Zweitschuldnerhaftung Gerichtskosten

  • Hallo , mal ne Frage zur Zweitschuldnerhaftung.

    Meines Wissens ist Zweitschuldnerhaftung nur beim Kläger möglich oder? Ein Beklagter kann doch prinzipiell nie in Zweitschuldnerhaftung genommen werden oder?

    Meine eigentliche FragE:

    Wenn der Kläger den Rechtstreit gewinnt und der Beklagte alle Kosten zu tragen hat und dann dieser Beklagte insolvent ist und ein Insolvenzverfahren gegen den Beklagten eröffnet wird und noch läuft (also auch keine Vollstreckung der Gerichtskasse gg. den Beklagten möglich ist) , kann dann der Kläger als Zweitschuldner in Haftung genommen werden?

    Oder kann der Kläger so argumentieren, dass man sagt, dass die Gerichtskosten evtl. nach Abschluss des Insolvenzverfahrens beim Beklagten einzu treiben sind?

    Oder kann der Kläger sogar sagen, dass die Gerichtskasse die Gerichtsgebühren zur Insolvenztabelle anmelden soll?

    bin auf eure meinungen gespannt.

    Beste Grüße

  • Meines Wissens ist Zweitschuldnerhaftung nur beim Kläger möglich oder? Ein Beklagter kann doch prinzipiell nie in Zweitschuldnerhaftung genommen werden oder?

    Grundsätzlich ja, es sei denn, der Beklagte ist Übernahmeschuldner nach § 29 II GKG oder die Kosten konnten z. B. beim Erstschuldner von mehreren Beklagten nicht beigetrieben werden, dann haften die Anderen auch als Zweitschuldner bzw. Haftschuldner gem. § 31 GKG.

    Zitat von Anton79

    Wenn der Kläger den Rechtstreit gewinnt und der Beklagte alle Kosten zu tragen hat und dann dieser Beklagte insolvent ist und ein Insolvenzverfahren gegen den Beklagten eröffnet wird und noch läuft (also auch keine Vollstreckung der Gerichtskasse gg. den Beklagten möglich ist) , kann dann der Kläger als Zweitschuldner in Haftung genommen werden?

    Können die Kosten beim Erstschuldner nicht beigetrieben werden, haftet automatisch der Kläger als Antragstellerschuldner gem. § 22 GKG für die Kosten des Verfahrens. Dieser wiederum kann dann die Kosten gegen den Beklagten festsetzen lassen.

    @Anon79:
    Deine weiteren Vorschläge kannst du wieder verwerfen, da es nicht Sache des Gerichts im Zivilprozess ist, den Gerichtskosten hinterher zu laufen, sondern sich die Staatskasse bei demjenigen die Kosten holt, der das Erkenntnisverfahren in die Wege geleitet hat.

  • Einfach ausgedrückt:

    Der Staat schiebt den schwarzen Peter immer der Klägerpartei zu. Hauptsache ist, dass er seine Kosten hat. Deshalb wird der Klägervorschuss auch verrechnet (bis auf wenige Ausnahmen) und der Kläger kann sich einen KFB darüber besorgen. Können die Kosten beim Beklagten wegen Mittellosigkeit nicht eingefordert werden, haftet der Kläger als Antragsteller der Instanz regelmäßig als Zweitschuldner (wer die Musik bestellt...). Auf die wenigen Ausnahmen gehe ich mal nicht ein.

  • Ab und zu kann es schon mal vorkommen, dass der Beklagte Zweitschuldner ist - wenn er beispielsweise bestimmte Zeugen oder Gutachten o.ä. anführt und hierfür Auslagen anfallen, bei Widerklage usw. Aber der Regelfall dürfte wohl keine Zweitschuldnerhaftung sein.

    zur Sache: Der Kläger hat doch die Möglichkeit, sich die im Rahmen der Zweitschuldnerhaftung übernommenen Gerichtskosten titulieren zu lassen. Die Landesjustizkasse hat aufgrund der Zweitschuldnerhaftung gar keine Veranlassung ihre Forderung im Insolvenzverfahren anzumelden. Ist vielleicht nicht klägerfreundlich, aber wäre vielleicht nicht verkehrt, wenn dies jedem Kläger bewusst wäre. Eventuell könnten hierdurch manche "sinnlose" Klagen verhindert.

