§ 120 Abs. 3 Nr.2 ZPO und Raten-PKH

  • Guckst Du Beitrag # 11. Die weitere Vergütung gibt es erst aus der LK, wenn und soweit diese durch Ratenzahlungen gedeckt ist. Die Auskehrung kann sich also hinziehen...


  • Der RA bekommt nur seine PKH Gebühren. Wenn der Kläger die Raten vollständig beglichen hat, wird der RA aufgefordert, seine WA Gebühren anzumelden. Wenn er dieses macht, wird die Differenz wiederum dem Kläger - in Raten - zum Soll gestellt. Hat er diese wiederum eingezahlt, bekommt der RA den Rest.



    DAS ist mir ja bekannt! Aber ich habe ja meine Raten wegen § 120 II Nr. 2 ZPO eingestellt.
    Mein Fall geht ja davon aus, dass erst 2 o. 3 Raten zum Zeitpunkt der Einstellung gezahlt wurden.
    Der RA stellt also den Antrag auf Begleichung seiner PKH und der Differenzvergütung aus der Staatskasse! Gleichzeitig.
    Wenn ich die Raten erst wieder aufnehmen darf, wenn der Gegner definitiv nicht zahlt, dann würde ich ja in dem Fall die WA-Vergütung auszahlen, bevor ich die Raten habe.
    Kann wohl nicht richtig sein - Also:
    Erst PKH-Vergütung anweisen - gegen Gegner zum Soll stellen.
    Wenn gezahlt wird - Differenz anweisen - zum Soll stellen;
    wenn nicht Raten einfordern (einschließlich WA-Vergütung) ???????

    Verliere immer den ganzen Verstand - ein halber verwirrt nur! :grin:

  • Ich kapiere jetzt den Ablauf nicht ganz, aber folgendes:

    Wenn der RA beide Vergütungen (PKH-Vergütung und Wahlanwaltsvergütung) gleichzeitig einreicht, kann die PKH-Vergütung gleich angewiesen werden. Der Antrag bzgl. der weiteren Vergütung bleibt so lange unerledigt im PKH-Heft liegen, bis die vollständige Deckung dieser Vergütung erreicht ist. Erst dann erfolgt die Auszahlung. Reichen die Raten nicht, dann wird nur der abgedeckte Teil ausgekehrt, der Rest verfällt für den beigeordneten RA.

    Will der RA seine Kosten aus der LK haben, dann ist der KFB zurückzufordern und mit Eingang desselben ist der Weg für Auszahlungen frei. Deshalb kann die Wiederaufnahme der Ratenzahlung trotzdem mit Antragseingang wieder angeordnet werden.

  • Ich merke, dass ich mich irgendwie umständlich bzw. missverständlich ausdrücke (oder mehr auf dem Schlauch stehe, als ich dachte....)
    Noch mal ganz detailliert der (vereinfachte )Fall:

    - Kläger hat PKH mit Raten, Beklagter trägt die Kosten
    - Kläger hat 2 Raten gezahlt, Es erfolgt Einstellung nach § 120 III Nr. 2
    ZPO
    - Kl-Vertr. meldet an: 900,- € PKH-Vergütung und gleichzeitig
    Differenzvergütung von 230,- €
    - Ich setzte die PKH-Vergütung fest und stelle gegen Bekl. zum Soll

    Frage: Wann bekommt der Kläger-Vertreter seine Differenzvergütung aus
    der Staatskasse?

    Verliere immer den ganzen Verstand - ein halber verwirrt nur! :grin:

  • In diesem Fall ist der Beklagte also reich!

    Dann ist bei der Sollstellung gegen den Beklagten eine ZAN anzufordern. Ist diese da und der Gesamtbetrag als gezahlt nachgewiesen incl. weitere Vergütung, dann kann ausgezahlt werden. Auch hier gilt: Ist die weitere Vergütung durch Zahlung nicht gedeckt, dann kann nicht ausgekehrt werden. In diesem Fall wird die Deckung statt durch viele Ratenzahlungs-ZAN durch eine einzige ZAN über die Gesamtzahlung nachgewiesen.

    Die Ratenzahlungen des Klägers sind einzustellen, da die Landeskasse die Kosten gegen den Beklagten geltend machen kann. Bleibt das wider Erwarten erfolglos, muss die Rz. wieder angeordnet werden.

  • ....der Gesamtbetrag als gezahlt nachgewiesen incl. weitere Vergütung, .....



    Das würde bedeuten, nach Festsetzung + Anweisung der PKH-Vergütung, stelle ich aber den Betrag der Gesamt-Vergütung gegen den Beklagten zum Soll? Obwohl bzgl. der Differenzvergütung eigentlich noch gar kein Übergangsanspruch besteht? :gruebel:

    Verliere immer den ganzen Verstand - ein halber verwirrt nur! :grin:

  • Wenn der Antrag auf Wahlanwaltsvergütung vorliegt, muss diese ja mit eingezogen werden, damit sie ausgekehrt werden kann. Erst wenn die Beklagtenseite diese Kosten insgesamt beglichen hat, ist die weitere Vergütung auszahlungsreif.

    Ist dagegen kein Antrag gestellt, dann zieht man per Kostenrechnung auch nur die PKH-Vergütung ein. Deshalb empfiehlt es sich immer, dass der PKH-Anwalt gleich beides geltend macht.

