des Betreuers handelt. Dies kann allerdings dahinstehen, wenn man im Hinblick auf die Eliminierung des Rentenbezugsrechts der Ehefrau des Betreuers den Weg des Erlassvertrages i.S. des § 397 Abs.1 BGB geht, und zwar unabhängig davon, ob der Erlassvertrag zwischen der Ehefrau des Betreuers und der Versicherung (dann ohnehin unproblematisch) oder zwischen der Ehefrau des Betreuers und der Betreuten (dann lediglich rechtlicher Vorteil für letztere) abzuschließen wäre.

    Einigkeit besteht darüber, dass die Abwicklung von der rechtlichen Konstruktion des Versicherungsvertrages und der in ihm begründeten Rechte und Pflichten abhängt.




  • Wenn ich davon ausgehe, dass diese Ausführungen der Rechtslage entsprechen, sehe ich jedoch keinen Mißbrauch der Vertretungsmacht. Die ursprünglich Begünstigte ist mit einer Änderung der Bezugsberechtigung auf den Sohn einverstanden. Die Betreute wird nicht wirklich tangiert, da unabhängig von der Person erst mit ihrem Tod ein anderer in ihren Vertrag eintritt.

    Außerdem muss m. E. eine Änderungsmöglichkeit der Bezugsberechtigung gegeben sein, auch wenn die Betreute nicht mehr geschäftsfähig und nicht mehr anhörbar ist. Auch wenn im vorliegenden Fall nicht gegeben, könnte es doch sein, dass sich die Bezugsberechtigte als grob undankbar erweist, z. B. die Betreute (bei häuslicher Pflege) mißhandelt und vernachlässigt.

    Folgt man der Anwendbarkeit des § 1796 BGB bei Abänderung der Bezugsberechtigung (Wille der Betroffenen wird ggf. nicht gewahrt), müsste es bei der Begünstigung verbleiben trotz Mißhandlung.

  • § 1796 BGB, der ja eine Entziehung der Vertretungsmacht voraussetzt, ist nicht anwendbar. Anwendbar ist - wie im vergleichbaren Fall der Interzession - das Institut der Überschreitung der Vertretungsmacht, also ein Vertretungsmangel kraft Gesetzes, s. Palandt zu § 164 BGB

  • Ich sehe es im Ergebnis wie Borrelio:

    Wenn der ursprünglich Begünstigte an der Aufhebung des Rentenbezugsrechts mitwirkt, können dessen Interessen nicht beeinträchtigt sein. Und diejenigen der Betreuten können es auch nicht, weil ihre eigenen lebzeitigen Ansprüche überhaupt keine Änderung erfahren.

  • Es dreht sich nicht um die Interessen der Schwiegertochter, die sind Schall und Rauch, wie nachgewiesen, ihre Aufgabe ist ohne Belang.
    Es dreht sich darum, dass sich der Sohn etwas zuschustert, wenn auch nur eine Lauerstellung.
    Nochmals: was wäre, wenn eine andere Person Ersatzbezugsberechtigte wäre?
    Es ist doch ein Unding, dass die Rechtslage an der Person der Ersatzbezugsberechtigten festgemacht wird.

  • Ich kann diese Bedenken nicht nachvollziehen.

    Ein Dritter würde bei Beibehaltung des Rentenbezugsrechts der Ehefrau des Betreuers doch ohnehin nichts aus der Versicherung erhalten.

  • Schön, dass der Fall solche Wellen schlägt.

    Egal, ob man ein unwirksame Schenkung annimmt oder ein Vertretungsauschluss kraft Gesetzes oder ein Tätigwerden nach § 1796 BGB muss (in NRW) der Richter handeln. Ich habe den Fall ohne Wertung an den Richter vorgelegt und bin gespannt, ob der überhaupt etwas dazu sagt.

    Ich gehe davon aus, dass die Vfg. wie folgt lautet: "Zur Überprüfungsfrist".

  • Ich kann diese Bedenken nicht nachvollziehen.

    Ein Dritter würde bei Beibehaltung des Rentenbezugsrechts der Ehefrau des Betreuers doch ohnehin nichts aus der Versicherung erhalten.




    wiiw dürfte meinen, dass statt der jetzt bezugsberechtigten Ehefrau des Betreuers eine außenstehende Person als neu bezugsberechtigt anstelle der Ehefrau eingesetzt werden soll und ob in dieser Falllage ein Problem besteht.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!