Erledigung der Hauptsache-Kosten?

  • ich versteh ehrlich gesagt den Knackpunkt der wirtschaftlichen Identität nicht wirklich und werde morgen Chefe fragen, der heute leider nicht da war. Wenn der auch gegen mich ist, werd ich klein beigeben ;)

    hab aber auch keine Rechtsprechung bisher gefunden, die weder das eine noch das andere behandelt

  • @ Bine1:

    Wir bleiben bei unseren unterschiedlichen Standpunkten und warten auf die Köppe des VIII. Senats... :D
    Wer dann gewonnen hat, gibt den Verlierern einen Becher Eis aus... ;)

  • ok, aber eigentlich will ich das schon irgendwie für mich begründet haben,um das zu verstehen... Ich kann ja nur was ansetzen/begründen hinter dem ich stehe?

    Ich geb ja auch (ab und zu) gerne nach und für ein Eis zu verlieren, find ich noch weniger schlimm, also ist jetzt gut ;)


    hab Unterstützung bekommen und mir wurde die Fundstelle (die ich aber noch nicht selber geprüft habe) gegeben:
    "Habe nur bei Schneider, RVG-Kommentar, 3. Auflage, bei VV 3305 - 3306 Abschnitt 3 Gebühren für besondere Verfahren Rdn. 41, S, 1463 gefunden:

    "bb) Unterschiedliche Gegenstandswerte :
    Zu beachten ist, dass eine Anrechung nur insofern vorzunehmen ist, als eine Gegenstandsidentität gegeben ist. Hieraus folgt, dass bei Gegenstandsverschiedenheit keine Anrechnungspflicht besteht. Insofern können dem Rechtsanwalt zusätzliche Gebührenteile erhalten bleiben".


    Damit bin ich aber nicht weiter als bei # 41 weil es auf die Identität immer noch ankommt...

  • Ehrlich gesagt verstehe ich das ganz hin und her Gerede um Rechtsprechung raussuchen und BGH nicht.

    Wir sind uns doch alle einig, daß die Nebenforderungen bisher Bestandteil des Rechtsstreites waren, oder nicht? Sie sind bislang nur nicht streitwerterhöhend berücksichtigt worden, weil noch eine Hauptforderung anhängig war. Dies ist nun nicht mehr der Fall, jetzt greift demnach § 43 GKG. Es handelt sich doch, auch wenn die Wertberechnung unterschiedlich ist, um den selben Streitgegenstand - auch die Nebenforderungen wurden doch ursprünglich eingeklagt bzw. im Mahnverfahren geltend gemacht.

    Man muß hier doch unterscheiden zwischen Wertvorschrift und Streitgegenstand. Nur weil ein Streitgegenstand nicht werterhöhend ist, heißt es doch lange nicht, daß er hinsichtlich anderer Vorschriften - hier eben Anrechnung gem. RVG - nicht zu berücksichtigen ist.


  • Wir sind uns doch alle einig, daß die Nebenforderungen bisher Bestandteil des Rechtsstreites waren, oder nicht? Sie sind bislang nur nicht streitwerterhöhend berücksichtigt worden, weil noch eine Hauptforderung anhängig war. Dies ist nun nicht mehr der Fall, jetzt greift demnach § 43 GKG. Es handelt sich doch, auch wenn die Wertberechnung unterschiedlich ist, um den selben Streitgegenstand - auch die Nebenforderungen wurden doch ursprünglich eingeklagt bzw. im Mahnverfahren geltend gemacht.

    Den Teil verstehe ich auch und mit dem Argument desselben Streitgegenstandes hast du mich grad ziemlich überzeugt :oops:

    ich war eigentlich auf dem Dampfer, dass die Wertberechnung ausschlaggebend für den "dahinterstehenden" Wert ist. D.h. dass der neue Wert nicht nur Berechnungsgrundlage ist, sondern eben auch einen reelen Wert als Streitgegenstand darstellt. Ich hab dabei übersehen, dass der Streitgegenstand schon da war...

