Nachtragsverteilung im Insolvenzverfahren

  • Hallo Ihr Grundbuchkönner!

    Wir haben da folgendes Problem:

    Es liegt ein Ersuchen eines Insolvenzgerichts auf Eintragung der Nachtragsverteilung des Insolvenzverfahrens vor.

    Leider habe ich absolut gar keine Ahnung :oops: , ob

    a) das überhaupt einzutragen geht und

    b) wie der entsprechende Eintragungstext auszusehen hat :confused: .

    Hat vielleicht jemand einen Tipp?

    Vielen lieben Dank!

  • Trotz einiger Jahre Grundbuch hab ich das noch nie gesehen. Wenn man bei Schöner "Grundbuchrecht" schaut, so sind bei RNr. 24 die eintragungsfähigen Verfügungsbeschr. und Vermerke aufgeführt. Für das Insovenzverfahren sind das der Eröffnungsvermerk und Verfügungsbeschr. nach § 21 II 2 InsO.
    Die Nachtragsverteilung ist in § 203 InsO geregelt. Wenn man den so durchliest, könnte es vielleicht so sein, daß das Verfahren bereits aufgehoben wurde. Jezt muß aber für die Nachtragsverteilung wieder die Wirkung eines Insolvenzvermerks her, d.h. z.B. wenn das Grundstück viell. jetzt erst "aufgetaucht" ist. Dann könnt ich mir eine Eintragung schon vorstellen: "Nachtragsverteilung angeordnet"; eingetr. am...

  • Aus dem Bauch heraus würde ich sagen: Wie soll ein Vermerk eingetragen werden, wenn es für diesen Vermerk keine Rechtsgrundlage gibt?

    M.E. kann nur ein Insolvenzvermerk eingetragen werden (vorläufige Geschichten sind ja wohl nicht mehr wirklich aktuell). Das Grundstück gehört ja offenbar zur Masse und ist scheinbar jetzt erst entdeckt worden. Dazu bedarf es aber eines entsprechenden Ersuchens des Gerichts.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Grundsätzlich endet der Insolvenzbeschlag mit der Aufhebung des Verfahrens, vgl. § 200 InsO. Die Regelung in § 203 InsO sieht vor, dass auf Antrag des Insolvenzverwalters eine Nachtragsverteilung angeordnet werden kann, sofern die in den Nummern 1 bis 3 aufgeführten Voraussetzungen vorliegen. Die Anordnung der Nachtragsverteilung hat zur Folge, dass das zurückbehaltene oder zurückfließende oder nachträglich ermittelte Vermögen vom Insolvenzbeschlag erfasst wird (so auch Haarmeyer/Wutzke/Förster, Handbuch zur Insolvenzordnung, 3.Auflage, Seite 895, sowie Braun, InsO, 2.A., § 203 RdNr. 20 und 21). Folglich kommt auch nur, wie Andreas bereits ausgeführt hat, die Eintragung eines Insolvenzvermerks in Betracht. Die Vollziehung der Nachtragsverteilung obliegt wiederum dem Insolvenzverwalter, der die volle Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis erhält. Nach § 32 Abs 1 S 1 InsO ist die Eröffnung des Verfahrens in das Grundbuch einzutragen. Unbestritten ist, dass auch aufgrund eines Ersuchens eingetragen werden kann; in der Insolvenzliteratur (vgl Smid, Deutsches und Europäisches Internationales Insolvenzrecht, § 32 RdNr. 9) setzt sich jedoch zunehmend die Auffassung durch, dass auch eine bloße Mitteilung als Eintragungsersuchen aufzufassen ist. Das würde hier bedeuten, dass die bloße Mitteilung der Nachtragsverteilung die Eintragung eines Insolvenzvermerks implizieren würde. Ggf. kann auch Rücksprache mit dem Insolvenzgericht gehalten werden.

  • Ich häng mich hier an, ich sehe sowas zum ersten Mal.

    Das InsoGer ersucht um "Eintragung der Nachtragsverteilung hinsichtlich des Grundbesitzes". Der Beschluss sieht vor, dass der vormalige InsoV den der NV unterliegenden Anspruch einzuziehen hat.

    Wir grübeln an der Formulierung. Dem Beschluss nach muss es ein abgeschlossenes InsO-Verfahren gegeben haben, allerdings war bisher kein InsoVermerk eingetragen. MüKo InsoKommentierung Rn. 21 zu § 203 Inso meint, dass der Insolvenzvermerk bei NV erneut einzutragen ist. Das ist aber weder ersucht noch bewirkt die NV die Wiederaufnahme eines beendeten Insoverfahrens, allenfalls einen beschränkten neuen Beschlag. Und: § 203 InsO verweist nicht auf § 32. Da erscheint es nicht recht logisch, darauf beruhend einen ganz normalen Insovermerk einzutragen.

    Hat einer evtl. eine Idee oder Erfahrung mit solchen Vermerken?

    Kann das unter analoger Anwendung von § 32 InsO genügen, wie #2 formuliert: "Die Nachtragsverteilung ist angeordnet; gemäß Ersuchen vom..., Aktenzeichen..., eingetragen am..?

    Ich hab es wirklich versucht! Aber es geht einfach nicht komplizierter...

  • Nachtragsverteilung gibt es z. Bsp., wenn nach Aufhebung des Verfahrens Vermögenswerte auftauchen, die in die Insolvenzmasse gehören, aber bisher unbekannt waren. Dann ist klar das bisher noch kein Inso-Vermerk eingetragen war, wusste ja keiner, dass dem Schuldner das Grundstück gehört

    Die Formulierung passt, vielleicht noch Ersuchen des Insolvenzgerichts ...

  • Die Nachtragsverteilung eines Grundstücks (bzw. des Erlöses aus dem Verkauf) dürfte sehr selten sein. Um den Inso-Kontext deutlicher herauszustellen, vielleicht "Die Nachtragsverteilung (§ 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO) ist angeordnet, [...]". Statt "Ersuchen des Insolvenzgerichts ..." vielleicht "Ersuchen des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Musterhausen, Aktenzeichen ...", um die Auffindbarkeit des Anordnungsbeschlusses über die Nachtragsverteilung bei insolvenzbekanntmachungen.de zu ermöglichen, solange er dort steht.

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