Werklohnforderung

  • Hallo da draußen in der weiten Welt der Zwangsvollstreckler!

    Wer hat einen schönen Text für die Forderung einer Werklohnforderung, den man in einen Antrag auf PfÜb einsetzen kann? Wir wissen nur Folgendes:
    Schuldner hat bei Drittschuldner einmal Arbeiten aus Werkvertrag durchgeführt und erhält noch Geld. Wir wissen nicht wann und wo das Bauvorhaben war. Gibt es hier Hilfe und Rat? Ansonsten würde ich einfach folgenden Text einsetzen:

    Werklohnforderung/en gemäß §§ 631 ff. BGB, und zwar entstandene, aber noch nicht fällige sowie bedingte Forderungen

    Gern höre ich von euch - Junitor
    28.02.2006

  • Wenn ich bei Stöber "Forderungspfändung" nachschau, ist Deine vorgeschlagenen Formulierung vermutlich zu ungenau, zumindest wenn der Schuldner für verschiedene Projekte des Drittschuldners tätig war.
    Gibt es nur 1 "Projekt" ist nach BGH "...aus bestehenden und künftigen Werk-, Werklieferungs- und Kaufverträgen, insbes. aus der Ausführung von Bauarbeiten, Verputzarbeiten einschl. Materiallieferungen....." ausreichend.
    Bei mehreren "Projekten" könnte es problematisch werden. Da bleibt nur, die vom Schuldner ausgeführten "Werke" genauer zu erforschen.
    Als Grundbuchrpfl. fehlt mir aber ein bischen die Erfahrung, wie man Schuldner ausforscht....

  • der vorgeschlagene text dürfte mit an sicherheit grenzender wahrscheinlichkeit eine zwischenverfügung provozieren.
    warum verschafft ihr euch die zuverlässige kenntnis nicht durch die eidesstatliche versicherung?

  • Wenn ihr den Drittschuldner und die Art der Tätigkeit des Schuldners kennt, sollte doch eine entsprechend genaue Forderungsbezeichnung möglich sein, auch ohne das genaue Projekt zu benennen ?

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Hier wurde ein Pfüb beantragt: "alle Ansprüche (G) auf Werklohnforderungen aus sämtlichen Werkverträgen zwischen der S und der DS. Außerdem sämtliche Zahlungsansprüche der S gegenüber der DS."

    Das dürfte doch auch zu ungenau sein, oder??

  • Bei der ersten Formulierung könnte es ausreichend sein. Schau mal in Stöber Rdnr. 514. Da sind viele Beispiele für solche Bezeichnungen mit der dazugehörigen Rechtsprechung.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



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