    Danke für die seitenlage Überzeugungs- und Nachhilfearbeit :D

    Man muß hier doch unterscheiden zwischen Wertvorschrift und Streitgegenstand. Nur weil ein Streitgegenstand nicht werterhöhend ist, heißt es doch lange nicht, daß er hinsichtlich anderer Vorschriften - hier eben Anrechnung gem. RVG - nicht zu berücksichtigen ist.


    Dass das RVG und seine (grundsätzlichen) Anrechnungsvorschriften gilt, hatte ich auch nie bezweifelt

    Und das mit dem BGH ist wohl mittlerweile ein Spielchen geworden, weil wir uns gegenseitig auf dem Laufenden halten und die unterschiedlichen (und widersprüchlichen) Auffassungen "bewundern"

    @ Mondfee: der 17-er ist hier wirklich fehl am Platz, weil es auf die Anrechnungsvorschrift ankommt.

  • ahh der § 43 GKG hat mir gefehlt.

    Da steht es auch genau so drin im Hartmann unter Randziffer 5.

    Wenn der Hauptanspruch wegfällt wird die Nebenforderung selbst zum Hauptsanspruch. Man muss die Kosten dann nach ihrem Wert berechnen.

  • Also ich bleibe dabei...um nicht alles doppelt zu schreiben: Siehe KoMa!

    Sollte mein südlicher Motzkopf gegen meine Festsetzung vorgehen und es kommt zu einer Entscheidung, werde ich berichten - wie gesagt: Ich habe (für mich selbstredend) angerechnet.

  • Also ich bleibe dabei...um nicht alles doppelt zu schreiben: Siehe KoMa!

    Sollte mein südlicher Motzkopf gegen meine Festsetzung vorgehen und es kommt zu einer Entscheidung, werde ich berichten - wie gesagt: Ich habe (für mich selbstredend) angerechnet.

    Ich ja jetzt auch :oops:

    übrigens der motzkopf war ich nicht, auch wenn ich südlich von Dir wohne :D

  • übrigens der motzkopf war ich nicht, auch wenn ich südlich von Dir wohne :D



    Das wäre mir auch wahrscheinlich aufgefallen. Bei mir handelte es sich um einen querulatorischen RA gaaaanz weit unten im Süden... :D
    Wir haben uns richtig angepfiffen - ganz nach meinem Geschmack! :teufel: :teufel:

  • übrigens der motzkopf war ich nicht, auch wenn ich südlich von Dir wohne :D



    Das wäre mir auch wahrscheinlich aufgefallen. Bei mir handelte es sich um einen querulatorischen RA gaaaanz weit unten im Süden... :D
    Wir haben uns richtig angepfiffen - ganz nach meinem Geschmack! :teufel: :teufel:

    Hallo
    Folgender Fall:

    • Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids wegeneiner Forderung in Höhe 1.300,00 € (Gebühr 3305 + 7002 + 7008 RVG entanden-> 160,65 €).
    • Dagegen wird Widerspruch eingereicht.
    • Nachricht von Widerspruch an Antragsteller mitdem Hinweis, dass zur Abgabe desVerfahrens ein Antrag notwendig ist und dass als Antrag auch die Zahlung derKosten für das streitige Verfahren angesehen wird.

    • Der Antragsteller zahlt am 07.12.2017 die Kostenein, stellt aber keinen schriftlichen Antrag auf Durchführung/Abgabe.
    • Das Verfahren wird am 07.12.17 nach Zahlung derKosten für die Durchführung des streitigen Verfahrens abgegeben, da durch dieZahlung der Kosten ein Antrag aufDurchführung des streitigen Verfahrens unterstellt wird.

