Eigentümerzustimmung durch den Vorerben für Löschung der Grundschuld...

  • Hallo,

    habe folgendes Problem:

    Eigentümer waren Eheleute, Mann stirbt, Frau wird Vorerbin für seine Hälfte, auf dieser Hälfte ist der Nacherbenvermerk eingetragen, Nacherbe ist der Sohn. Löschungsbewilligung von Gläubiger III/4 liegt vor, Zustimmung der Vorerbin auch. Brauche ich nun noch die Zustimmung des Nacherben...? Wenn ich Randnr.: 3494 im HRP (13. Auflage) richtig verstehe, dann nur, wenn gleich- oder nachrangige Rechte eingetragen sind oder? Hab ich hier nicht, nach der Grundschuld (von 1996) wurde nur noch 2001 der NE-Vermerk eingetragen...

    Sorry, brauche wohl nur noch mal ne Bestätigung:tschuldig.

    Hmpf, wie ich die Nacherbenvermerke leiden kann...:binsauer

  • Wenn ein rangletztes Grundpfandrecht gelöscht wird, bedarf es hierzu keiner Zustimmung der Nacherben. Die erfahren keinen Nachteil, weil keine Rangstelle verloren geht. Ein später eingetragenes Recht wäre ihnen gegenüber ja wieder unwirksam (KG JFG 15, 187; OLG München JFG 21, 81).

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Obwohl der Sachverhalt keine Aussage darüber trifft, ob es sich um eine befreite oder um eine nicht befreite Vorerbschaft handelt, stimme ich meinen Vorrednern zu.

    Entscheidender Gesichtspunkt ist der von Andreas genannte: Der Nacherbe wird nicht beeinträchtigt, weil der nicht befreite Vorerbe (im Gegensatz zum befreiten Vorerben) weitere Grundpfandrechte nur mit seiner Zustimmung bestellen kann und daher ohne Mitwirkung des Nacherben kein Rangverlust eintreten kann. Beim befreiten Vorerben stellt sich das Problem allerdings bereits deshalb nicht, weil die Befreiung auch die Verfügung über Grundstücksrechte umfasst, es sei denn, die Löschungszustimmung des Vorerben würde sich als unentgeltliche Verfügung darstellen.

  • @juris:

    Sorry, hatte ich vergessen: Sie ist nicht befreite VE.

    Auch auf die Gefahr hin, daß ich mich als absoluter Blindgänger oute - aber wie kann die Zustimmung entgeltlich sein...?

  • Das Kammergericht (KGJ 35 A, 305) war ursprünglich der Auffassung, dass sich die Zustimmung des nicht befreiten Vorerben zur Löschung einer letztrangigen (oder einzigen) Grundschuld als unentgeltliche Verfügung über die potentielle Eigentümergrundschuld darstelle, hat diese Ansicht aber später wieder revidiert (KGJ 43, 269 und KG JFG 15, 187). Auch das OLG Dresden (SächsA 30, 451) steht auf dem Standpunkt, dass der Nacherbe im Fall nicht befreiter Vorerbschaft von einer solchen Löschung nicht beeinträchtigt werde, weil Neubelastungen durch den Vorerben bei nicht befreiter Vorerbschaft gegenüber dem Nacherben unwirksam sind.

  • Wenn nacheinander das jeweils letztrangige Recht ohne Zustimmung gelöscht werden kann, dann müssen zwei Rechte, welche die beiden letzten Rangstellen einnehmen, nach meiner Ansicht auch gleichzeitig ohne Zustimmung gelöscht werden können.

  • Ich muss mich hier nochmal dranhängen...

    Habe den Fall, dass eine erstrangige Grundschuld gelöscht werden soll. Im Rang danach ist jedoch noch ein Recht eingetragen, dass noch zu Lebzeiten des Erblassers bestellt wurde. Dieses Recht soll auch erstmal bestehen bleiben.

    Löschungsbewilligung der Gläubigerin und Löschungsantrag der Eigentümerin liegen vor. Die Eigentümerin ist zu 1/2 Anteil befreite Vorerbin.

    Grundsätzlich kann sie als befreite Vorerbin ja über die Grundschuld verfügen. Ich habe nun aber ein Problem mit der Unentgeltlichkeit. Ist die Verfügung über die Grundschuld hier entgeltlich oder unentgeltlich? Ich tendiere ja zur Untentgeltlichkeit, bin mir aber total unsicher...

