Titelberichtigung bei nicht existenter GbR möglich?

  • Urteil und KFB lauten gegen die XY GbR, vertreten durch die Inhaber A und B. Der Gerichtsvollzieher lehnt die Vollstreckung ab, weil die Schuldnerin nicht mehr existiere.

    Der Klägervertreter beantragt die Berichtigung der Rubren dahingehend, dass das Passivrubrum wie folgt berichtigt wird:

    1. XY GbR
    2. A
    3. B

    Ist eine Berichtigung möglich?


  • Hallo,

    m.E. ist kein Raum für eine Berichtigung; wenn der Anwalt "nur" die GbR verklagt und nicht gleichzeitig auch deren Gesellschafter, hat er einen Fehler gemacht, der nur durch eine weitere Klage zu beseitigen ist, nicht jedoch durch eine Rubrumsberichtigung.

    Der Anwalt ist in die "Falle" getreten, die der BGH aufgestellt hat, indem er der GbR eine eigene Rechtspersönlichkeit zugestanden hat.

    Früher hat man immer die Gesellschafter in ihrer Eigenschaft als Gesllschafter bürgerlichen Rechts verklagt.


    Gruß HansD

  • Ich stimme HansD zu.
    In einem Kommentar zur BGH-Entscheidung ist ausdrücklich gesagt worden, dass neben der GbR nach wie vor auch die Gesellschafter mitverklagt werden müssen, will man auf diese persönlich zurückgreifen. Es muss also geprüft werden, ob die Gesellschafter persönlich auch Beklagte sind. Ansonsten kommt nur eine weitere Klage in Betracht.

  • :daumenrau
    Dazu, dass der GV zu Recht die Vollstreckung abgelehnt hat, vgl. § 101 der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher sowie BayObLG, Rpfleger 2002, S. 261 (eine Vollstreckung in das Privatvermögen ist nicht möglich).
    Wie bereits oben ausgeführt, wäre es sinnvoll gewesen, einen Titel gegen die Gesellschaft und gegen alle Gesellschafter zu erwirken. Die Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel nach § 727 ZPO kommt wohl auch nicht in Betracht, da nach Auflösung die Gesellschafter nicht automatisch Rechtsnachfolger sind (Musielak, ZPO, § 727 RdNr. 6 unter Berufung auf OLG Frankfurt BB 1982, 399).

  • Weder hat eine Rechtsnachfolge stattgefunden, noch ist der Titel zu berichtigen. Einfach nur doof gelaufen oder :rechtsf wäre besser gewesen

  • Hier noch die von mir unter Posting # 3 angesprochene Anmerkung, deren Quelle ich leider nicht mehr angeben kann:

    Zitat


    Jetzt kann auch die GbR unmittelbar verklagt werden


    Der BGH entschied, dass die GbR rechtsfähig und parteifähig ist, soweit sie als Teilnehmerin am Rechtsverkehr eigene vertragliche Rechte und Pflichten begründet und damit unmittelbar verklagt werden kann. Nach bisheriger Rechtsprechung des BGH waren dagegen ausschließlich die Gesellschafter aus den für die Gesellschaft geschlossenen Geschäften berechtigt und verpflichtet, nicht aber die Gesellschaft selbst.

    Infolge der neuen Rechtsprechung ist zur Vollstreckung in das Gesellschaftsvermögen künftig nicht mehr die Erwirkung eines Urteils gegen sämtliche Gesellschafter erforderlich – was bisher die Rechtsverfolgung erheblich erschwerte – , sondern es genügt ein Urteil (oder sonstiger Vollstreckungstitel) gegen die Gesellschaft selbst. Ein Urteil gegen einen einzelnen Gesellschafter bedarf es nur noch, wenn auch in dessen Privatvermögen vollstreckt werden soll. Die persönliche Haftung des Gesellschafters mit seinem Privatvermögen nach dem so genannten Prinzip der Akzessorietät der Gesellschafterhaftung für durch die Gesellschaft begründete Verpflichtungen (vorbehaltlich einer anderen Absprache mit dem Gläubiger) hat der BGH in seinem Urteil noch einmal klargestellt.

    BGH, Urt. v. 29.01.2001 – II ZR 331/00 = NJW 2001, 1056

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