§ 1010 BGB

  • Hallo Kollegen,
    in einem Übertragungsvertrag von einer Mutter auf ihre beiden Kinder wird vereinbart, dass das Recht, die Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft zu verlangen, bis zum Ableben der Mutter ausgeschlossen wird.
    Der Ausschluss auf Zeit entspricht ja dem Rechtsinhalt des § 1010 BGB.
    Tragt ihr die Befristung als solche mit ein?

  • Ist die Eintragung denn überhaupt beantragt?? :confused:

    Also ohne Antrag würde ich gar nichts machen und mit deshlab hier nicht den Kopf zerbrechen.
    :strecker

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich würde die Befristung in jedem Fall ausdrücklich eintragen. Ist es notwendig, so ist es in Ordnung und könnte Bezug genommen werden, schadet es auch nicht.

    Nebenbei: Im vorliegenden Fall muss für jedes Kind ein eigener Ergänzungspfleger bestellt werden, weil die Kinder im Hinblick auf § 1010 BGB ja auch untereinander ein Rechtsgeschäft vornehmen (§ 181 BGB).

  • sofern eintragung des aufhebungsausschlusses beantragt ist würde ich aus gründen der übersichtlichkeit auch die befristung eintragen.
    bei der späteren löschung trägt das zur arbeitserleichterung bei und macht die sache auch für dritte übersichtlicher und verständlicher.

  • :daumenrau § 1010 BGB sieht schließlich vor, dass die Verwaltungs- und Benutzungsregelung für immer oder auf Zeit ausgeschlossen werden kann. Sofern nun die Alternative "auf Zeit" gewählt wurde, liegt eine Befristung vor, die ausdrücklich eingetragen werden muss. Zur unmittelbaren Eintragung von Bedingungen und Befristungen vgl auch Demharter, GBO, 25.A., § 44 Rn 20. Die unmittelbare Eintragung erscheint mir auch deshalb sinnvoll, weil so das Grundbuch aussagekräftiger wird. MüKo, § 1010 Rn 11, behandelt das Problem leider nicht, erwähnt lediglich, dass für die Eintragung der Bestimmtheitsgrundsatz gilt.

  • wird bei uns immer eingetragen.


    P.S. @juris - eine Minderjährigkeit der Kinder war im Sachverhalt nicht erwähnt:) ;

    Das mit den 2 Ergänzungspflegern wird oft bei der Pflegerbestellung nicht bedacht (z.B. bei Grundstücksgesellschaften oder Erbauseinandersetzungen mit 2 mijäh. Kindern) -> die Folge: nicht geheilter Verstoß gegen 181 BGB

  • thx @ all
    Hab es eingetragen.
    a) weil sinnvoll
    b) weil das Recht beim Ableben der Mutter erlischt. Und dann wird das GB unrichtig. Insofern echte Befristung.

    @juris2112
    Kinder volljährig.

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