Ich habe das Thema bisher nicht finden können und hoffe aber auf Alle PKH-Cracks:
Fallkonstellation 1:
Kläger hat PKH mit Raten, Beklagter wird in die Kosten verurteilt
Gem. § 120 III Nr. 2 ZPO muss ich den Rateneinzug ja einstellen, da es einen zahlungspflichtigen Gegner gibt.
Frage 1: Wenn die Staatskasse nun den Übergangsanspruch nicht beitreiben kann, fordere ich dann die Raten auch bis zur Höhe der Wahlanwaltsvergütung ein? Oder nur die PKH-Verg. + GK?
Frage 2: Wenn sich der Anwalt nun meldet (nicht die Staatskasse), welche Raten ziehe ich dann ein?
Fallkonstellation 2:
Kläger hat PKH mit Raten, Beklagte ohne Raten; Beklager trägt die Kosten
Meinen Übergangsanspruch kann ich ja nun nicht geltend machen (RdNr. 18 im Zöller zu § 120). Ich fordere also die Raten vom Kläger ein.
Nun stellt der Klägeranwalt einen Antrag nach § 126 ZPO ./. Bekl.
Frage: Festsetzten UND Raten bis zur WA-Vergütung einfordern?
Mag sein, dass ich hier gewaltig auf dem Schlauch stehe, aber ich komm auch nicht alleine runter....