zurückbezahlter Kredit + Buchgrundschuld

  • Liebe Kolleginnen und Kollegen, kann ich aus dem Grundbuch ersehen, ob und in welcher Höhe der Kredit zurückbezahlt worden ist, für den eine Buchgrundschuld bestellt worden ist. Also: Handelt es sich (zum Teil) um eine Eigentümergrundschuld? Grüße Eden

  • Ein glas klares NEIN!!!!!
    Da die Grundschuld nicht akzesorisch is kann die auch noch im Grundbuch für die Gläubigerin stehen wenn der Kredit schon 100 Jahre zurückbezahlt ist!

  • Die Grundschuld ist im Gegensatz zur Hypothek nicht akkzessorisch - also unahängig von dem Bestehen einer Forderung.

    Der Eigentümer hat gegenüber dem Grundschuldgläubiger nur aus der schuldrechtl. Sicherungsabrede heraus einen Anspruch auf Erteilung einer Löschungsbewilligung, wenn der gesicherte Kredit getilgt worden ist.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • @eden
    eine fremd-GS wird rechtlich nur durch verzicht auf dieselbe oder abtretung an den eigentümer zur eigentümer-GS.

    etwas anderes gilt nur, wenn ausnahmsweise zw. den parteien vereinbart ist, dass zahlungen nicht (nur) auf die forderung sondern auf die GS erfolgen. ein solcher fall begegnete mir allerdings nie.

    (off-topic, ich weiss: :))

    eden, darf man i. ü. fragen, welcher altersgruppe du angehörst?

  • Zitat von Eden

    Hallo oL, warum interessiert Dich denn sowas? Grüße Eden.



    ja, eden, ich sah verwundert deine berufsbezeichnung und fragte mich halt nur, wie man sich als RAin in ein rpfl.-forum "verirrt". irgendwie konnte ich mir da nur eine berufsbeginnerin vorstellen, die -erfreulicher weise- noch nicht so vom starren klassendenken indoktriniert ist. daher die frage.

    Belana
    nun verschreck mal hier nicht die neuen ;) . wenn die frage nach dem alter ne anmache wäre, wären wir alle viel begehrter, als angenommen, so oft wie man dananch gefragt wird im laufe der jahre.

  • Hallo Belana, Du bist richtig erfrischend am Morgen. Man hat ja sonst so wenig zu lachen. Grüße Eden.

    Hallo oL, von den Rechtspflegern kann man doch wirklich lernen. Die sind auf ihrem Gebiet in der Regel sattelfest. Wenn man im Jurastudium statt die xte Theorie zu einem Thema zu lernen, mal einige Zeit als Knecht beim Grundbuchrechtspfleger verbringen müsste, wäre das einem praktizierenden Anwalt sehr zuträglich.

    Nun zum Thema. Da aus dem Grundbuch nicht ersichtlich ist, in welcher Höhe die Kredite zurückgeführt worden sind, lasse ich stets eine Zwangshypothek eintragen (bei Erreichen der Mindestsumme). Teuer wird es, wenn Antrag auf Zwangsversteigerung gestellt wird. Sind nämlich die Darlehen noch weitgehend offen, geht der Mandant leer aus und hat noch die Kosten zu tragen. Und unter einer anderen Überschrift waren wir doch bei dem heißen Thema "Kosten klein halten". Grüße Eden.

  • ... dafür sind die Kosten für die Eintragung (bei nicht zu hohen Werten) relativ gering (bis 5.000 € z.B. nicht mehr als 42,00 € Ger.Kosten).

    Aber ich stimme im Prinzip schon zu. Eine Kontenpfändung ist meist deutlich wirkungsvoller aber dazu braucht man erst mal die entsprechenden Daten, was oft nur über den Umweg der eV geht.
    Die GB-Blattnummer hingegen kann man ohne Probleme (gegen Vorlage des Titels) beim GBA erfragen.

    @Eden:
    Womit oL's Frage nach dem Alter aber noch immer nicht beantwortet wäre... ;)
    Ich stimme oL jedoch zu, dass Du nicht gerade wie eine altgediente Anwältin um die 50 klingst. :daumenrau

    Ulf

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  • Zitat von Eden


    Sind nämlich die Darlehen noch weitgehend offen, geht der Mandant leer aus und hat noch die Kosten zu tragen.



    In der Versteigerung interessiert die tatsächliche Valutierung meist nicht wirklich. Das Gericht hat die Grundpfandrechte grundsätzlich immer in Nennhöhe zu berücksichtigen. Melden Gläubiger ihre Rechte an, sind sie aufgrund der Sicherungsabrede idR verpflichtet, den Nennbetrag anzumelden. Minderanmeldung ist nur bezgl. der Zinsen möglich.

    Zu diesem Themenkreis passt auch das Thema Rückgewährsansprüche: Auszahlung an nachrangigen Gläubiger?

    Und: Eden, lass Dich nicht nötigen; geht niemanden etwas an :teufel:
    Kleine Bitte: Wenn das Alter schon diskutiert werden muss, dann bitte im Smalltalk!

  • ich denke auch, dass ZwSichhyp´s meistens nichts bringen, soweit am auf potentiellen erlös in der versteigerung hofft, also bei zahlungsunfähigen schuldnern. bei leuten, die nicht zahlen können, ist die hütte rglm. eh schon bis untes dach belastet

    sinn machen sie nur bei zahlungsunwilligen schuldnern, die man mit der drohung "zahl oder wir versteigern dir die bude" einschüchtern kann.
    allerdings reicht es bei denen zumeist schon aus, wenn mal der gerichtsvollzieher vor der tür steht, außer sie sind "profi-schuldner".

  • auch eine zwangssicherungshypothek an aussichtsloser rangstelle hat einen gesetzlichen löschungsanspruch,der im einzelfall mal was bringen könnte. vorausgesetzt ist allerdings das die Darlehen , die vorrangig durch grundpfandrechte besichert sind , über einen möglichst langen zeitraum brav bezahlt wurden . erst dann könnte nach schlußabrechnung ein übererlös für den schuldner bleiben.
    aber wie gesagt,das spielt sich nicht bei gericht ab !

  • stimmt, der löschungsanspruch besteht natürlich. aber is halt sehr fraglich, ob der gute schuldner das darlehen getilgt hat :D

  • der ges. löschungsanspruch nützt in aller regel nichts, weil er nur entsteht, wenn sich die GS mit dem "Eigentum vereinigt", was kaum mal vorkommt.

  • jaja ,früher sagten wir dann immer zu so theroretischen konstrukten:
    das ist auch ein schöner fall.

    also in 17 jahren versteigerungspraxis habe ich noch nicht erlebt das jemand mit dem löschungsanspruch was bekommen hätte.

    insofern eher was für klausuren und prüfungen son fall.

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