Umlegungsverfahren mit Teilung des Flurstücks

  • hy!

    bei uns am gericht herrscht ein kleiner streit bezüglich des umlegungsverfahrens. es wurde ein flurstück im umlegungsverfahren zerlegt. nun gehen die meinungen auseinander, ob die beiden neu entstandenen flurstücke unter einer neuen lfd. nr. einzutragen sind oder ob für jedes flurstück eine eigene lfd. nr. vergeben werden muss! fraglich idst hierbei auch, ob dafür dann ein Antrag des eigentümers erforderlich ist oder mehr oder weniger von amts wegen auf grund ersuchen.

    lg

  • Bei uns wird jedes im Umlegungsverfahren entstehende Flurstück unter einer eigenen lfd. Nummer gebucht. In aller Regel werden die so entstandenen Flurstücke dann ja im weiteren Verlauf "aufgeteilt", also anderen Eigentümern zugewiesen. Wenn ich das recht in Erinnerung habe, steht ein entsprechender Passus aber auch in den Ersuchen drin. Hab - Gottseidank - seit längerer Zeit keins mehr gesehen. :D

    Grüße aus dem Rheinischen
     Bee
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    Jedes Wort ist falsch und wahr, das ist das Wesen des Wortes.
    Max Frisch

  • Grundsätzlich bekommen die Flurstücke eine Nummer im Bestandsverzeichnis, es sei denn, das Ersuchen gibt etwas anderes vor. Sollte das Ersuchen eine solche Regelung enthalten, ist kein Antrag des Eigentümers notwendig.

  • Im Ausgangsfall verhält es sich offensichtlich so, dass die beiden Flurstücke im Zuge der Umlegung beim gleichen Eigentümer verbleiben. Geht man nach dem mitgeteilten Sachverhalt davon aus, dass das bisherige Grundstück "zerlegt" wurde und geht man des weiteren davon aus, dass dieser Begriff (von der Umlegungsbehörde??) nicht im untechnischen, sondern im zutreffenden vermessungsrechtlichen Sinne verwendet wurde, dann kann eigentlich keine Teilung des Grundstücks mit der Folge vorliegen, dass zwei rechtlich selbständige und jeweils unter einer eigenen BV-Nummer zu buchenden Grundstücke entstanden sind.

  • Wohl wahr. Würde ich an sich genauso sehen. Problem könnte aber sein, dass es Umlegungsstellen gibt, die bei den Grundstücken, die hinterher als Einheitsgrundstück gebucht sein sollen, dies explizit hinschreiben, und zwar auch dann, wenn die gleichlautenden Einlagegrundstücke schon als Einheitsgrundstück gebucht waren. Da kann man im Umkehrschluss schon darauf kommen, dass - Erklärung hin, Aussage her - alles andere Einzelgrundstücke sein sollen.

    Der Eigentümer ist aber beim Vollzug eines Ersuchens jedenfalls außen vor. Wenn Teilung/Nichtteilung unklar ist, dann muss das Ersuchen entsprechend ergänzt/berichtigt werden. Eine andere Lösung gibt es nicht.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

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