Erinnerung gegen Klauselerteilung

  • Vielleicht könnten mir die Profis wieder einmal helfen.

    Ich muss aufgrund unzulässiger Erteilung einer Vollstreckungsklausel auf einem KFB Erinnerung nach § 732 ZPO einlegen.

    Wie muss mein Antrag lauten: Legen wir gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel auf dem KFB des AG ... vom ... Erinnerung ein und beantragen, die Zwangsvollstreckung aus dieser Vollstreckungsklausel für unzulässig zu erklären?

  • M.E. kommt´s drauf an, was an der Klausel unrichtig ist.

    Ist die Klausel an sich (oder gegen einen bestimmten Schuldner) unzulässig, bedarf es dem weiteren Antrag nicht, da sie dann (insoweit) wegfällt und eine Vollstreckung (insoweit) nicht mehr möglich ist.

    Zwar kann die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gem. § 732 Abs. 2 ZPO auch von Amts wegen angeordnet werden, es bietet sich aber an, dies explizit zu beantragen.

    "Legen wir gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel auf dem KFB des AG ... vom ... Erinnerung ein und beantragen, die Zwangsvollstreckung bis zur endgültigen Entscheidung über die Erinnerung einstweilen einzustellen."

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Der KFB stellt (aufgrund eingetretener Masseunzulänglichkeit) lediglich fest, dass der Insolvenzverwalter € ... zu zahlen hat. Der Inhalt ist m.E. damit nicht vollstreckungsfähig!

  • Der KFB stellt (aufgrund eingetretener Masseunzulänglichkeit) lediglich fest, dass der Insolvenzverwalter € ... zu zahlen hat. Der Inhalt ist m.E. damit nicht vollstreckungsfähig!



    Bin jetzt kein Inso-Freak, aber dadurch ist die Klausel doch nicht falsch, oder?

  • Sofern in einem Verfahren Masseunzulänglichkeit eintritt, darf der Insolvenzverwalter Masseverbindlichkeiten nur noch in der Verteilungsreihenfolge des § 209 InsO berichtigen. Das bedeutet, dass Zahlungen auf Prozesskosten solange nicht erfolgen, wie die Kosten des Insolvenzverfahrens nicht gedeckt sind. Korrespondierend damit ist es nach Eintritt der Masseunzulänglichkeit nicht mehr zulässig, einen Leistungstitel (welcher Art auch immer) zu erwirken. Sofern der Verwalter die Forderung bestreitet, kann maximal ein Feststellungstitel erlassen werden. Um einen solchen handelt es sich bei meinem KFB.

    Da mein KFB meines Erachtens keinen vollstreckbaren Inhalt hat, es handelt sich ja um einen nicht vollstreckbaren Feststellungstitel, dürfte die Vollstreckungsklausel meines Erachtens überhaupt nicht erteilt werden. Falsch ist diese inhaltlich natürlich nicht.

    Sehe ich das Ganze etwa falsch?

  • Welche Seite vertrittst Du denn in dem Verfahren und war der Insolvenzverwalter Kläger oder Beklagter ?

    Wie lautet genau der KFB ?
    Ein KFB ist doch kein Feststellungs-, sondern ein Zahlungstitel.

  • Ich vertrete den Insolvenzverwalter, der in dem Rechtsstreit unterlegener Kläger ist.

    Der KFB lautet: Es wird festgestellt, dass der Kläger an den Beklagten den Betrag von € ... zu zahlen hat. Du hast Recht, normaler Weise ist der KFB kein Feststellungstitel. Aus den oben genannten Gründen hier aber schon.

  • Na, jetzt ist mir zumindest mal der Sachverhalt einigermaßen klar.

    Rechtlich einordnen kann ich das auf die Schnelle nicht.

    Habe noch nie einen KFB gesehen, der "feststellt, dass jemand was zu zahlen hat".

  • Das restliche Forum ist anscheinend auch ratlos.

    Für die Beantwortung dieser Frage wären wohl auch Inso-Kenntnisse erforderlich.

    Wie lautet denn eigentlich die Kostengrundentscheidung und warum hat der Rechtspfleger im KFB eine derart seltsame Formulierung "... es wird festgestellt ..." verwendet ? Hast Du ihn darauf gebracht ?

  • Nein, mein - derzeit kranker - Kollege hat ihn darauf gebracht.

    Das hängt eben damit zusammen, dass nach Eintritt der Masseunzulänglichkeit keine Leistungstitel (d.h. "normale" KFB´s) ergehen dürfen. Nur noch die Feststellung einer bestehenden Leistungspflicht ist zulässig. Glaub mir einfach, dass dies aus § 209 ff. InsO folgt.

    Die Kostengrundentscheidung lautet: Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  • Ich würde hier gegen die Erteilung der Klausel Erinnerung einlegen und gleichzeitig eine Berichtigung des KFB nach § 319 ZPO dahingehend beantragen, dass festgestellt wird, dass die Kosten des Rechtsstreits xxx € betragen.

    M.E. muss das Wort zahlen aus dem Tenor verschwinden. Das stiftet nur Verwirrung. 319 ZPO ist zwar nicht ganz zutreffend, ich hätte aber keine Probleme damit. Die Feststellung ist ja schon im Tenor enthalten, und es ist absolut unüblich eine Zahlungsverpflichtung festzustellen.

  • Das hängt eben damit zusammen, dass nach Eintritt der Masseunzulänglichkeit keine Leistungstitel (d.h. "normale" KFB´s) ergehen dürfen. Nur noch die Feststellung einer bestehenden Leistungspflicht ist zulässig. Glaub mir einfach, dass dies aus § 209 ff. InsO folgt.



    Mir kommt das irgendwie weiterhin "spanisch" vor: Ein KFB nicht als Zahlungs-, sondern Feststellungstitel.

    Sollte dies aber tatsächlich so sein, dann hat der KFB keinen vollstreckungsfähigen Inhalt und die Klausel hätte nicht erteilt werden dürfen (Zöller 26. Aufl. 2007 Rdnr. 7 zu § 724).

    Antrag: (Zöller Rdnr. 15 zu § 732)
    ... beantrage ich die Zwangsvollstreckung aus der Vollstreckungsklausel vom ... als unzulässig zu erklären und die Zwangsvollstreckung bis zur endgültigen Entscheidung über die Erinnerung einstweilen einzustellen.


  • Mir kommt das irgendwie weiterhin "spanisch" vor: Ein KFB nicht als Zahlungs-, sondern Feststellungstitel.



    Nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit fehlt dem Erlass eines (auf Zahlung lautenden) KFB wegen des Vollstreckungsverbots des § 210 InsO das Rechtschutzbedürfnis.

    Ob der Erlass eines die Erstattungspflicht betragsmäßig lediglich feststellenden Beschlusses zulässig ist, ist umstritten (ablehnend OLG München ZIP 2000,555; ablehnend jedenfalls wenn die Erstattungspflicht durch den IV dem Grunde und der Höhe nach nicht bestritten wird: BGH Rpfleger 2005, 382; a.A.: OLG Düsseldorf, Rpfleger 1991, 171).

  • Die Höhe der Gebühren und Auslagen wurde durch uns teilweise bestritten, deshalb hat wohl ein Feststellungsinteresse bestanden.

  • Dann war der Feststellungsbeschluss wohl in Ordnung.

    Die fehlerhafte Erteilung der Klausel ändert natürlich auch nichts daran, dass aus dem Titel mangels vollstreckbarem Inhalt nicht vollstreckt werden kann. Andererseits kann die Erinnerung nicht schaden. Der Antrag müsste m.E. auf Aufhebung der Klausel zielen.

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