5.17.
Das widerspricht mE § 118 ZVG. Oder soll das so verstanden werden, dass einer Forderungsübertragung schon im Voraus zugestimmt wird? Nicht, dass eine Zustimmung nicht erforderlich wäre...
Geld ist da, - Auszahlung, Geld ist nicht da - Forderungsübertragung.