Gesamtzwangssicherungshypothek GdbR/Gesellschafter

  • Hallo ihr seid mein letzter Ausweg, hoffe auf schnelle Antwort.

    Mir liegt ein Antrag auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek vor. Eingetragene Eigentümerin ist eine GdbR bestehend aus den Gesellschaftern A und B.

    Vorgelegt wurden zwei Titel (Vollstreckungsbescheide) einer gegen den Gesellschafter A und einer gegen den Gesellschafter B (haftend als Gesamtschuldner).

    Nunmehr besteht das Problem, dass bereits aufgrund des Titels gegen A eine Zwangssicherungshypothek in das Grundbuch des A eingetragen worden ist.

    Es stellt sich nunmehr die Frage, ob noch die Eintragung der Zwangssicherungshypothek in das Grundbuch der GdbR aufgrund der beiden Titel gegen A und B zulässig ist, da ja bereits aufgrund des einen Titels gegen A aufgrund derselben Forderung eine Zwasihyp eingetragen wurde.
    Handelt es sich hierbei um eine zulässige Gesamtzwangssicherungshypothek wegen Gesamtschuldnerschaft Gesellschafter/ GdbR oder handelt es sich um eine unzulässige Doppelsicherung und der Titel gegen A ist bereits erschöpft?

    Wäre echt dankbar für Antworten

  • Meines Erachtens kann die Zwangshypothek nicht eingetragen werden, da für die gleiche Forderung bereits eine Zwangshypothek auf dem Grundbesitz des A existiert. Der Titel gegen B nützt somit schon deswegen nichts, weil B am fraglichen Grundbesitz nur eine gesamthänderische Stellung innehat, die nicht Belastungsgegenstand sein kann.

  • Nach wohl weiterhin h.M. ist eine GbR zwar rechts-, nicht aber grundbuchfähig. Somit sind als Eigentümer hier A und B eingetragen. Gegen den A ist der Titel jedoch durch die bereits erfolgte Eintragung in dem anderen GB "verbraucht", also insoweit keine weitere Eintragung einer ZwHyp.
    Da eine isolierte Eintragung der Zwangshypothek auf dem Gesellschaftsanteil des B unzulässig ist (vgl. Schöner/Stöber, GBR, 13. Aufl., Rdnr. 1917), kann m.E. im Grundbuch der GbR zumindest derzeit gar keine Eintragung erfolgen. Diese könnte allenfalls nach vorheriger Löschung der bereits gegen den A eingetragenen Hypothek vorgenommen werden.

  • Vielen Dank für eure Antworten. Mir ist aber noch nicht richtig geholfen. Nach neuerer Rechtssprechung ist die GdbR jedoch selbst Grundstückseigentümerin (BGH, Urt. v. 25.09.2006 - II ZR 218/05) auch wenn sie als solche nicht eingetragen werden kann. Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet doch die Gesellschaft mit ihrem Vermögen als auch der Gesellschafter persönlich. Sind diese dann nicht Gesamtschuldner im Sinne des § 421 ff BGB? Die Norm des § 867 Abs. 2 ZPO verbietet doch lediglich die Eintragung einer Gesamtzwangshypothek zu Lasten eines Schuldners, hier haben wir doch aber drei, nämlich A, B und die GdbR.

  • Kaylin wirft hier eine sehr interessante Frage auf, die nicht einfach durch den Hinweis auf § 867 Abs 2 ZPO zu verwerfen ist, da diese Norm bei Gesamtschuldnern der Eintragung nicht entgegen steht (vgl. Musielak, ZPO, 4.A., § 867 Rn 10, abrufbar unter BeckOnline).
    Sind mehrere Eigentümer als Gesamtschuldner verurteilt, können Zwangshypotheken für dieselbe Forderung bei jedem von ihnen auf je einem Grundstück oder auf je einem ideellen Anteil eingetragen werden (Musielak, aaO; vgl. auch bei Bruchteilseigentümern, die als Gesamtschuldner haften, die Entscheidung des LG Duisburg, JurBüro 1981, 624).
    Kaylin bezieht sich nun auf die Rspr des BGH zur Rechtsfähigkeit der GbR und möchte offensichtlich die Parallele zur sonstigen Handhabung im Falle von gesamtschuldnerischer Haftung und der Eintragg. der Zwhypo ziehen.
    Die sonstige Handhabung bei Gesamtschuldnern: es kann auf je einem Grundstück der mehreren Schuldner eine Zwangshypothek über den gesamten Betrag eingetragen werden (vgl. auch Deimann, Eintragung einer Zwangshypothek/Arresthypothek im Grundbuch, Rn 32). Ein Gesamtrecht kann daher eingetragen werden.
    Was die gesamtschuldnerische Haftung der BGB-Gesellschafter anbelangt, ähnelt die Haftung nun wohl derjenigen der OHG (Klunzinger, Grundzüge des Gesellschaftsrechts, 12.A., Seite 35).
    Für Gesellschaftsschulden haftet die Gesellschaft als solche mit dem Gesellschaftsvermögen, Gläubiger können daher in das Gesellschaftsvermögen vollstrecken.
    Für die Schulden der Gesellschaft haften neben der Gesellschaft auch die Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen (Klunzinger, aaO, Seite 36).
    Der Gläubiger kann daher die Gesellschaft oder den Gesellschafter oder beide in Anspruch nehmen (Klunzinger, aaO). In der Konsequenz haften für die Gesellschaftsschulden die Gesellschafter als Gesamtschuldner (Klunzinger, aaO, Seite 37). Privatschulden der einzelnen Gesellschafter liegen offensichtlich nicht vor.
    Daher kann meines Erachtens die Eintragung erfolgen, ein Verstoß gegen § 867 Abs 2 ZPO liegt nicht vor.