  • Ich häng mich jetzt hier auch mal dran:

    Kläger hat PKH mit Raten.
    Beklagter ( keine PKH ) trägt die Kosten.
    Einstellung der Ratenzahlung ( Beginn 1.08.09 ) gem. § 120 III ZPO ist jetzt erfolgt.
    Übergang auf Staatskasse nach Abrechnung PKH-Anwalt Kläger wird dem Beklagten ebenfalls im Dezember 2009 zum Soll gestellt.

    Was ist mit den PKH-Raten , die der Kläger vom 1.08. bis 31.12.09 bereits gezahlt hat ?
    Verbleiben die zunächst hier ?;)
    Sind die auf irgendwas anzurechnen ?

    Bin gerade verwirrt , da ich sowas schon ein paar Jahre nicht mehr hatte.


  • Was ist mit den PKH-Raten , die der Kläger vom 1.08. bis 31.12.09 bereits gezahlt hat ?
    Verbleiben die zunächst hier ?;)
    Sind die auf irgendwas anzurechnen ?



    Die gezahlten Raten bleiben einbehalten bis der erstattungspflichtige Gegner gezahlt hat und werden erst dann zurückgezahlt. Die Rateneinstellung ist ja auch zunächst nur einstweilen erfolgt. Sollte der Gegner nicht zahlen, müsste die PKH-Partei ja ihre Ratenzahlungen wieder aufnehmen. Da wäre es doch unlogisch, wenn wir die bereits gezahlten Raten vorher zurückgezahlen würden. :)

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Das hat was für sich.:D

    Dann müsste die Justizkasse ( in meinem BL die Landesoberkasse ) aufgefordert werden , Zahlungseingang auf die Sollstellung gegen den erstattungspflichtigen Bekl. mitzuteilen ?

  • Das hat was für sich.:D

    Dann müsste die Justizkasse ( in meinem BL die Landesoberkasse ) aufgefordert werden , Zahlungseingang auf die Sollstellung gegen den erstattungspflichtigen Bekl. mitzuteilen ?

    Das wäre sehr sinnvoll.

    Wobei ich anders rechnen würde.

    Diejenigen Raten, die bis zur rechtskräftigen Entscheidung, dass d. Beklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, würde ich auf die Kosten des Verfahrens verrechnen. D. h.: Insoweit ermäßigt sich die Sollstellung gegen d. Bekl, d. Kläger kann insoweit Kostenfestsetzung gegen die Beklagtenseite beantragen.

    Raten, die nach Rechtskraft der Kostengrundentscheidung bezahlt wurden (was ja zeitlich meist nicht mit dem Erlass des Beschlusses über die einstweilige Einstellung der Ratenzahlung zusammenfällt), würde ich zurückerstatten mit dem Hinweis, dass die Erhebung weiterer Raten vorbehalten bleibt. Ich orientiere mich dabei an einer uralten BGH-Entscheidung: BGH, Beschluss vom 7.3.1991,
    III ZR 101/88.


    _________________________________________________________________________________



    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S

  • :genauso:

  • Hallo Leute. Habe zu diesem Thema auch mal eine Frage. Ab wann kann ich denn die Wiederaufnahme der Ratenzahlung anordnen. Habe bei der Justizkasse nach 1 Jahr angefragt, ob die Kosten durch den Beklagten gezahlt sind. Dies wurde verneint. Muss ich erst warten bis von der Justizkasse eine Zweitschuldneranfrage kommt. Sonst läuft doch Beitreibung und Ratenzahlung gleichzeitig.

  • Ich hänge mich hier mal dran und hoffe, dass das Thema hierzu passt.

    In meinem Verfahren haben sowohl Kläger als auch der Bekl. PKH ohne Ratenzahlung bewilligt bekommen.
    Kosten wurden gequotelt (60% Kläger, 40 % Beklagter).
    PKH-Vergütungen wurden aus der Staatskasse gezahlt (WAV-Vergütung gibt es nicht)
    Es ergab sich ein kleiner Ü-Anspruch gegen den Kläger, welcher geltend gemacht, jedoch nicht gezahlt worden ist.
    Hinsichtlich des Beklagten wurde zwischenzeitlich eine Ratenzahlung angeordnet. Die auf ihn entfallenen Gerichtskosten hat er bezahlt und auch die PKH-Vergütung abzüglich des Übergangsanspruchs.
    Nun liegt hier eine Zweitschuldneranfrage der Justizkasse vor, weil der Ü-Anspruch nicht beim Kläger beigetrieben werden konnte. Der Kostenbeamte möchte nun den Ü-Anspruch vom Beklagten einfordern und legt mir die Akte nach Nr. 4.9 DB-PKH vor.

    Vielleicht ist es eine doofe Frage, aber was muss ich hier als Rechtspfleger überhaupt noch veranlassen? Hat der Nr. 4.9 DB-PKH eventuell etwas mit dem § 120 Abs. 3 ZPO zu tun, sodass ich lediglich prüfen muss, ob eine vorläufig eingestellte Zahlungsbestimmung (die hier nicht vorliegt) wieder fortgeführt werden muss? :gruebel:

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!