Eigentümerzustimmung durch den Vorerben für Löschung der Grundschuld...

  • Hänge mich hier mal an mt dem gleichen Fall wie im Beitrag über mir.

    Befreiter Vorerbe verkauft Grundstück; AV und GS sind bereits nach dem Nacherbenvermerk eingetragen.
    Jetzt soll eine alte Grundschuld (also Rang vor FinanzierungsGS) gelöscht werden.

    Nach Rn. 3494 Stöber hat sich meiner Meinung nach der befreite Vorerbe durch entgeltlichen Verkauf dazu verpflichtet, die alte Grundschuld zu löschen.
    Lastenfreistellung ist ja Vestandteil fast aller Kaufverträge und absolut normal.

  • Die Verpflichtung zur Löschung der Altrechte ist der Vorerbe eingegangen, nicht der Erblasser.
    Verbindlichkeiten des Vorerben sind jedoch dem Nacherben ggü. unwirksam,
    daher kann diese Löschungszustimmung den Nacherben nicht binden.

    Niemand ist unersetzbar. Die Friedhöfe liegen voll von Leuten, die sich für unersetzbar hielten (H.-J. Watzke). :cool:

  • Wenn der befreite Vorerbe bei der Veräußerung des Objekts vollentgeltlich verfügt hat, dann ist von dieser Verfügung auch die Zustimmung zur Löschung des Pfandrechts, zu dessen Beseitigung er verpflichtet ist, gedeckt (s. Holzer im BeckOK GBO, Hrsg. Hügel, Stand 01.05.2018, § 27 RN 10 unter Zitat KGJ 43, 263 (266)). Die Lastenfreistellungsverpflichtung kann sich aus der Auflassungsurkunde ergeben (s. BeckOK/Holzer, § 27 GBO RN 12 mwN).

    Siehe dazu auch das hier

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…972#post1145972

    genannte Gutachten des DNotI vom 7. August 2012, Abruf-Nr.: 118447
    https://www.google.de/search?q=L%C3%…chrome&ie=UTF-8
    das sich auch mit der Zustimmung eines befreiten Vorerben befasst („Zunächst muss zwischen befreiter und nicht befreiter Vorerbschaft differenziert werden. Bei entgeltlichen Verfügungen des befreiten Vorerben ist die Zustimmung der Nacherben entbehrlich, weil der befreite Vorerbe gem. §§ 2113, 2136 BGB grundsätzlich über die zum Nachlass gehörenden Rechte frei verfügen darf (KGJ 43, 263, 266; Hügel/Holzer, GBO, 2. Aufl. 2010, § 27 Rn. 10). Die Entgeltlichkeit der Eigentümerzustimmung zur Löschung muss dem Grundbuchamt nachgewiesen werden oder offenkundig sein)“

    Letzteres ist vorliegend bezgl. der Veräußerung ja wohl der Fall.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Wenn bei befreiter Vorerbschaft die Löschung (letztrangiger) Altrechte VOR der Eintragung der (neuen) Finanzierungsrechte erfolgt,
    sehe ich das auch so.
    Wenn die Löschung aber erst DANACH erfolgen soll,
    geht eine (geldwerte) Rangposition verloren.
    Ich würde hier eine Zustimmung des Nacherben verlangen.
    Es sei denn, man legt bei nicht befreiter Vorerbschaft die dort erforderliche Zustimmung zur Veräußerung so weit aus,
    dass hiervon auch die Lastenfreistellung gedeckt ist.

    Niemand ist unersetzbar. Die Friedhöfe liegen voll von Leuten, die sich für unersetzbar hielten (H.-J. Watzke). :cool:

  • ...
    Es sei denn, man legt bei nicht befreiter Vorerbschaft die dort erforderliche Zustimmung zur Veräußerung so weit aus,
    dass hiervon auch die Lastenfreistellung gedeckt ist.