  • Ich habe in meinem Büro ein schönes Skript über Zwangshypotheken und GbR mit allen neuen und neuesten Entscheidungen der Obergerichte. Bin dort aber erst wieder am Donnerstag. Wenn du solange warten kannst, gucke ich dann gerne mal nach. Zwangshypotheken sind ja eilbedürftig ;).

  • Hallo, vielen Dank für eure Beiträge.

    Ich bin der gleichen Meinung wie Harald es dargelegt hat.
    Wegen der überwiegenden Gegenmeinungen wäre es jedoch toll Seestern, wenn du morgen einen Blick in dein schlaues Buch werfen würdest.

    Danke für eure Mühe :D

  • Da es einen Titel gegen A und einen Titel gegen B, nicht aber gegen die GbR gibt, muss man zunächst die Frage klären, ob auch persönliche Forderungen in das Gesellschaftsvermögen vollstreckt werden können; dafür: OLG Schleswig vom 20.12.2005 2 W 205/05, Zöller/Stöber § 736 ZPO, dagegen: Schmidt NJW 2001, 993-1000.

    Bejaht man diese Frage, besteht das Problem der Gesamtschuldnerhaftung. Ist die GbR Schuldner der Forderung, obwohl sie nicht im Titel steht (Entscheidungen s.o.)?

    Bejaht man die Frage der Gesamtschuldnerhaft zwischen A und der GbR wegen der vorhandenen Rechtsfähigkeit, der vorhanden Grunderwerbsfähigkeit, und scheitert "nur" die Grundbuchfähigkeit, wäre § 867 II ZPO wegen der Grundstücke unterschiedlicher Schuldner nicht anwendbar. Die Belastung des Grundstücks der GbR mit einer (weiteren) Zwanghypothek wäre demnach möglich.

  • Vielen Dank für eure Hilfe, ich werde die Zwangshypothek eintragen.
    Wie heißt denn das Skript und wo ist dieses erhältlich?

  • Das Skript habe ich von einer Fortbildung mitgebracht. Wenn du magst, kopiere ich dir die für die GbR maßgeblichen Seiten und schicke sie dir zu. Dann bitte Adresse per PN mitteilen.

  • Ich wundere mich, dass hier noch nicht gefragt wurde, ob die beiden Vollstreckungsbescheide auch die selbe Forderung betreffen (also eigentlich nur ein VB sind, der sich gegen 2 Antragsgener richtet).Meines Erachtens ergibt sich das aus #1 nicht.

    Wenn es 2 verschiedene VBs sind, mit unterschiedlichen Aktenzeichen und unterschiedlichen Anspruchgründen kann daraus nach meinem Verständnis doch keine einheitliche Z-Hypothek eingetragen werden.

    Oder sehe ich da ein Problem, das es gar nicht gibt.

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • Ich habe den Sachverhalt:

    Vorgelegt wurden zwei Titel (Vollstreckungsbescheide) einer gegen den Gesellschafter A und einer gegen den Gesellschafter B (haftend als Gesamtschuldner).


    schon so verstanden. Gesamtschuldner für dieselbe Forderung. Also kein Problem.

    Life is short... eat dessert first!

  • Mola
    Klar, dann gibt es kein Problem. Mich hat die Angabe "zwei Titel" verwirrt, aber Du hast Recht, durch den Schluß "haftend als Gesamtschuldner" ist es eindeutig.

    Man sollte halt doch immer alles genau lesen.

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • Mich haut es echt von den Socken, dass Forderungen gegen die Gesellschafter einfach so in das Grundbuch der GbR selbst vollstreckt werden können... :eek:

    Ich hab mal gelernt, dass ich dann nicht ins Grundbuch komme und vielmehr in die Gesellschaftsanteile vollstrecken muss und die Gesellschaft dann auseinandersetzen muss.

    Steht das Grundstück nicht im Gesamthandseigentum der GbR? Die GbR steht doch auch als solche im Grundbuch? :gruebel:

    (Tut mir leid wg. Anfängerfrage.)

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!