Reduzierung der Betrages der einzutragenden Grundschuld

  • Käufer bewilligen und beantragen aufgrund einer ihnen in dem Kaufvertrag erteilten Vollmacht die Eintragung einer Grundschuld zulasten eines Erbbaurechts in Höhe von 90.000,- € nebst Zinsen (18%), einmaliger Nebenleistung (5%) und § 800 ZPO. Diese Grundschuldbestellungsurkunde enthält folgende Vollmacht: "Der Eigentümer erteilt hiermit dem beurkundenden Notar Vollmacht, durch mit Amtssiegel versehene Eigenerklärung oder durch Nachtragsverhandlung durch einen von ihm bestimmten Mitarbeiter, für ihn die etwa zur Durchführung der nachfolgenden Grundschuldbestellung erforderlichen Berichtigungs- und Ergänzungserklärungen abzugeben, Anträge zu stellen und zurückzunehmen." Nunmehr wurde die erforderliche Belastungsgenehmigung des Grundstückseigentümers nachgereicht (genehmigt wurde die Eintragung einer Grundschuld i.H.v. 50.000,- € nebst 18 % Zinsen). Ist es schädlich, dass dort die Nebenleistung nicht erwähnt wurde? Ein Verweis auf die Grundschuldbestellungsurkunde ist in der Genehmigung nicht enthalten.

    Jetzt aber mein eigentliches Problem: der Notar reicht eine Erklärung einer Notarangestellten nach, worin diese erklärt, dass die dingliche Absicherung nur für den reduzierten Betrag von 50.000,- € nebst Zinsen und Nebenleistung gelten soll. Alle übrigen Erklärungen in der Grundschuldbestellungserklärung werden bestätigt. Insbesondere soll die persönliche Unterwerfung für den ursprünglichen Betrag in Höhe von 90.000,- € gelten. Ist die Notarangestellte so überhaupt bevollmächtigt oder muss mir eine dementsprechende Erklärung des Notars (siehe obiger Wortlaut der Vollmacht) nachgereicht werden? Reicht die in der ursprünglichen Bestellungsurkunde enthaltene Erklärung nach § 800 ZPO aus oder muss diese erneut erklärt werden? Der Antrag auf Eintragung der Grundschuld wurde von dem Notar unter Beifügung des Siegels zusätzlich hinsichtlich eines Betrages in Höhe von 40.000,- € zurückgenommen.

  • Das Fehlen der Nebenleistungen in der Genehmigung würde mich stören. Sie stellen eine zusätzliche Belastung dar, deren Genehmigung Du m. E. nicht in die hierüber schweigende Erklärung hineininterpretieren kannst.

    Nachdem sich der Betrag der Grundschuld verringert und der Belastungsgegenstand gleich bleibt, sehe ich im Hinblick auf § 800 ZPO keine Schwierigkeiten - abgesehen vom Folgenden.

    Der Vollmacht: "Der Eigentümer erteilt hiermit dem beurkundenden Notar Vollmacht, durch mit Amtssiegel versehene Eigenerklärung oder durch Nachtragsverhandlung durch ein von ihm bestimmter Mitarbeiter handeln kanneinen von ihm bestimmten Mitarbeiter, für ihn die etwa zur Durchführung der nachfolgenden Grundschuldbestellung erforderlichen Berichtigungs- und Ergänzungserklärungen abzugeben, Anträge zu stellen und zurückzunehmen."
    ist meines Erachtens klar zu entnehmen, dass
    - entweder der Notar handeln kann (hat er nicht getan)
    - oder ein von ihm bestimmter Mitarbeiter handeln kann; hierzu fällt mir spontan ein:

    a) Person des Bevollmächtigten: Bevollmächtigt wurde ein nicht näher bestimmter Mitarbeiter des Notars. M. E. ist durch Eigenurkunde des Notars nachzuweisen, dass die Handelnde sowohl seine Mitarbeiterin i. S. d. Vollmacht laut URNr. x ist (weil, was heißt sonst eigentlich Mitarbeiterin?) als auch von ihm zum Handeln aufgrund der besagten Vollmacht bestimmt worden ist.
    Eigentlich können wir uns das aber auch sparen, weil m. E. die Vollmacht auch inhaltlich nicht ausreicht - siehe nachfolgend:

