Anhörung im OWi-Verfahren durch Rpfleger?

  • Hallo!Folgende Akte liegt mir vor: Der Proband sollte eine Geldbuße zahlen. Diese wurde auf Antrag durch den zust. Jug.Ri. in gemeinnützige Arbeit umgewandelt. Die auferlegten Stunden hat der Proband nicht abgeleistet. Nun soll die Anhörung erfolgen und sodann die Verhängung von Beugearrest.In der Akte hat der Richter beschlossen:"Die Durchführung der Anhörung und die Fertigung eines Entscheidungs-Vorschlages wird der Rechtspflegerin übertragen."Ist das denn möglich? Meiner Meinung nach ist lediglich die Übertragung von Richteraufgaben im Rahmen der Strafvollstreckung möglich.In § 98 II 3 OWiG steht, dass die Anhörung durch den Richter erfolgt.Wie würdet Ihr Euch verhalten?Vielen Dank!

  • Mach ich schon lange selbst. ( Irgendwo haben wir schon einmal darüber gesprochen)
    Aber wir machen das als sogenannten "vorgeschobenen" Termin, da meine Richterin wirklich völlig abgesoffen ist. Ich "drohe" praktisch nur.
    Die Anhörung und die Belehrung ist Richtersache. Ich bezweifele, dass ein Arrest - ohne Anhörung durch den Richter - mit unserem GG vereinbar ist und sehe ganz dünnes Eis.

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