Umlegungsvermerk

  • Hallo,

    in Abt. II ist ein Umlegungsvermerk eingetragen:
    "Das Umlegungsverfahren ist eingeleitet. Eingetragen am .....1990."

    Das Verfahren hat lange geruht, soll jetzt aber durchgeführt werden.
    Aufgrund Vereinfachungen in der Bewertung soll der alte Einleitungsbeschluss aufgehoben und (gleichzeitig) die Umlegung neu eingeleitet werden.

    Jetzt die Frage:

    Muss der Umlegungsvermerk gelöscht werden und neu eingetragen werden?
    Für den Eigentümer würde sich doch nichts ändern.

    Grüße und ein schönes Wochenende

    Gerd

  • Na ja, unter Umständen könnte die Löschung und Neueintragung zumindest Sinn machen.

    Denkbar wäre, dass seit 1990 Eintragungen erfolgten, die bisher wegen des Umlegungsvermerks nicht absolut wirksam geworden sind. Mit Aufhebung des alten Verfahrens würden diese Eintragungen dann voll wirksam werden können, was durch die Löschung des alten vermerks zu dokumentieren wäre.

    Außerdem ist die neue Verfügungsbeschränkung erst mit dem neuen Umlegungsbeschluss in der Welt und daher sollte das auch durch die Eintragung eines neuen Vermerks deutlich gemacht werden.

    Also ich wäre - auch wenn es etwas merkwürdig klingen mag - für Löschung und Neueintragung.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Die von Gerd angedachte Vorgehensweise halte ich für unglücklich.

    Die rechtlichen Wirkungen der Umlegung sind an die Einleitung der Umlegung geknüpft. Wenn also das Verfahren jetzt beendet und ein neues Verfahren begonnen wird, entfallen die rechtlichen Wirkungen der alten Umlegung (Battis/Krautzberger/Löhr BauGB § 45 Rn 16). Der Umlegungsvermerk ist mit der Aufhebung des Verfahrens zu löschen (Battis/Krautzberger/Löhr aaO).

    Der Umlegungsvermerk ist zwar "nur" ein Vermerk, der auf eine Rechtslage hinweist und dem selbst keine Wirkung zukommt. Das heißt, dass auch dann kein gutgläubiger Erwerb stattfinden kann, wenn er etwa nicht eingetragen ist (Battis/Krautzberger/Löhr BauGB § 54 Rn 3).

    Allerdings kann der alte - ohnehin zu löschende - Umlegungsvermerk da durchaus in die Irre führen, nachdem das Verfahren ja dann beendet ist. Um das ganze sauber zu machen und unnötigen Ärger von vorneherein zu vermeiden, hielte ich es auf jeden Fall für die bessere Lösung, den alten Vermerk zu löschen und einen neuen auf der Grundlage des neuen Verfahrens einzutragen. Dann ist für jedermann nachvollziehbar, was passiert (ist).

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Nach § 54 Abs 1 S 1 BauGB ersucht die Umlegungsstelle um Eintragung des Umlegungsvermerks. Die Eintragung erfolgt daher nicht im Wege des Antragsverfahrens, sondern auf Ersuchen einer Behörde, § 38 GBO. Dies trifft für alle städtebaulichen Verfahren zu (Sanierung; Umlegung; Vereinfachte Umlegung, früher Grenzregelung genannt). Auch die Löschung des Umlegungsvermerks erfolgt nur aufgrund eines Ersuchens der Umlegungsstelle, § 74 Abs 1 S 1 BauGB. Von Amts wegen einschreiten und die Löschung des Umlegungsvermerks wegen Gegenstandslosigkeit durchführen, wird wohl kein Grundbuchamt, zumal der Umlegungsvermerk ja scheinbar ohne besonderes Aktenzeichen eingetragen ist. Dann kann auch der Umlegungsvermerk seiner nur nachrichtlichen, aber nicht rechtsbegründenden Funktion noch nachkommen (vgl Rpfleger 2000, 63). Er kann auch weiterhin darauf aufmerksam machen, dass der Genehmigungskatalog des § 51 Abs 1 BauGB einzuhalten ist. Etwas anderes mag nur für die Grundakten gelten, die, so zumindest hier Usus, jeweils eine Kopie des ursprünglichen Ersuchens enthalten. Hier kann jedoch die Gemeinde selbst Abhilfe schaffen und entsprechende Benachrichtigungen umleiten. Hier hatten wir gerade ein Umlegungsverfahren, das in über 2000 Grundbüchern einzutragen war. Wenn man bedenkt, dass die Eintragung und die Löschung des Umlegungsvermerk gebührenbefreit ist, vgl § 79 BauGB, wird die Freude umso größer.
    Komme daher zu dem Ergebnis, dass, sofern die Gemeinde selbst auch keine verwaltungsrechtlichen Bedenken hat, der "alte" Umlegungsvermerk im Grundbuch belassen werden kann. Er hat ohnehin nur nachrichtliche, aber keine rechtsbegründende Funktion. Jetzt hat er eine andere nachrichtliche Funktion- aber immer noch eine Funktion.

  • Ulf,

    ich tendiere ja auch dahin...

    Dass Eintragungen durch Löschung des Vermerks wirksam werden ist hier ausgeschlossen.

    Und die Verfügungs- u. Veränderungssperre richtet sich nach § 51 BauGB.

    Für das Grundbuch bezieht sich die Verfügungsbeschränkung allerdings auf den alten Beschluss - und der wird ja aufgehoben.

    Ich denke, ich schließe mich der Meinung "Löschen und Neueintragen" an.

    danke

    Gerd

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