    • Am 03.01.18 erklärt der Antragsteller (jetztKläger) gegenüber dem Gericht die Hauptsache für erledigt und beantragt dieKosten dem Beklagten aufzuerlegen. Begründung: Am 01.12.2017 (nach Erhebung Widerspruch) wurde dieForderung beglichen.

    • Der Beklagte schließt sich derErledigungserklärung an.
    • Beschluss: Beklagte trägt die Kosten. Streitwertwird auf 1.300,00 € festgesetzt.


    Ich verstehe gerade nicht ganz, welche Verfahrensgebühr (3100/3101)nach welchem Wert auf Seiten des Klägers/Antragstellersangefallen ist.

    Nr. 3305 aus1300 € -> 115,00 €
    Nr. 7002 -> 20,00 €

    Nr. 3101 aus1300 € -> 92,00 €

    Abzgl. 3305 ->-92,00€

    Nr. 7002 -> 18,40 €

    Nr. 7008 -> 29,15 €

    Summe -> 182,55 €

    Oder muss hiernoch eine Gebühr nach Nr. 3100 aus dem Kostenwert ( 182,55 €) hinzugerechnetwerden zzgl. Nr. 7008?

    Oder hat derAnwalt bereits eine Gebühr nach Nr. 3100 aus 1300 € verdient?



    Kann mir da jemand weiterhelfen?

    Liebe Grüße

  • Oder hat derAnwalt bereits eine Gebühr nach Nr. 3100 aus 1300 € verdient?


    Die Erledigungserklärung ist Sachantrag i. S. d. Nr. 3101 Nr. 1 VV, so daß also eine 1,3 VG Nr. 3100 VV aus den 1.300 € verdient wurde. Auf diese ist nach Anm. zu Nr. 3305 VV die 1,0 VG Nr. 3305 VV anzurechnen. :)

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    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • ich habe hierzu einen Fall. Die Kostenentscheidung lautet:

    Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die durch den höheren Streitwert im Mahnverfahren verursachten zusätzlichen Kosten hat die Klägerin zu tragen.


    Abrechnung Gerchtskosten: SW Mahverfahren 2.161,10 €, streitiges Verfahren 560,66 €

    Kostenbeamter berechnet:

    KV 1100 0,5 aus 2161,10 € 54,00 €

    KV 1210 3,0 aus 560,66 € 127,00 €

    zusammen: 181,00 €


    Kläger 324,00 € Gerichtskostenvorschuss gezaht.

    Kostenbeamter hat diesen Vorschuss in Höhe von 181,00 € verrechnet auf die Beklagte. Ist das so richtig laut Kostenentscheidung.


    Es ist Kostenfestsetzungsantrag gestellt. Anwalt nur im streitigen Verfahren tätig gewesen. Im Mahnverfahren Inkasso vertreten. Beklagtenvertreter will, dass seine Partei nur die Kosten aus dem Streitwert streitiges Verfahren zu tragen hat. Bei den Anwaltskosten kein Problem, aber die Gerichtskosten ?

  • Die Verrechnung des Vorschusses des Klägers auf die Kostenschuld des Beklagten dürfte - soweit dem Beklagten keine PKH gewährt wurde, vgl. § 31 Abs. 3 S. 1 GKG - richtig sein. Die andere Frage ist, inwieweit der Kläger dann Erstattung vom Beklagten verlangen kann. Dazu verhält sich dann ja die KGE. Wäre also nur wegen der 560,66 € das Verfahren geführt worden, wären im MB-Verfahren nur 32 € (Mindestgebühr) und im streitigen Verfahren 127 € (3,0 = 159 € - 32 € Anrechnung Anm. Abs. 1 S. 1 zu Nr. 1210 KV GKG), zusammen also 159 € anstelle der 181 € angefallen. Die 22 € Differenz sind also die "durch den höheren Streitwert im Mahnverfahren verursachten zusätzlichen Kosten", so daß im KfB anstelle der 181 € nur 159 € gegen den Beklagten angesetzt werden können.

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