Zwangshypo - PfÜB und Eintragung im GB

  • Hallo zusammen,
    mich verwirrt gerade folgender Sachverhalt:

    Im GB ist eine Sicherungshypo zugunsten einer Bank A im Wege der Zwangsvollstreckung aufgrund vollstr. UR eingetragen.
    Nun liegt mir eine PfÜB vor, wonach die angebliche Forderung des Schuldners gegen die Bank AA (wohl Rechtsnachfolger von A) aus der eingetragenen Sicherungshypo gepfändet wird und zwar:
    1.-Anspruch auf Abtretung der Sicherungshypo oder Verzicht auf sie
    2.-Anspruch auf Berichtigung des Grundbuches
    3.-die gegenwärtige und künftige Eigentümergrundschuld
    4.-Anspruch auf Verzicht oder Aufhebung der Sicherungshypo
    5.-Anspruch auf Ausstellung der löschungsf. Quittung
    Nach ZU an die Drittschuldnerin (Bank AA) beantragt der Pfändungsgläubiger nunmehr Verlautbarung im Grundbuch.

    Irgendwie findet ich es merkwürdig bei einer Zwangshypo eine Pfändungvermerk einzutragen. Aber es ist ja wohl nach Zöller , § 830 ZPO, RdNr. 10 zulässig.
    Probleme habe ich aber bei Punkt 3, der Pfändung der "gegenwärtigen und künftigen Eigentümergrundschuld", da mir das Entstehen der gegenwärtigen nicht nachgewiesen wurde und ich die Pfändung einer künftigen EigGrdsch. nicht eintragen kann.
    Was nun?? :eek: Antrag insgesamt ablehnen oder kann der PfändungsGl. den Antrag reduzieren??
    Ferner stimmt die Bezeichnung der eingetragene Gl. der Sicherungshypo nicht mit der Bezeichnung der Drittsch. im PfüB überein. Ist hierzu eine begl. HR-Auszug als Rechtsnachfolgenachweis ausreichend??
    :gruebel::gruebel::gruebel:

  • Leider keine Antworten. :eek::eek:
    Ich werde meine Bedenken einfach dem Pfändungsgläubiger mitteilen. Mal sehn, was er dazu sagt.

  • Aus dem Bach raus:

    Die Pfändungen 1,2,4,5 betreffen schuldrechtliche Ansprüche (gegen die Bank) und können daher im Grundbuch nicht eingetragen werden...

    Zu 3. Die Pfändung einer künftigen ETGs hat im Grundbuch nichts verloren.

    Bleibt die Pfändung der angeblich entstandenen ET-Grundschuld - hier ist der Antragsteller aber den entsprechenden Nachweis noch schuldig

  • Ohne löschungsfähige Quittung über zumindest einen Teilbetrag der Hypothek gibts da nach meiner Kenntnis nichts einzutragen. Juris hat in anderen Threads des öfteren und zutreffend darauf hingewiesen, dass die Pfändung von künftigen Eigentümergrundschulden nicht eingetragen werden kann, solange diese nicht entstanden sind. Und das sind sie für das GBA wohl erst durch das Vorliegend der löschungsfähigen Quittung.

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

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