§ 120 Abs. 3 Nr.2 ZPO und Raten-PKH

  • Ich habe das Thema bisher nicht finden können und hoffe aber auf Alle PKH-Cracks:

    Fallkonstellation 1:
    Kläger hat PKH mit Raten, Beklagter wird in die Kosten verurteilt

    Gem. § 120 III Nr. 2 ZPO muss ich den Rateneinzug ja einstellen, da es einen zahlungspflichtigen Gegner gibt.

    Frage 1: Wenn die Staatskasse nun den Übergangsanspruch nicht beitreiben kann, fordere ich dann die Raten auch bis zur Höhe der Wahlanwaltsvergütung ein? Oder nur die PKH-Verg. + GK?

    Frage 2: Wenn sich der Anwalt nun meldet (nicht die Staatskasse), welche Raten ziehe ich dann ein?

    Fallkonstellation 2:
    Kläger hat PKH mit Raten, Beklagte ohne Raten; Beklager trägt die Kosten

    Meinen Übergangsanspruch kann ich ja nun nicht geltend machen (RdNr. 18 im Zöller zu § 120). Ich fordere also die Raten vom Kläger ein.
    Nun stellt der Klägeranwalt einen Antrag nach § 126 ZPO ./. Bekl.

    Frage: Festsetzten UND Raten bis zur WA-Vergütung einfordern?

    Mag sein, dass ich hier gewaltig auf dem Schlauch stehe, aber ich komm auch nicht alleine runter....

    Verliere immer den ganzen Verstand - ein halber verwirrt nur! :grin:

  • Zu Fall 1:
    Wenn der Anwalt auch seine weitere Vergütung aus der Staatskasse geltend macht, wird bis zur Höhe der Wahlanwaltsvergütung eingezogen. Auszahlung der PKH-Vergütung erfolgt sofort, Auszahlung der weiteren Vergütung erst, wenn das Geld da ist.
    Frage 2 hierzu verstehe ich nicht. Was "meldet" der Anwalt?

    Zu Fall 2:
    Klägeranwalt muss sich entscheiden, ob er seine Vergütung aus der Staatskasse oder nach § 126 ZPO haben will. Beides geht nicht.
    Wenn der Kläger-RA seine PKH-Vergütung aus der Staatskasse erhalten hat, kann diese grundsätzlich dem Beklagten zum Soll gestellt werden, weil dafür ja die ihm bewilligte PKH nicht greift. Seltsamerweise werden solche Rechnungen ab und zu auch beglichen. I.d.R. bringt das aber nichts, wenn die Leute mittellos sind. Also kann man auch die Kosten mittels Raten vom Kläger einkassieren und der kann dann später einen KfB beantragen.
    Wenn der RA aber noch keine PKH-Vergütung ausgezahlt bekommen hat, kann er einen Beschluss nach § 126 ZPO bekommen. Dann sind die Raten sofort einzustellen und bereits eingezahltes zurückzuzahlen.
    Der RA kann aber auch seine PKH-Vergütung aus der Staatskasse kassieren und nur die weitere Vergütung (Differenz zur Wahlanwaltsvergütung) nach § 126 ZPO geltend machen. Da werden die PKH-Raten vom Kläger dann nur bis zur Höhe der PKH-Vergütung eingezogen.

  • Zunächst mal Danke für die schnelle Antwort! Zum Fall 2 hatte ich mir das in etwa so gedacht..

    Mit der 2. Frag zum Fall 1 meinte ich, dass der RA mitteilt, dass er den Anspruch nach § 104 oder auch nach § 126 ZPO nicht beitreiben konnte (weil Gegner zahlungsunfähig).
    Von der GK habe ich aber noch keine Niederschlagungsmitteilung bzgl. des Übergangsanspruchs.

    Verliere immer den ganzen Verstand - ein halber verwirrt nur! :grin:


  • Fallkonstellation 2:
    Kläger hat PKH mit Raten, Beklagte ohne Raten; Beklager trägt die Kosten

    Meinen Übergangsanspruch kann ich ja nun nicht geltend machen (RdNr. 18 im Zöller zu § 120).



