Löschung einer Sicherungshypothek

  • Hallo allerseits,

    ich habe ein Problem bei einer Sicherungshypothek. Im Grundbuch ist eine "Sicherungshypothek von DM 5.500 zugunsten von A zur Sicherung übernommener Lastenausgleichsverpflichtungen der Stadt" (von 1930 o.ä.) eingetragen.

    A war ursprünglich mal Eigentümerin;im Verkaufsvertrag ist vereinbart worden, dass der neue Eigentümer die Lastenausgleichsverpflichtung der Stadt übernimmt. Zur Sicherung ist die vorgenannte Sicherungshypothek eingetragen worden. Der damalige Käufer ist aber schon lange nicht mehr Eigentümer; das Grundstück ist zwischenzeitlich schon 2mal veräußert worden. Die jetzige Eigentümerin hatte das Grundstück (in den 70ern) eigentlich auch lastenfrei erworben, aber der Notar (den's natürlich nicht mehr gibt) hat wohl geschlafen. Als sie es jetzt weiterverkaufen wollte, war sie sehr überrascht, denn sie kannte das Recht gar nicht.

    Über das Nachlassgericht haben wir aber tatsächlich eine Erbfolge rausfinden können: A ist verstorben und von ihrem Mann B beerbt worden, der wiederum von einer Dritten C beerbt wurde. Erbscheine gibt es (noch) nicht. C ist vor kurzem auch gestorben und von ihren Kindern beerbt worden. Die haben allerdings keine Lust, sich mit dieser Angelegenheit zu befassen und die 3 Erbscheine zu beantragen.

    Jetzt meine Frage: Gibt es irgendeine andere Möglichkeit, die Belastung löschen zu lassen? Ein Aufgebotsverfahren kommt ja wohl kaum in Betracht, da wir ja die Erben gefunden haben. Könnte man eine Bestätigung der Stadt (mit oder ohne Siegel) beibringen, dass diese Lastenausgleichsverpflichtung erledigt ist?

    Vielen Dank schon mal für Eure Antworten

  • Die genannte Bestätigung der Stadt -sie sie überhaupt erteilt würde- dürfte wohl nicht sehr viel helfen, weil es nicht um ein Grundpfandrecht der Stadt, sondern um die Sicherungshypothek des A geht, der die Stadt seinerzeit von den betreffenden Verpflichtungen mittels Übernahme freigestellt hatte.

    Sofern jeweils keine notariellen Testamente zum Nachweis der Erbfolge(n) vorliegen, werden zur Löschung der Sicherungsyhpothek somit drei Erbscheine (nach A, B und C) und die Löschungsbewilligungen aller Erbeserben benötigt. Die Kosten hierfür muss notgedrungen die Grundstückseigentümerin übernehmen.

    Über § 6 GBBerG müssen wir uns keine Gedanken machen, weil die Vorschrift nach meinem Kenntnisstand in Hamburg nicht gilt (Bauer/v.Oefele/Maaß § 6 GBBerG RdNr.22).

  • Und notfalls müssen die Erben durch Klage zur Beantragung der Erbscheine und Abgabe der Löschungsbewilligung gezwungen werden.

  • Es könnte auch sein, dass die Löschungsbewilligung in den Akten des seinerzeit beurkundenden Notars schlummert, diese aber aus irgendwelchen Gründen nie vollzogen wurde. Schliesslich sollte ja nach Aussage der Eigentümerin seinerzeit lastenfrei erworben werden. Vlt. sollte sie erst einmal da nachforschen?

  • Vielen Dank für die Antworten; tja, da werde ich mich wohl nochmal an die Erben wenden müssen. :(

    Den Notar (der war irgendwo in NRW o.ä.) gibt's leider nicht mehr, die Grundakte selbst hatte ich schon einmal nach einer eventuell vorhandenen Löschungsbewilligung durchsuchen lassen - leider erfolglos.

  • Den Amtsnach(nach)folger des Notars kann man doch relativ einfach über das Amtsgericht oder anderes Notariat seines Kanzleiortes herausbekommen.

  • Parallell dazu würde ich auch mal in den Kaufvertrag der derzeitigen Eigentümerin sehen ob tatsächlich lastenfrei erworben wurde. In 30 Jahren vergessen manche Leute so Einiges.

  • Da A sowohl Eigentümer als auch Gläubiger war, ist es wohl eher wahrscheinlich, dass er sich um das Recht nie mehr gekümmert hat und auch sich selbst keine Löschungsbewilligung erteilt hat.

    Man könnte noch die Zwischeneigentümer "abklappern", vielleicht wurde ihnen ja in der Zwischenzeit von A eine Löschungsbewilligung erteilt.

    Life is short... eat dessert first!

  • Wenn ich die Sachverhaltsdarstellung richtig lese ist die SiHyp erst bei Verkauf durch A an einen neuen Eigentümer bestellt worden.

  • Wenn ich die Sachverhaltsdarstellung richtig lese ist die SiHyp erst bei Verkauf durch A an einen neuen Eigentümer bestellt worden.


    Ja stimmt, wenn ich mir den Sachverhalt nochmal genau durchlese.
    Aber auch dann lohnt eine Nachfrage bei den Zwischeneigentümern (sofern die überhaupt noch leben, die 1. Veräußerung war dann ja wohl schon um 1930).

    Vermutlich wird zur Löschung des Rechts am Ende kein Weg an den Erbscheinen vorbeiführen.

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