Unterhalt als Naturalleistung

  • Wie gibt man Unterhalt als Naturalleistung im PKH-Antragsformular an? Den Ausfüllhinweis

    Zitat

    Anzugeben mit ihrem Geldwert sind hier ferner alle sonstigen, in den vorhergehenden Zeilen des Vordrucks nicht erfassten Einnahmen, auch Naturalleistungen (z. B. Deputate, freie Verpflegung und sonstige Sachbezüge; freie Wohnung jedoch nur, wenn unter H Wohnkosten angegeben werden).

    verstehe ich nicht. :gruebel: Freies Wohnen und die Angabe von Wohnkosten schließen sich doch gegenseitig aus.

    Bonusfrage :D:

    Wie werden dann überhaupt welche Wohnkosten wem - ggf. fiktiv - zugerechnet, wenn eine volljährige Auszubildende mietfrei bei Mutter/Stiefvater wohnt?

  • Da gehe ich davon aus, dass die Frage ein redaktionelles Versehen des Erstellers des Formulars ist und beantworte mit: Wohnt bei Muttern. Deren Einkommen und Wohnkosten werden angegeben. Und wenn es dann heißt: Prozesskostenvorschuss geltend machen ! kann ich sagen: Habe ich Ihnen doch gleich gesagt.
    Wohnen beim Stiefvater ist für eine Volljährige eine freiwillige Leistung, die jederzeit eingestellt werden kann. Wird bei uns nicht als geldwerter Vorteil gewertet, Wohnkosten werden aber auch nicht als Freibetrag bewertet

    Es macht mir nichts aus, ein Vorurteil aufzugeben. Ich habe noch genügend andere.
    Fraue machet au Fähler, abber firs richtige Kaos braucha mer scho no d'Menner..

  • Der Hinweis im Formular dürfte unvollständig/irreführend sein.

    Niemand ist Sklave des Formulars ich würde die Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen so machen, wie sie sind und notfalls das Formular entsprechend abändern. z.B. "Partei erhält frei Kost und Logis" oder "Partei zahlt mtl. 100,00 € an Muttern, im übrien braucht sie für Whg. und Verpflegung nichts aufwenden" o.ä.

    Die Frage in welcher Höhe und wem der Naturalunterhalt zuzurechnen ist, würde ich dreister Weise dem Gericht selbst zu Beantwortung überlassen.

    Würde ich die PKH-Prüfüfung machen, würde ich aktuell von folgenden Zahlen ausgehen:

    Sozialversicherungsentgeltverordnung ab 01.01.07


    Essen (§ 2 Abs. 1 SvEV)

    Frühstück
    tägl. / mtl.
    1,50 € / 45,00 €

    Mittagessen
    tägl. / mtl.
    2,67 € / 80,00 €

    Abendessen
    tägl. / mtl.
    2,67 € / 80,0 €

    Essen monatlich
    gesamt
    205,00 €

    Unterkunft

    § 2 Abs. 3 vor Nr. 1 SvEV
    198,00 €

    § 2 Abs. 3 Nr. 2. oder 3 SvEV
    Im Haushalt der Eltern oder Jugendliche bis 18. Lebensjahr oder Auszubildende (§ 3 Abs. 2 SachBezV)
    168,30 €

    Wohnung (§ 2 Abs. 4 SvEV)

    Wohnung
    ortsübliche Miete

    wenn Miete nicht ermittelbar
    pro Quadratmeter
    3,45 €

    s.o. aber wenn ohne eigenes Bad oder Dusche
    pro Quadratmeter
    2,80 €

    kostenlose Nutzung einer Waschmaschine (§ 3 SvEV)
    3,91 €

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Sachbezüge berücksichtige ich gar nicht als Einkommen, da die ja nicht "verkauft" werden können.

    Hat also jemand kein Einkommen und erhält Naturalunterhalt = ratenfrei, u.U. PKV

    Den Azubinen-Fall:

    Kommt drauf an, wer den Antrag stellt: Die Azubine dürfte nach den Freibeträgen ratenfrei sein, daher stellt sich die Frage nicht.

    Mutter/Stiefvater: Da setzte ich dann die Miete in das Verhältnis zum Einkommen und berücksichtige dann den entsprechenden Teil der Miete.

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