  • Zweifel an der Entgeltlichkeit der Verfügung hat das GBA nicht zu klären, Schöner /Stöber, Randziff 3494, Fußnote 8.
    Also trag ein.:)

  • Zweifel an der Entgeltlichkeit der Verfügung hat das GBA nicht zu klären, Schöner /Stöber, Randziff 3494, Fußnote 8.


    In dieser Form ist die Aussage kaum richtig, wie sich aus Schöner/Stöber Rn. 3494, auch mit Fn. 8 ergibt.

    M. E. muss dem Grundbuchamt die Entgeltlichkeit zu seiner Überzeugung nachgewiesen sein, wofür indes Freibeweis genügt.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Zweifel an der Entgeltlichkeit der Verfügung hat das GBA nicht zu klären, Schöner /Stöber, Randziff 3494, Fußnote 8.


    In dieser Form ist die Aussage kaum richtig, wie sich aus Schöner/Stöber Rn. 3494, auch mit Fn. 8 ergibt.

    M. E. muss dem Grundbuchamt die Entgeltlichkeit zu seiner Überzeugung nachgewiesen sein, wofür indes Freibeweis genügt.


    Häng mich mal hier dran:

    Habe hier auch den Fall, dass eine erstrangige Grundschuld und eine Grunddienstbarkeit an einem Grundstück des befreiten Vorerben gelöscht werden soll. Es gibt nachrangige Rechte.

    Bisher liegen Löschungsbewilligungen der Gläubigerin der GS und des Berechtigten der Grunddienstbarkeit sowie die Zustimmung zur Löschung der GS durch die befreite Vorerbin vor.

    Grundsätzlich stellt sich jetzt wohl die Frage, ob bereits ein bloßer Löschungsantrag in Bezug auf die Grunddienstbarkeit bereits eine Verfügung das Grundstück darstellt. Würde dies vom Gefühl eher verneinen, da anders als bei der GS kein Eigentümerrecht entstanden sein kann. Materiellrechtich ist zudem gem. § 875 BGB ja auch keine Mitwirkung des Grundstückseigentümers bei der Löschung einer Dienstbarkeit nötig. Wie seht Ihr das?

    Dann ist da noch die oben beschriebene Problematik mit der Prüfung der Entgeltlichkeit der Verfügung des befreiten Vorerben. Wie lässt sich eine Entgeltlichkeit bei einer Löschung in der Praxis nachweisen?

  • Am einfachsten ist der Nachweis der Entgeltlichkeit beim Grundstücksverkauf, wenn die Beteiligten ein Gutachten haben, kommt ja immer mal vor.:)

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

  • Der Nacherbe muss der Löschung zustimmen, denn selbst wenn der Nacherbenvermerk bestehen bleibt, den Rang der potentiellen Eigentümergrundschuld kann dieser nicht schützen, der wäre also weg. Deshalb Zustimmung auch des Nacherben erforderlich.

  • Bei mir stellt sich die Problematik wie folgt dar:

    im Rahmen des Verkauf des Grundstücks durch den befreiten Vorerben soll die Lastenfreimachung in Abt. III (Recht III/1) erfolgen. Ein Finanzierungsgrundpfandrecht und die Auflassungsvormerkung sind bereits im Rang danach eingetragen.

    Grundbuchränge:

    III/1 GS
    II/1 Aufhebungsausschluss nach § 1010 BGB
    II/2 Nacherbenvermerk
    III/2 Finanzierungsgrundschuld
    II/3 AV

    Es steht weiterhin die Frage im Raum, ob es sich bei der Lastenfreimachung um eine entgeltliche Verfügung handelt. Kann man hierbei immer davon ausgehen? Was ist insbesondere dann, wenn ich das Recht nun lösche, aber zu einem späteren Zeitpunkt der Kaufvertrag zurückabgewickelt wird. Wäre dann nicht das Recht des Nacherben bezüglich der gelöschten GS unwiederbringlich verletzt, sodass man nicht grundsätzlich von einer entgeltlichen Verfügung ausgehen kann bei der Lastenfreimachung?

    Bei Schöner/Stöber Rn. 3494 sind m.E. auch keine Ausführungen darüber zu entnehmen, ob im Rahmen der Lastenfreimachung immer eine entgeltliche Verfügung vorliegt.

    Jemand eine Idee? Stehe gerade im Kreuzfeuer, da ich die Nacherbenbewilligung gefordert habe.

    Besten Dank

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