Erhebliches Bedürfnis bei Zuschreibung

  • Es ist beantragt ein ca.40m vom Hausgrundstück entfernt liegendes Stellplatzgrundstück diesem zuzuschreiben. Zwischen beiden Grundstücken befinden sich, vom Hausgrundstück aus gesehen, ein Bauplatzgrundstück, dann ein Weg, dann zwei kleinere Grundstücke mit je einer Garage. Nach erfolgter Zuschreibung erfolgt eine Teilung nach § 3 WEG. Auf dem Hausgrundstück werden drei Wohnungen gebildet, die zwei Stellplätze auf dem Stellplatzgrundstück werden als Sondernutzungsrecht zugewiesen.
    Besteht für die Zuschreibung des Stellplatzgrundstücks zum Hausgrundstück ein erhebliches Bedürfnis i.S. § 5 Abs.2 GBO? Kann dies darin liegen, dass so die Stellplätze an das das Hauptgrundstück gebunden werden?

  • Zunächst ist es ohne Belang, ob es sich um eine Vereinigung oder um eine Bestandteilszuschreibung handelt, weil insoweit nach § 5 Abs.2 GBO und nach § 6 Abs.2 GBO die gleichen Regeln gelten. Des weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die genannten Normen keine materiellrechtlichen Voraussetzungen der Vereinigung bzw. Bestandteilszuschreibung beinhalten, sondern lediglich Sollvorschriften darstellen, deren Nichtbeachtung die materielle Wirksamkeit der Vereinigung oder Bestandteilszuschreibung nicht berühren würde.

    Zur Sache selbst verweise ich auf Demharter § 5 RdNr.8:

    Eine Ausnahme ist nur zulässig, wenn hierfür ein erhebliches Bedürfnis besteht, das sich insbes. aus der Zusammengehörigkeit baulicher Anlagen und Nebenanlagen ergeben kann (Abs.2 Satz 2). In Betracht kommt z.B. die Vereinigung des Stammgrundstücks mit einem weiteren Grundstück, auf dem sich Garagen, Parkplätze (LG Marburg Rpfleger 1996, 341) oder Entsorgungseinrichtungen (Mülltonnen) befinden. Eine Ausnahme kommt insbes. beim WEigentum in Betracht, das nach § 1 Abs.4 WEG nicht an mehreren Grundstücken begründet werden kann; das erforderliche erhebliche Bedürfnis wird regelmäßig vorliegen, wenn ohne die Möglichkeit einer Vereinigung eine beabsichtigte Begründung von WEigentum oder der Hinzuerwerb eines Grundstücks durch die WEigentümer zur Erweiterung der Anlage scheinter würde.

    Das Gesagte gilt wegen § 6 Abs.2 GBO selbstverständlich auch für die Bestandteilszuschreibung (Demharter § 6 RdNr.8).

    Aus den genannten Gründen sind nach meiner Auffassung gegen die beabsichtigte Vereinigung bzw. Bestandteilszuschreibung im Hinblick auf die §§ 5 Abs.2 und 6 Abs.2 GBO keine verfahrensrechtlichen Bedenken zu erheben. Ein Fall des Art.30 BaWüAGBGB v. 26.11.1974 (GBl. 498) im Sinne eines landesrechtlichen Verbots der Vereinigung oder Zuschreibung wird wohl nicht vorliegen.

  • So wie juris sagt, würde ohne eine Zuschreibung (als Bestandteil oder Vereinigung) des Stellplatzgrundstückes die Begründung von Wohnungseigentum scheitern. Daher besteht ein erhebliches Bedürfnis zur Zuschreibung. Ich hätte auch keine Bedenken, diese zu vollziehen.

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