    Vorliegend geht es nicht um eine nicht-befreite, sondern um eine befreite Vorerbschaft. Bei der befreiten Vorerbschaft ist maßgebend, dass es ausreicht, dass dem Vorerben der Gegenwert zukommt (Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Auflage 2012, RN 3480 mwN in Fußn. 15). Denn der befreite Vorerbe darf Nachlassgegenstände auch für sich selbst verwenden und verbrauchen, ohne dass dies eine Ersatzpflicht auslöst (vgl. §§ 2134, 2136 BGB). Er kann daher auch den Grundbesitz veräußern und den Veräußerungserlös für sich selbst verbrauchen. Daher wird es als folgerichtig angesehen, dass er ohne Zustimmung des Nacherben ein Nachlassgrundstück mit einer Grundschuld belasten kann (s. die Nachweise im Gutachten des DNotI vom 31.12.2006, erschienen im DNotI-Report 16/2006, 125-127

    https://www.dnoti.de/gutachten/inde…3c2?mode=detail

    Vorliegend kann der befreite Vorerbe nach der Beseitigung der Belastung einen höheren Kaufpreis erzielen, als er ihn beim Fortbestand der Belastung erzielen würde. Diesen höheren Kaufpreis kann er für sich verwenden. Daher muss er auch der Löschung der Belastung zustimmen können. Selbst wenn er nicht nur die Löschungszustimmung erklären, sondern die Löschungsbewilligung für das Pfandrecht abgeben würde, würde zur Darlegung der „Entgeltlichkeit” i. S. v. § 2113 BGB der Nachweis genügen, dass ihm die Gegenleistung zugeflossen ist (LG Stade v. 11. 7. 75 2 T 503/74, zitiert bei Schöner/Stöber, RN 3494 Fußnote 9). Ebenso reicht das Bekenntnis des Vorerben in der Löschungsbewilligung aus, den Hypothekenbetrag ausgezahlt erhalten zu haben (LG Köln, Beschluss vom 24.03.1951, 11 T 319/50, zitiert bei Küpper im beck-online.GROSSKOMMENTAR, Stand 01.07.2018, § 2100 RN 295 Fußnote 689).

    Ich sehe daher keinen Grund, zur Löschung der Belastung, zu deren Beseitigung sich der Vorerbe verpflichtet hat, die Zustimmung des Nacherben zu verlangen. Auch Schöner/Stöber führen zu den Ausnahmen von dem Zustimmungserfordernis in RN 3494 aus (Hervorhebung durch mich): „Ausnahmen bestehen nur dann, wenn gleichstehende oder nachgehende Grundpfandrechte nicht vorhanden sind oder wenn sich der Eigentümer (Erblasser oder Vorerbe im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung des Nachlasses) zur Löschung der Eigentümergrundschuld gegenüber einem anderen rechtsverbindlich verpflichtet hatte (§ 1179 BGB)11 oder wenn sich die Eigentümerverpflichtung zur Löschung gesetzlich aus § 1179 a BGB ergibt…“

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

    Einmal editiert, zuletzt von Prinz (14. August 2018 um 22:15) aus folgendem Grund: Schreibversehen korrigiert

  • Ich hänge mich mal hier ran:

    Eigentümer ist A als nicht-befreiter Vorerbe.

    Im Grundbuch sind folgende Rechte (in korrekter Eintragungsreihenfolge) eingetragen:
    Abt. II Nr. 1: Nacherbenvermerk zugunsten von B und C
    Abt. III Nr. 1: Grundschuld (Die Zustimmung der Nacherben zu der Bestellung ist in der Grundakte in Form des §29 GBO vorhanden)
    Abt. II Nr. 2: Nießbrauch für B

    Beantragt ist nun die Löschung des Rechtes Abt. III Nr. 1 durch den Vorerben. Brauche ich die Zustimmung der Nacherben zur Löschung?

    Es wird teilweise eine Betroffenheit der Nacherben auch für den Fall der Löschung der einzigen Grundschuld verneint (z.B. Staudinger/Avenarius, BGB, 2019 §2113 Rn. 38; auch das HRP bezieht sich bei Rn. 3494 nur auf (fehlende) nachrangige Grundpfandrechte).
    Ich kann allerdings nicht nachvollziehen warum für den Fall eines nachrangigen Rechtes in Abt. II keine Betroffenheit der Nacherben vorliegen soll. In diesem Fall geht die Rangstelle der Grundschuld doch verloren.

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