  • Hier kommt es schon immer mal vor, dass auch der Beklagte Zweitschuldner ist. Wenn eine Beweisaufnahme stattfindet und auf Antrag des Beklagten Zeugen geladen werden, haftet er, wenn der Kläger die Kosten zu tragen hat, als Zweitschuldner für die Auslagen seiner Zeugen. Seine möglicherweise dafür eingezahlten Vorschüsse dürfen in dem Fall auch nicht (vollständig) zurückgezahlt werden sondern müssen in Höhe seiner Zweitschuldnerhaftung auf die Kostenschuld des Klägers verrechnet werden.
    Und zur ersten Frage schließe ich mich meinen Vorrednern an. Der Kläger kann bei Insolvenz des Beklagten als Zweitschuldner in Anspruch genommen werden. Einen KfB erhält er aber erst nach Abschluss des Insolvenzverfahrens, weil ja das Kostenfestsetzungsverfahren nach § 240 ZPO erst mal ruht.

  • Auch noch denkbar: Der Beklagte I. Instanz ist Berufungskläger und bleibt als Antragsteller der Instanz auf den Kosten sitzen.

  • Hatte vor einiger Zeit den gleichen Fall.

    Insolvenz war eröffnet und wir (Kläger)
    sind als Zweitschuldner in Anspruch ge-
    nommen worden.

    Hatten seinerzeit argumentiert, daß der
    Kosten-zweit-schuldner aufgrund des er-
    öffneten Inso-Verfahrens keine Möglich-
    keit hätte, die Kosten vom Schuldner ein-
    zutreiben (und zwar von vorneherein aus-
    sichtslos);

    Bzw. der Kostenbescheid über-
    haupt -aufgrund des eröffneten Inso-
    Verf. - nicht hätte ergehen dürfen;

    Bzw. die Gerichtskasse die Kosten zur
    Tabelle hätte anmelden müssen.

    Der Bezirksrevisor war da anderer Meinung
    -siehe auch die vorherigen Beiträge- .

    Haben die festg.Kosten dann zur Tabelle
    -nachträglich- angemeldet (mußten zum
    Glück nicht die 15,-- Euro für die nach-
    trägliche Anmeldung bezahlen...).

    Die ursprünglich zur Tabelle angemeldete For-
    derung war aus vors.unerl. Handlung fest-
    gestellt worden. Die -nachträglich ange-
    meldete- als eine "normale" Tabellenforderung.

    Der Kosten-Zweit-Schuldner als Gläubiger
    der unerl. Handlung kann also die Forderung
    -festg.Kosten- nach Ablauf der Wohlverhaltens-
    periode nicht mehr vollstrecken!

    Könnte man hier argumentieren, daß auch diese
    Kosten aus der unerl. Handlung resultieren (geht
    ja gewöhnlich auch)?

    Hat jemand Erfahrungen mit ähnlichen Fällen?

    Gruß Uffi

  • danke für eure antworten.

    also der kläger haftet also auch als zweitschuldner wenn der Beklagte in insovlenz ist.

    das ich die kosten festsetzen lassen kann weiß ich. Mist nur das aufgrund der insolvenz ein Kostenfestsetzungsverfahren nicht durchgeführt werden wird.

    Kann ich denn die Forderung zur Insovlenztabelle anmelden, obwohl ich diese nicht als KfB dann tituliert habe, da dies wegen 240 ZPo nicht möglich ist?

  • Meine Fallkonstellation war allgemein geschildert:
    Also nochmal ganz genau aufgerollt:

    Wir vertreten beispielsweise den Beklagten.

    Der Kläger der jetzt pleite ist hat Klage erhoben mit einem Antrag über 110.000 €.

    Aufgrund dieses Streitwertes von EUR 110.000 wurden Gerichtskosten angefordert, welche der Kläger auch bezahlt hat. Dann später hat der Kläger noch einen weiteren Antrag gestellt mit Wert 15.000 €.

    Wegen dieses Teils wurde keine weiteren Gerichtskosten mehr eingeteilt.
    So: Dann hat der Beklagte aber noch Widerklage erhoben. Streitwert hierfür wird mit Urteil auf 300.000 € festgesetzt. Somit wurde am ende des Verfahrens an den Kläger eine Gerichtskostenrechnung auf Basis eines Strietwertes von EUR 425.000 €übersandt, in dem die Teilzahlung des Klägers berücksichtigt war.

    da der Kläger insolvenz ist, wird der Beklagte nun als Zweitschuldner in Haftung genommen.

    Nun meine Frage noch:

    Wegen der Gebühren die noch wegen der Widerklage entstanden sind, ist die Zweitschuldnerhaftung richtig. Aber was ist mit dem Teil der Gerichtskosten die aufgrund des späteren 2. Klageantrags von EUR 15000 € entstanden sind?

