Aussetzung der Unterbringung

  • Schon morgens so ein Problem:

    Verurteilung zu Freiheitsstrafe und Unterbringung in der Entziehungsanstalt.

    Die Unterbringung wurde ein paar Jahre vollstreckt und sodann zur Bewährung ausgesetzt. Im Beschluss wurde sich lediglich über die Dauer und Ausgestaltung der FA ausgelassen.

    Ich frage mich jedoch, ob nicht auch eine Entscheidung über die Dauer der Bewährungszeit erforderlich ist.

    Aus dem Gesetz, den Lehrbüchern und Kommentaren konnte ich lediglich entnehmen, dass die Dauer der FA entscheidend ist bzgl. Erlass bzw. Widerruf der Aussetzung der Unterbringung. Daraus ergab sich die Idee, dass es keine wirkliche gesonderte Bewährungszeit gibt, sondern lediglich die FA-Zeit, als Bewährungszeit gilt (§ 67 d Abs. 2, 67 g StGB).? :confused:

    Vielleicht kann mir jemand auf die Sprünge helfen???

  • Hallo Frieda,

    deine Idee ist meiner Meinung nach richtig. Die Führungsaufsicht erfüllt quasi die Funktion der Bewährungszeit. Eine gesonderte Bewährungszeit gibt es normalerweise nur, wenn parallel die FS zur Bewährung ausgesetzt wird.

  • M.E. fehlt es an der Aussetzung der Freiheits- (Jugend-) Strafe zur Bewährung!!!
    Ist nur die Unterbringung ausgesetzt, muss FS vollstreckt werden, d. h. der VU hätte hier eigentlich in die JVA verschubt werden müssen.
    Nach Ablauf der Bewährung der FS wäre dann eine gemeinsame Entscheidung über den Erlass von Strafe und Unterbringung fällig.

  • M.E. fehlt es an der Aussetzung der Freiheits- (Jugend-) Strafe zur Bewährung!!!
    Ist nur die Unterbringung ausgesetzt, muss FS vollstreckt werden, d. h. der VU hätte hier eigentlich in die JVA verschubt werden müssen.
    Nach Ablauf der Bewährung der FS wäre dann eine gemeinsame Entscheidung über den Erlass von Strafe und Unterbringung fällig.




    Die Freiheitsstrafe wurde auch direkt im Anschluss vollstreckt. Es geht hauptsächlich um die Unterbringung, ob dort neben der FA auch eine Bewährungszeit hätte angegeben werden müssen.

  • Hatte auch schon den Fall, dass zwar die FA-Dauer festgelegt wurde, jedoch nicht die Bewährungszeit. Habe es meiner StAin vorgelegt, die dann bei der StVK einen Antrag auf Ergänzung des Beschlusses gestellt hat. Der Beschluss wurde dann auch von der StVK ergänzt.

  • Dass bei der Aussetzung einer Unterbringung (ohne Aussetzung einer FS)zur Bewährung keine Bewährungszeit festgelegt wird, findet man übrigens auch im HRP (Rn. 383 in der 7.Auflage).

  • Vielen dank, hatte zwar vorher auch im HRP nachgesehen, aber anscheinend nicht gründlich genug.

    Habe inzwischen auch im neusten Rpfl einen Aufsatz hierzu gefunden. Dort wird ebenfalls bestätigt, dass keine Bewährungszeit parallel läuft (wirklich ungünstige Bezeichnung des Gesetzgebers: "Aussetzung der Maßregel zur Bewährung")

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