Erfahrungen mit dem Vortermin (§ 62 ZVG)?

  • Kai (09.03.2005)


    Hat jemand Erfahrungen mit dem Vortermin gemäß § 62 ZVG?
    Diesen kann das Gericht nach eigenem Ermessen ansetzen, um vor dem eigentlichen Versteigerungstermin Erörterungen über das geringste Gebot, die Versteigerungsbedingungen zu führen und ggf. Anträge bzgl. Gesamtausgebot, Zuzahlungsbeträge etc. entgegenzunehmen.
    Die Erörterungen sind grds. nicht bindend, nur wenn die Beteiligten bindende Abmachungen treffen oder schon vor dem Termin mögliche Anträge stellen.

    Stöber hält nicht viel von diesem Vortermin "nur in Ausnahmefällen sinnvoll", "sehr viel darf man sich nicht erwarten".

    Ein Beteiligter eines Teilungsversteigerungsverfahrens regt einen Vortermin an, daher die Frage. Die Anteile sind unterschiedlich belastet und alle Miteigentümer betreiben. daher ist die Berechnung des geringsten Gebotes etwas kompliziert.


    Stefan (09.03.2005)

    Hallo Kai,
    einen Vortermin habe ich noch nicht veranstaltet. Ich denke aber, daß er sinnvoll sein kann, gerade wenn die Anteile unterschiedlich belastet sind. Einige der Problematiken, auch gerade bezüglich der Niedrigstgebotstheorie hat Erhard Alff gerade im Rpfl. 12/04 erörtert.
    Gruß


    Bördie (12.03.2005)

    Hi,

    einen Vortermin habe ich noch nicht abgehalten. Ich finde es aber gut, dass es § 62 ZVG für den Fall der Fälle gibt.

    Ich versuche bereits bei der Terminsbestimmung die Beteiligten schriftlich auf Besonderheiten aufmerksam zu machen. Bei Teilungsversteigerungen weise ich z.B. explizit auf Belastungen in Abt. III des Grundbuchs und die §§ 44,45 ZVG hin.

    Gruß
    Bördie


    Kai (12.03.2005)

    Nachdem Alff in besagtem Aufsatz stark für eine Vortermin in Teilungsversteigerungen mit unterschiedlichen Anteilsbelastungen plädiert hat und eine Partei darum gebeten hatte (woher hatte der Anwalt wohl den Tipp; dreimal dürft Ihr raten), habe ich jetzt einen Vortermin angesetzt.

    Neben der Erörterungen zum geringsten Gebot habe ich auch "Ausloten von Vergleichsmöglichkeiten" auf die "Tagesordnung" gesetzt. Es handelt sich rechtlich um ein Wohnungseigentum, das faktisch aus zwei Wohnungen besteht. Es liegt eine Abgeschlossenheitsbescheinigung für beide Wohnungen vor, so dass eine Unterteilung zumindest theoretisch möglich wäre. Insofern unterscheidet sich die Situation etwas von sonstigen Teilungsversteigerungen.

    Soweit es mich nicht befangen macht, werde ich weiter berichten.

  • Ich würde vorsichtig behaupten, zumindest der von mir durchgeführte Vortermin hat sich gelohnt.

    Ich konnte ihn nutzen, um den Beteiligten klar zu machen, dass das Objekt wegen des hohen geringsten Gebotes unversteigerbar erscheint, wer der maßgebliche Antragsteller bei Anwendung der Niedrigstgebotslösung ist, die Vergleichs-Protokolltätigkeit anbieten und -am wichtigsten- meinen Unmut über die Überflüssigkeit des Verfahrens äußern.

    Ergebnis: Die Parteien sind wieder in Vergleichsverhandlungen und haben den Versteigerungstermin zunächst platzen lassen.

  • Noch macht sich Skepsis breit. Mittlerweile habe ich schon von beiden Anwälten die Frage gehört, wann ein neuer Termin stattfinden könnte (damit der Druck auf die Gegenseite erhöt wird!).

    Meine Neigung, diese Sache nochmals vorzuziehen, ist sehr wenig ausgeprägt. Offensichtlich soll das Gericht die persönlichen Differenzen ausgleichen, obwohl alle Vernunftsgründe für eine gütliche Einigung sprechen. Und dann wieder am Nachmittag vor dem Termin das Verfahren einstellen.

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