Vollstreckung FHs gegen im Ausland inhaftierten Deutschen

  • Folgender Fall...

    VU in Ösiland wegen Betruges in Haft (voraussichtlich bis Mitte Juli), hier Verurteilung wegen Betruges zu 2 Jahren FHS!

    Irgendwelche Lösungsvorschläge? Ladung eines im Ausland inhaftierten zur Stellung in Berlin dürfte nicht gehen, weil der ja da sitzt. Wie soll er sich da stellen? HB/EuHB dürfte auch nicht gehen, weil ja bekannter Aufenthalt! Damit wäre HB nicht verhältnismäßig, Auslieferung ohne HB... geht das?
    Vollstreckungshilfeersuchen nach Ösiland geht wohl auch nicht, weil VU ist deutscher StAng...
    Einfach abwarten, bis der VU dort entlassen ist und solange nichts tun? Da hat man mir heute das Stichwort "Strafvereitelung" ( ja so heisst das..., sog. "Vollstreckungsvereitelung ist Abs.2 des mir gerade nicht einfallenden, und mit Strafvereitelung betitelten §) an den Kopf geworfen...

  • Wenn er bekannten Aufenthaltes im Ausland ist kann m.E. sehr wohl Haftbefehl ( national) ergehen. Bsp: Bei Abschiebung / Absehen von Vollstreckung etc. wird er ja anschließend auch ausgeschrieben.

    Daher würde ich das national auf jeden Fall machen ( nach Ladung !).

    Theoretisch kannst Du Ihn auch Laden. Du darfst ihm im Ausland nur nicht androhen, dort verhaften zu lassen, da Du ansonsten in die Hoheitsrechte andere Staaten eingreifen würdest. Die Ladung würde ich dann Abändern in: bei Nichtgestellung haben Sie mit Asschreibung zur Festnahme im dt. Fahndunsgbuch zu rechnen.

    Aber alles erst nachdem Dein OstA ggf. geprüft hat, ob nicht EuropHaftb. und Auslieferung in Betracht kommt.

  • Kann er dann nicht auf einen Termin geladen werden, zu dem er in Österreich unzweifelhaft entlassen ist?

    Der § ist übrigens § 258 StGB, und eigentlich sind es sogar §§, denn extra für Amtsträger gibt es noch § 258a StGB.

  • Muß daran liegen, daß ich im Referendariat bei der StA mal eine Sitzung hatte, bei der der Angeklagte tatsächlich aus Ösiland angereist war. :eek:

    Wenn er bei bekannten Aufenthalt außerhalb der JVA auch erst geladen werden müßte, wäre er doch auch weg (weil Verhaftenlassen nicht geht). :gruebel:

  • Muß daran liegen, daß ich im Referendariat bei der StA mal eine Sitzung hatte, bei der der Angeklagte tatsächlich aus Ösiland angereist war. :eek:

    Wenn er bei bekannten Aufenthalt außerhalb der JVA auch erst geladen werden müßte, wäre er doch auch weg (weil Verhaftenlassen nicht geht). :gruebel:


    Ja stimmt! Unter gewissen Bedingungen kann eine Ladung au´ch unterbleiben. Vorliegend würde sich aber anbieten, dass - jetzt wo man genau weiß, wo er ist - die Ladung garantiert zukommen lassen kann. Kurze Frist.

    Auf der anderen Seite:
    was würden wir in Dtl machen, wenn der VU in andere Sache in Haft sitz: wir würden gar nichts mehr machen, sondern direkt das Aufnahmeersuchen an die JVA zur Anschlussvollstreckung übersenden.
    Daher könnte ja auch hier Anschlussvollstreckung unmittelbar veranlasst werden mittels intern Haftbefehl und Auslieferung ?????
    Mmmhhh. Echt dummer Fall!

  • Hallo !

    Also ich lade nie einen im Ausland befindlichen VU zum Strafantritt !!!

    Wenn der im Ausland ist, dann mache ich gleich einen HB mit INPOL Ausschreibung !

    Wenn man weiß, das der im Ausland inhaftiert ist, sollte mann über den Rechtshilfe StA auf dem gaaaannnzzz langen Dienstweg das fremde Land ersuchen, die hiesige Strafe zu vollziehen, das habe ich gerade bei einem, der in Zwolle (NL) für die Niederländer in Haft sitzt durchgemacht, denn hier waren noch 560 Tage RestGFS nach Flucht aus deutscher JVA zu vollziehen.

    Bei weiterem Interesse kann ich mir die Akte mal ziehen und ggf. mehr berichten.



  • Jetzt fällt es mir ein: das mit der Ladung ins Ausland habe ich auch immer nur bei EFS gemacht. Bei FS hatte ich das nie. Könnte sein, dass dann anders zu verfahren ist.



  • Also auch bei EFS mache ich keine Ladung ins Ausland - einige Kollegen hier in OS fertigen eine Mahnung mit HB-Hinweis auf niederländisch, da wir ja etliche Niederländer hier haben... - aber das mache ich auch nicht.
    Auch ein Holländer wird einmal auf deutsch gemahnt und bei keinerlei Reaktion und / oder Zahlung bekommt der einen HB + INPOL-Aussschreibung

  • Gleich HB ist aber nicht unproblematisch, weil es mittlerweile dutzende obergerichtliche RS gibt, dass ein VU mit bekanntem Aufenthalt im Ausland zunächst zu laden ist.

    Kollegin hat jetzt -nach Rücksprache mit der HAL- den VU ohne die bei uns übliche Stellungsfrist von 2 Wochen und ohne Androhung von Zwangsmaßnahmen geladen für den Zeitpunkt der Haftentlassung! Diese ist leider nicht genau bekannt. Wir kennen nur das Strafmaß aus Ösiland. Anfrage bei der österreichischen Haftanstalt bezüglich voraussichtl. Entlassung geht nur im Wege der Rechtshilfe (also über die Senatsverwaltung für Justiz).

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