    Das ist so nicht richtig. Du kannst den Übergangsanspruch sehr wohl geltend machen (BGH, Beschl. 11.06.97, FamRZ 1997, 1141; OLG Köln, Beschl. 05.05.03, FamRZ 2004, 37; OLG Mönchengladbach, Beschl. 10.04.03, AnwBl. 2003, 595; OLG Nürnberg, Beschl. 13.08.01, FamRZ 2002, 479). Fraglich ist, nur ob es was bringt. Dies ist m.E. jedoch die Entscheidung des KB und nicht die des Rpfl., aber diese (Gewissens-)frage hatte wir schon in verschiedenen Threads.

    Im übrigen sehe ich das ganz wie beldel. 

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Den Fall hat Beldel ja beschrieben.

    Wenn ich jetzt den 2. Fall richtig verstanden habe, wollte der PKH Anwalt keine Vergütung aus der Staatskasse, sondern hat einen KFB gem. § 126 ZPO (ich erlasse keinen nach § 104) erhalten. Nun kann er diesen nicht beitreiben und will dann seine PKH-Vergütung.

    Dann muss er die vollstr. Ausf. einreichen und kann seine PKH-Vergütung aus der Staatskasse erhalten. Dieses wird auf der vollstr. Ausf. vermerkt.
    Der Betrag wird dem Beklagten zum Soll gestellt. Kommt eine Niederschlagsmitteilung muss der Kläger diesen Betrag - in Raten - wieder einzahlen. Wenn der Kläger alle Raten, inkl. Wahlanwalt, gezahlt hat, bekommt der RA seine restliche Vergütung und muss die vollstr. Ausf. wieder einreichen.
    Den Betrag kann der Kläger nun gegen den Beklagten festsetzen lassen.

  • @ ErnstP:

    Das meinte beldel wohl auch. Ich stelle den Übergang immer fest mit dem Zusatz: ...jedoch nicht realisierbar wegen PKH ohne Ratenzahlung.

  • Hab` ich früher genauso gemacht. Heutzutage lautet meine Vfg wie folgt:

    "Frau / Herrn KB:
    Übergangsanspruch § 59 RVG: 123,45 ./. Bekl.
    Hinweis:
    nach Ansicht des Unterzeichners hindert die PKH-Bewilligung die Geltendmachung des Übergangsanspruches der Landeskasse ggü. einer PKH-Partei nicht (BGH, Beschl. 11.06.97, FamRZ 1997, 1141; OLG Köln, Beschl. 05.05.03, FamRZ 2004, 37; OLG Mönchengladbach, Beschl. 10.04.03, AnwBl. 2003, 595; OLG Nürnberg, Beschl. 13.08.01, FamRZ 2002, 479)"

    Ob der KB dann zum Soll stellt oder nicht, ist dann seine Entscheidung...

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Ich bin auch ganz begeistert :yes:

    Muss aber zu Fall 1 Frage 2 nochmal nachlegen:

    Wenn ich die Einstellung zu einem Zeitpunkt gemacht habe, als durch die Raten noch nicht mal die PKH-Vergütung gedeckt war und nun der RA (über § 126 ZPO) seine Differenzvergütung nicht beitreiben kann - fordere ich nun alle Raten ein (für PKH-Verg. + GK + WA-Verg.) oder nur die für die Differenz-Vergütung?:gruebel:

    Schon mal:2danke

    Verliere immer den ganzen Verstand - ein halber verwirrt nur! :grin:

  • Was aus der Landeskasse ausgekehrt wurde, wird in der Reihenfolge durch Ratenzahlung abgedeckt, wobei die weitere Vergütung erst nach Deckung ausgezahlt wird:

    1. Gerichtskosten
    2. PKH-Vergütung
    3. weitere Vergütung (soweit die Ratenzahlungen reichen)

  • Das kommt auf den Antrag an.

    Hat der RA lediglich die PKH Gebühren beantragt, zahlst Du sie aus und forderst diese Gebühren und GK vom Kläger - in Raten - zurück. Wenn alles eingezahlt ist, forderst Du den RA auf seine Wahlanwaltsgebühren anzumelden. Macht er dieses, forderst Du die Differenz -in Raten- ein und zahlst den RA aus, sobald die Differenz eingezahlt wurde.

    Meldet der RA gleich alles an, zahlst Du die PKH Gebühren aus und forderst die vollen Gebühren - in Raten - an. Ist alles eingezahlt, zahlst Du dem RA die Differenz aus.

