UB-Text in italienisch

  • Ich habe einen Kaufvertrag, in dem auf Verkäuferseite aufgrund Vollmacht gehandelt wird. Diese Vollmacht ist in deutscher Sprache abgefasst und vor einem ital. Notar beglaubigt. Allerdings ist der Beglaubigungsvermerk nur in italienisch. Kann ich dennoch die Vormerkung eintragen oder muss ich eine beglaubigte Übersetzung des UB-Textes verlangen?

  • Du musst keine Übersetzung verlangen, wenn Du aufgrund Deiner Sprachkenntnisse - gerade bei diesem relativ einfachen Text - den Text hinreichend selbst verstehst.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Der deutsch-italienische Vertrag über den Verzicht auf die Legalisation von Urkunden v. 7. 6. 1969 sieht vor, dass die in einem Vertragsstaat aufgenommenen öffentlichen Urkunden zur Verwendung in dem anderen Vertragsstaat keiner Legalisation, Beglaubigung oder anderer der Legalisation oder Beglaubigung entsprechenden Förmlichkeiten bedürfen.

  • Es wird auch allgemein anerkannt, dass Richter oder Rechtspfleger fremdsprechige Urkunden verwenden können, wenn sie über entsprechende Sprachkenntnisse verfügen. Ist dies nicht der Fall, kann das Gericht entsprechend § 142 III ZPO eine Übersetzung verlangen, da Gerichtssprache deutsch ist (§ 184 GVG). Die Richtigkeit der Übersetzung hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen zu beurteilen. Bei verbleibendem Zweifel ist eine Bescheinigung der Richtigkeit und Vollständigkeit von einem hierzu ermächtigten Dolmetscher zu verlangen.
    Allerdings müssen Bewilligungen stets in deutscher Sprache eingereicht werden, weil eine Einsichtnahme für jedermann ermöglicht werden muss . Sind die Urkunden in ausländischer Sprache verfasst, ist eine deutsche Übersetzung beizufügen. Teilweise wird auch noch vertreten, dass eine Übersetzung nicht genügt und die Bewilligungsurkunde selbst in deutscher Sprache verfasst werden muss (vergl. zum Meinnungsstand DNotI-Report 20/2005, 161).

  • Ich hab mal einen Anordnungsbeschluss in der Zwangsversteigerung zwecks Zustellung ins Spanische übersetzen lassen. Aus dem "dinglich" bei der Art des Anspruchs wurde "urgentes". Na, ob das mal so richtig war ? Ich hatte jedenfalls leise Zweifel an der fachlichen Sprachkenntnis des öffentlich best. und vereidigten Übersetzers.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!