Wirksame Vorstandswahl bei Verbot der Mitgliederversammlung durch eintsw. Vfg.

  • Guten Morgen!

    Habe hier gerade ein kniffliges Problem und mir sitzten schon Vereinsmitglieder im Nacken.
    Folgendes Problem:
    Per einst. Vfg. wurde dem Verein untersagt, eine anberaumte Mitgliederversammlung durchzuführen. Entgegen dieser Verfügung wurde die Mitgliederversammlung durch den vorab hier bestellten Notvorstand (Aufgabenkreis: Durchführung der MV) durchgeführt. Auf dieser MV wurde nunmehr ein neuer Vorstand gewählt.
    Hier liegt nun bereits die Anmeldung vor.
    Ist eine Eintragung daraufhin möglich? Oder sollte der Termin über den Widerspruch im einstw. Vfg.verfahren abgewartet werden?

  • Ein Verstoß gegen die einstweilige Verfügung macht die bei der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse meiner Meinung nach nicht unwirksam. Sich daraus etwa ergebende zivilrechtliche Ansprüche zwischen Verfügungskläger und Verein sind für das Registergericht unbeachtlich. Wenn die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Einberufung und die Beschlussfassung eingehalten sind, ist ein neuer Vorstand gewählt und ist einzutragen.

  • @ § 21 BGB:

    Hast Du etwas Handfestes zu Deiner Ansicht? Ich konnte zu diesem Fall leider bislang nichts ausfindig machen, hätte jetzt aber nicht unbedingt und ohne Weiteres mit einer derartigen Überzeugung die gleiche Meinung vertreten... :gruebel:

  • Die einstweilige Verfügung richtet sich gegen den Verein und ist für den Fall der Zuwiderhandlung sicher mit einer Androhung verknüpft. Eine einstweilige Verfügung kann aber grundsätzlich nicht verhindern, dass sich der Verfügungsbeklagte anders verhält und sein Verhalten Rechtswirkungen entfaltet. Dafür muss er dann eben mit der Strafe rechnen. Die Frage, ob jemand gegen einen zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch einer Person verstößt, ist aber für das Registergericht unbeachtlich und es ist auch keine einstweilige Entscheidung, die auf Verhinderung einer Eintragung gerichtet ist. Das Registergericht hat zu prüfen, ob der Beschluss nach Satzung und gesetzlichen Bestimmungen wirksam zu Stande kam. Letztlich könnte eine Eintragung nur abglehnt werden, wenn der gefasste Beschluss nach diesen Kriterien nichtig wäre und einen Grund für eine Nichtigkeit sehe ich nicht.

  • Das bedeutet also:
    Die Kriterien der Einberufung der verbotenen MV sind erfüllt. Die verbotene MV wird durchgeführt mit dem Risiko, die ausgesprochene Strafe für den Fall der Zuwiderhandlung zu zahlen.

    Für das Registergericht zählt der vereinsrechtlich ordnungsgemäße Ablauf, nicht aber das Verbot der einstw. Vfg. und hat den VS einzutragen. Eine einstw. Vfg. ist ja eine vorläufige Maßnahme, die hier nix gebracht hat, weil sie missachtet wurde. Ein u.U. nicht gewollter VS steht jetzt gleichwohl im Register. Der könnte dann nur mit einer Klage zur Hauptsache evtl. wieder entfernt werden. Ich frage mich unter diesen Umständen: Wozu dann überhaupt eine einstw. Vfg.? Oder übersehe ich jetzt etwas?

  • Zitat von 13

    Ich frage mich unter diesen Umständen: Wozu dann überhaupt eine einstw. Vfg.?


    Zur Abschreckung, wie sonst auch :D
    Mal im Ernst, ich tendiere auch zu Einundzwanzigs Meinung, leider ebenfalls ohne sie belegen zu können. Wenn alle registerrechtlichen Voraussetzungen vorliegen glaube ich nicht, daß diese einstweilige Verfügung die Eintragung hindert.
    Aber vielleicht findet ja noch jemand etwas Konkreteres als mein Bauchgefühl.

  • Das sehe ich notgedrungen ähnlich.
    Wer sich davon aber nicht abschrecken lässt wie in dem hier angeführten Beispiel und das Geld für die angedrohte Sanktion offenbar übrig hat, dessen Frechheit führt zum "üblichen Tätigwerden" des Registergerichts, da dieses sich von ausschließlich vereinsrechtlichen Kriterien leiten zu lassen hat. Insoweit ist § 21 BGB in der Tat Recht zu geben. Bei anderen einstw. Vfg.en stellt sich das Ganze im Übrigen genauso dar. Wer missachtet, der zahlt, aber er hat gegen die einstw. Vfg. verstoßen. Dass der Verstoß in unserem Fall eine vereinsrechtliche Eintragung nach sich zieht, ist lediglich ein Ausfluss des Verstoßes, hindert die Eintragung selbst aber nicht, eben weil das Registergericht sich nicht um die einstw. Vfg. zu kümmern hat. Ergibt die registerrechtliche Prüfung also keine Beanstandungen, ist einzutragen.
    Klingt tatsächlich entgegen meinem ersten Eindruck überzeugend.
    Im neuesten Sauter/Schweyer/Waldner (18. A.) bin ich leider bis jetzt nicht fündig geworden.

  • Zitat von 13


    Ich frage mich unter diesen Umständen: Wozu dann überhaupt eine einstw. Vfg.?

    Na ja, um die Versammlung zu verhindern, denn die Strafandrohung ist doch im Normalfall erheblich und schreckt eben ab.

    Zitat von Kirsten

    leider ebenfalls ohne sie belegen zu können

    Nur nicht so zaghaft. Das sind doch die besten Situationen für Rechtspfleger. Über uns ist der Himmel. ;)


    Im Kern lautet die Frage ja: Sind Beschlüsse einer korrekt einberufenen Versammlung nichtig (und nicht nur anfechtbar), weil ein Gericht dem Vertretungsorgan untersagte, sie einzuberufen. Und ich meine eben nicht, zumal die Voraussetzungen an eine Nichtigkeit im Allgemeinen sehr hoch und an Verstöße gegen formale Vorgaben geknüpft sind.

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