  • Kommt drauf an. Wenn die Staatskasse die PKH-Vergütung und die GK nicht beitreiben kann, haftet ja der Kläger als Zweitschuldner. Dann kann alles, auch die Differenz zur Wahlanwaltsvergütung über Raten eingefordert werden. Allerdings bekommt der RA die Differenz erst ausgezahlt wenn das Geld da ist und er seinen Titel (vollstreckbare Ausfertigung des Beschlusses nach § 126 ZPO) zurückgegeben hat.

  • Ich darf zusammenfassen (damit ich auch morgen noch verstehe, was mir jetzt alles so logisch erscheint...:oops::(

    Nach einer Einstellung nach § 120 III Nr. 2 ZPO fordere ich die Raten wieder ein, wenn
    a) die Gk/OJK die Kosten nicht vom Gegner beitreiben kann
    --- hat der Gegner auch PKH besteht Übergangsanspruch, aber im
    Zweifel nicht beitreibbar - Folge Raten anfordern
    b) der RA mitteilt, dass er seine Differenzvergütung nicht beitreiben konnte

    Der Ra kann/muss entscheiden, ob er sein Geld aus der Staatskasse oder nach § 126 ZPO vom Gegner haben will. Will er eine Festetzung nach § 126 ZPO komme ich nur wieder im Falle der o.g. Konstellation b) wieder ins Spiel.

    Hab ich richtig?:hoffebete

    Verliere immer den ganzen Verstand - ein halber verwirrt nur! :grin:

  • Ja, aber zu b): Der Anspruch des RA auf Erstattung der Differenz zur Wahlanwaltsvergütung setzt natürlich einen entsprechenden Antrag voraus - siehe posting von Himmel. Die blöse Mitteilung, dass er aus dem KfB nichts beitreiben kann, genügt nicht.

  • Meistens wird gleich die weitere Vergütung aus der Landeskasse beantragt, wenn der Gegner mittellos ist.

    Es gibt auch Fälle, da beantragt der RA nunmehr die Wahlanwaltsvergütung aus der LK, eben weil der KFB nach § 126 ZPO nix gebracht hat. Dann muss er angeben, ob er bereits Zahlungen auf den KFB erhalten hat und den Titel an das Gericht zurückgeben.

    Im Übrigen ist die Zusammenfassung okay.

  • Sorry - nach einem Gespräch mit einem RA muss ich nochmal nachhaken:
    Habe ich das richtig verstanden, dass der PKH-Anwalt wählen kann, ob er eine Festsetzung nach § 126 ZPO oder aus der Staatskasse beantragt? Dann könnte er also gleich seine gesamte (WA-)Vergütung aus der Staatskasse bekommen? Ich weise in voller Höhe an, stelle gegen den unterlegenen Gegner zu Soll und wenn ich nicht beitreiben kann, fordere ich den Kläger wieder zur Ratenzahlung auf?
    Und wenn die Raten gar nicht zur vollständigen Deckung der WA-Vergütung reichen?
    Oder kann der RA zunächst doch nur die PKH-Vergütung bekommen? Und wann/wie dann die Differenzvergütung???
    :confused::oops::gruebel::confused::oops::gruebel::confused:

    Verliere immer den ganzen Verstand - ein halber verwirrt nur! :grin:

  • Sorry - nach einem Gespräch mit einem RA muss ich nochmal nachhaken:
    Habe ich das richtig verstanden, dass der PKH-Anwalt wählen kann, ob er eine Festsetzung nach § 126 ZPO oder aus der Staatskasse beantragt? Dann könnte er also gleich seine gesamte (WA-)Vergütung aus der Staatskasse bekommen? Ich weise in voller Höhe an, stelle gegen den unterlegenen Gegner zu Soll und wenn ich nicht beitreiben kann, fordere ich den Kläger wieder zur Ratenzahlung auf?
    Und wenn die Raten gar nicht zur vollständigen Deckung der WA-Vergütung reichen?
    Oder kann der RA zunächst doch nur die PKH-Vergütung bekommen? Und wann/wie dann die Differenzvergütung???
    :confused::oops::gruebel::confused::oops::gruebel::confused:



    Der RA kann natürlich einen KFB nach § 126 bekommen, muss sich aber u.U. eine Aufrechnung entgegen halten lassen.

    Der RA bekommt nur seine PKH Gebühren. Wenn der Kläger die Raten vollständig beglichen hat, wird der RA aufgefordert, seine WA Gebühren anzumelden. Wenn er dieses macht, wird die Differenz wiederum dem Kläger - in Raten - zum Soll gestellt. Hat er diese wiederum eingezahlt, bekommt der RA den Rest.

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