Sicherungshaftbefehl

  • Ich habe da mal eine rein praktische Frage zur weiteren Vorgehensweise:

    Gegen den VU wurde die Sicherungshaft nach §§ 453 c StPO, 2 JGG angeordnet. Der VU hatte gegen Bewährungsauflagen verstoßen und daher wurde jetzt der Haftbefehl ausgeschrieben (im Dezember 2006) Keine Adresse des VU bekannt.... Seither ist in der Akte nichts weiter passiert und ich bekomme sie zwecks weiterer Überwachung auf den Tisch.

    Was nun? Wie kann man das Ganze jetzt vorantreiben bzw. was wäre jetzt als Nächstes zu unternehmen?:gruebel:

    Ist mein erstes Verfahren solch einer Art und bin auch erst seit einem Monat in dieser Abteilung, daher schon jetzt einmal sorry für solch eine (für einige von Euch sicherlich nicht verständliche) Frage.

    Danke schon mal an alle...

  • Also wenn die Ausschreibung läuft (BZR, DAStA usw.) dann musst du eigentlich nur die Ausschreibungsfristen überwachen, wenn du bei der StA bist. Sicherungshaftbefehl wird nämlich nur bei der StA nach § 35 StPO oder so vollstreckt, nicht nach § 451 StPO ==> eigentlich müsste die Ausschreibung der Staatsanwalt unterschreiben.
    Bist du beim gericht, das den Haftbefehl erlassen hat, wäre eh der Richter zuständig.
    Machen kann man gar nix, um voran zu treiben, höchstens eben international ausschreiben, falls das noch nciht geschehen ist.

  • Also wenn die Ausschreibung läuft (BZR, DAStA usw.) dann musst du eigentlich nur die Ausschreibungsfristen überwachen, wenn du bei der StA bist. Sicherungshaftbefehl wird nämlich nur bei der StA nach § 35 StPO oder so vollstreckt, nicht nach § 451 StPO ==> eigentlich müsste die Ausschreibung der Staatsanwalt unterschreiben.
    Bist du beim gericht, das den Haftbefehl erlassen hat, wäre eh der Richter zuständig.
    Machen kann man gar nix, um voran zu treiben, höchstens eben international ausschreiben, falls das noch nciht geschehen ist.



    Ich bin beim Gericht, welches den Haftbefehl erlassen hat und der Richter hat diesen unterschrieben. Mein "Vorgänger" hat den Haftbefehl nun ausgeschrieben und jetzt soll ich die Ausschreibung überwachen. So hat´s der Richter jedenfalls verfügt und ich sitz nun da...:confused:

    Habe keine Ahnung, welche Fristen hier laufen sollen. Mein Vorgänger hat Ausschreibung laufen bei Polizeiinspektion sowie LKA. ???? und dann eine WV auf 6 Monate verfügt, die jetzt rum sind. Was mach ich bloß?

  • Also die Ausschreibungen laufen beim BZR und der Polizei normalerweise drei Jahre. Es sollte in der Akte eine Durchschrift der Mitteilung an die Polizei- Dateneingabestelle dabei sein.
    Wieso habt ihr die Ausschreibung gem,acht ? Ist eigentlich Aufgabe der StA (sonstige der Volsltreckung bedürftige Entscheidung!).
    Also wenn die Strafe über 3 bis 4 Monate ist, würde ich den ichter mal fragen, ob er auch eine europaweite Ausschreibung/ Schengenausschreibung oder so will. Aber es sollte eben schon ein paar Monate sein, nicht dass der Mensch dann in Lanzarote festgenommen wird und dort Monate schmort.
    Wenn alle Ausschreibungen schon gemacht sind, keine weitere europa oder Schengenausschreibung erfolgen muss, dann guck mal, wann das Ding verjährt. Und dann Wvl. auf 2 Monate vor Verjährungsende oder 2 Monate vor Ablauf der Ausschreibung (3 Jahre ab Ausschreibung s.oben).
    Wenn der Mensch

  • Der VU hat 1 Jahr Einheitsjugendstrafe auf Bewährung erhalten. Er ist mehrfach vorbestraft und hat nunmehr gegen die Bewährungsauflagen verstoßen. Daher kommt der Widerruf der Aussetzung zur Bewährung in Betracht. Die Richterin erlies deshalb einen Haftbefehl.
    Der VU ist unbekannen Aufenthaltes. Daher Haftbefehl und Ausschreibung.

    Ich habe jetzt erstmal eine Kopie er Mitteilung and ie Polizeidateneingebestelle erfordert. Und dann hoffe ich, dass ich hier noch irgendetwas in Erfahrung bringen kann, über die weitere Vorgehensweise.
    Aber vielen Dank schon einmal, du hast mir schon weitergeholfen.
    :daumenrau

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