Drittschuldner Schweiz

  • Es wurde ein PfüB auf Grund je eines KfB vom 17.05.2006 und vom 15.02.2007 beantragt.

    Drittschuldner sind der Arbeitgeber und eine Bank. Beide haben ihren Sitz in der Schweiz. Der Schuldner wohn in Deutschland.

    Ich sehe hier keine Möglichkeit der Vollstreckbarkeitserklärung nach § 1079 ff. ZPO.

    Muss der Antrag mangels der Möglichkeit einer Bestätigung als europäischer Vollstreckungstitel zurückgewiesen werden?

    Brauche dringend Hilfe. Habe bisher zu diesem Problem weder im Forum noch in der Literatur eine Lösung gefunden.

    " Die Fähigkeit, das Wort ´Nein`auszusprechen, ist der erste Schritt zur Freiheit." (Nicolas Chamfort)

  • Wo wohnt denn der Schuldner? Wenn der Schuldner in deinem Zuständigkeitsbereich wohnt, kannst du den PfüB ganz normal erlassen und Zustellung erfolgt im Wege der Rechtshilfe. Wurde zumindest bislang bei uns immer so gemacht.

    Oder liegt das Problem beim Titel. Wer hat denn die KfB´s erlassen?

  • Schuldner wohnt im hiesigen Amtsgerichtsbezirk. Die KfB wurden durch zwei verschiedene Amtsgerichte erlassen.

    Bei Drittschuldnern in Ländern der EU. Müßten doch die KfB als europäische Vollstreckungstitel durch das inländische Gericht anerkannt werden.

    Bei der Schweiz trifft dies nicht zu. Somit PfüB normal erlassen?

    Wie wird denn konkret bei der Zustellung im Wege der Rechtshilfe verfahren?

    " Die Fähigkeit, das Wort ´Nein`auszusprechen, ist der erste Schritt zur Freiheit." (Nicolas Chamfort)

  • Pfändungsbeschluss hat zu ergehen.
    Aber:
    1. Zustellungsersuchen ist an die Schweiz zu stellen.
    2. Normalerweise lehnt Schweiz Zustellersuchen ab!

    Also wäre Antragsrücknahme zu empfehlen.

  • In dem Fall bist du doch das Vollstreckungsorgan und es bedarf keiner Anerkennung des Vollstreckungstitels. Ich schicke den Vorgang nach Erlass des PfüB zum Landgericht - Verwaltungsgeschäftsstelle -. Von dort wird alles weitere veranlasst.

  • Also m.E. bedarf es keinerVollstreckbarkeitserklärung, aber ich habe auch im Hinterkopf, dass die Schweiz mit PfÜbsen nichts zu tun haben will und die auch nicht anerkennt.

  • Pfändungsbeschluss hat zu ergehen.
    Aber:
    1. Zustellungsersuchen ist an die Schweiz zu stellen.
    2. Normalerweise lehnt Schweiz Zustellersuchen ab!

    Also wäre Antragsrücknahme zu empfehlen.



    :zustimm:
    Keine Zustellung von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen an Drittschuldner mit Wohnsitz in der Schweiz

    • Schreiben des JM NRW an den PLG Krefeld vom 05.02.2003 (9341 - II B. 78)
    • Schreiben des BMJ vom 06.10.2004 (nebst Schreiben an das Bundesamt für Justiz - Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement vom 26.08.2004)

    In NRW findet man das hier

    http://lv.justiz-db.nrw.de/ir_htm/schweiz_rh_inhalt.htm

    Andere Bundesländer :nixweiss:

  • Gl. / Vb. erklärte heute telefonisch:

    Erlassen Sie den PfüB. Die Zustellung wird diesseits veranlasst. Alsio erlasse ich den PfüB. Nur so die Pfädung mangels wirksamer Zustellung nicht wirksam wurde, könnten diese Kosten nicht als Kosten gemäß § 788 ZPO anerkannt werrden. M.E.

    " Die Fähigkeit, das Wort ´Nein`auszusprechen, ist der erste Schritt zur Freiheit." (Nicolas Chamfort)

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