    Ist wegen dieses Teils die Zweitschuldnerhaftung in Ordnung? Ich meine da nein, da nicht der Beklagte wegen dieses Teils die "Musik bestellt hat".
    dies macht ein paar hundert EURO aus.

    Muss Erinnerung wegen des Teilbetrages erhoben werden?

  • Vorweg, nachdem jetzt die Rollen gegenüber #1 vertauscht sind, wer ist nun Entscheidungsschuldner? Ich nehme an, dass in dieser Konstellation dem Kläger die Kosten auferlegt wurden. Dann haftet der Beklagte nur in Höhe der Widerklage, bzgl. Klageerweiterung bleibt der Staat leider auf den Kosten sitzen. Hätte der ordentliche Kostenbeamte lieber gleich bei Klageerweiterung/Widerklage die weiteren Kosten angefordert. :teufel:

  • sehe ich genau so VIP. kläger ist pleite. und hätte die kosten zu tragen gehabt.

    hälst du es für sinnvoll wegen der gerichtskosten schon jetzt trotz des aufgrund der insovlenz nicht mehr durchzuführenden Festsetzungsverfahrens einen festsetzungsantrag zustellen wg. der Gerichtskosten aus zweitschuldnerhaftung.

    nur damit das gericht den festsetzungsantrag schon mal hat und ihne nach dem insolvenzverfahren bearbeiten kann. nachher gerät es noch in Vergessehneheit

  • wiedervorlage ist klar, nur wer weiß wann das InsVerfahren zu ende ist. werd es aber mit den Wiedervorlagen so machen! danke euch

  • Darf ich das Thema in ähnlicher Form noch mal aufgreifen:

    Unser Kunde "A" verkauft ein Grundstück, wir -Bank- erteilen Löschungsbewilligung für unser Grundpfandrecht.
    Während der Abwicklung des KV wird durch "A" Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt, der dann mangels Masse abgelehnt wird.

    Jetzt, vier Wochen nach der Ablehnung, folgt die Kostenrechnug der Gerichtskasse für die Löschung der Grundschuld.

    "A" ist zahlungsunfähig.....sind wir jetzt Zweitschuldner?

    Einmal editiert, zuletzt von Michel_aus_L (24. Oktober 2008 um 15:44)

  • Habe schon Urteil und "normalen" KFB als europäischen Vollstreckungstitel bestätigt, da der Beklagte Italiener ist und in Italien wohnt.
    Nun sind wohl die Gerichtskosten nicht von ihm beizutreiben, und die Gerichtskasse nimmt den Kläger als Zweitschuldner in Anspruch.

    Nun will der Kläger diesen Betrag, für den er als Zweitschuldner in Anspruch genommen wurde, gegen den Beklagten festgesetzt haben und diesen KFB wiederum als europäischen Vollstreckungstitel bestätigt haben.

    Nun meine Frage, geht das einfach so? Keiner hier im Haus hatte jemals überhaupt ne Bestätigung geschweige denn nochmal nen KFB für ne Zweitschuldnerhaftung mit Bestätigung...

  • Worauf bezieht sich die Frage, auf das Festsetzen oder den europ. Vollstreckungstitel?

    Unzweifelhaft dürfte sein, dass bei voller Kostenlast des Beklagten der Kläger als in Anspruch genommener Zweitschuldner den von ihm eingeforderten Zweitschuldnerbetrag gegen den kostenpflichtigen Beklagten festsetzen lassen kann.
    Zum 2. Punkt kann ich nichts sagen, da selbiges hier so gut wie nicht vorkommt (bis jetzt jedenfalls), wüsste aber kein Argument, weshalb das nicht gehen sollte wie beim ersten KFB. Schließlich ist auch der Zweitschuldner-KFB "normal", was immer das bedeuten soll.

  • Nun meine Frage, geht das einfach so?


    Selbstverständlich! Wenn der Kläger als Antragstellerschuldner für die Kosten des eigentlichen Kostenschuldners (Übernahme-/Entscheidungsschuldners) haftet, kann dieser den Betrag gegen den Erstschuldner festsetzen lassen.
    Wenn ich den Kläger als Zweit/-Haftschuldner gem. §§ 22 ff GKG in Anspruch nehme, weil die Kostenschuld beim Erstschuldner nicht beigetrieben werden konnte, schreibe ich ihn an, damit er weiß, dass er die Möglichkeit der Festsetzung hat und nicht überrascht ist, wenn er von der LOK/LJK Wochen/Monate nach Abschluss des Verfahrens eine Kostenrechnung bekommt, obwohl er nicht Kostenschuldner ist.

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