    b) Inhalt der Vollmacht: Man kann zwei Standpunkte vertreten:
    1) "zur Durchführung der nachfolgenden Grundschuldbestellung" = 90.000; die Reduzierung auf 50.000 ist weder eine Berichtigung noch eine Ergänzung, sondern eine elementare Änderung.
    2) Eine Grundschuld soll durchgeführt werden, mehr als 50.000 sind ersichtlich nicht möglich (vgl. Genehmigung des Eigentümers), und die Vollmacht verfolgt den Zweck, dass der Käufer im Falle irgendeiner Änderung nicht nochmal zum Notar muss, deckt also auch dieses ab.
    Ich persönlich würde Variante 1 bejahen. Variante 2 ist gedeutelt und unter Berücksichtigung zahlreicher Umstände, die sich nicht aus der Vollmacht selbst ergeben, interpretiert. Das sollte nicht unsere Aufgabe sein.

    Anmerkung: Soweit bei uns Notarangestellte/-sachbearbeiter bevollmächtigt werden, werden sie hier (München und Umgebung) in allen mir bisher bekannten Fällen in der Vollmacht namentlich genannt.

    Ergebnis: Käufer muss die gesamte Änderung und Verkäufer die Nebenleistung nachgenehmigen.

    Viel Spaß beim Verfassen der Zwischenverfügung und der anschließenden Auseinandersetzung mit dem Notar...

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ich sehe es im Ergebnis so wie Andreas.

    Der Eigentümer muss die komplette Belastung genehmigen, also auch die Nebenleistung.

    Den Nachweis der "Mitarbeitereigenschaft" würde ich wohl nicht verlangen, da der Notar die Nachtragsurkunde ja unter Bezug auf die Vollmacht aufgenommen hat und ich davon ausgehen würde, dass es sich tatsächlich um seinen Mitarbeiter handelt. Aber darüber kann man sicher auch anderer Ansicht sein.

    Selbst wenn man darüber hinwegsehen würde, dass die "Mitarbeitereigenschaft" des handelnden Mitarbeiters evtl. nicht ausreichend nachgewiesen ist, scheitert es m.E. auf jeden Fall daran, dass es sich bei der Reduzierung des Grundschuldbetrages eben nicht um die Durchführung der Grundschuldbestellung handelt, wofür ausschließlich Vollmacht erteilt wurde. Die Umdeutung, dass es 50.000 € auch tun, wenn keine 90.000 € möglich sind, wäre mir ebenfalls zu viel.

    Life is short... eat dessert first!

  • Ich stimme meinen Vorrednern zu.

    Springender Punkt ist auch nach meiner Ansicht, dass die Vollmacht nur zur "Durchführung" und zur "Berichtigung bzw. Ergänzung" erteilt wurde. "Durchführung" heißt, die Grundschuld so ins Grundbuch zu bringen, wie sie bestellt wurde (also über 90.000 €) und zu "berichtigen" gab es ebenfalls nichts, weil die Urkunde ja nicht inhaltlich falsch war, sondern sich aufgrund der betraglich beschränkten Eigentümerzustimmung ein rechtsgeschäftlicher Änderungsbedarf ergab.

    Zur Nebenleistung: wie meine Vorredner.

  • Den Nachweis der "Mitarbeitereigenschaft" würde ich wohl nicht verlangen, da der Notar die Nachtragsurkunde ja unter Bezug auf die Vollmacht aufgenommen hat und ich davon ausgehen würde, dass es sich tatsächlich um seinen Mitarbeiter handelt.


    Wenn das in der Änderungsurkunde so drinsteht - ok. Es soll ja vorkommen, dass ein Notar den Beruf des Erschienenen angibt.

    Aber wie Du sagst, daran müssen wir uns hier wohl nicht mehr aufhängen...

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ach männo... hatte mir gewüscht, dass ich mir völlig umsonst Gedanken mache, ihr mich davon überzeugt und ich einfach eintragen könnte. Dann werde ich mich mal daran machen, ne Zwischenverfügung zu schreiben. Ich danke Euch!

  • Das funktioniert nicht mal dann, wenn die Kollegen - was hier manchmal vorkommt - schon vorher sagen, welche Antwort sie gerne hätten.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

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