§ 1806 Mündelgeld oder Bereithaltungsgeld

  • Wenn für einen Betreuten von dessen Grundsicherungsregelsatz (345,00 €) ein Betrag monatlich zurückgelegt wird für die Ausgaben, für die es früher die einmaligen Beihilfen gab (z. B. Bekleidung, Waschmaschine) - so ist das meines Erachtens kein Mündelgeld nach § 1806 BGB 1. Alternative , sondern es ist Geld, welches zur Bestreitung von Ausgaben bereitzuhalten ist (§ 1806 2. Alternative). Und zwar gleichgültig, ob es auf ein Sparbuch überwiesen wird, oder ob es auf dem Girokonto verbleibt.
    Ich würde mich über Meinungen hierzu freuen.

  • Mich interessiert der Hintergrund der Frage. :)

    Auszug aus dem MüKo zu § 1806 BGB:

    "Die Vorschrift ist von ihrem Sinn her zu interpretieren: Geldmittel, die für den Unterhalt des Mündels, für die Erfüllung von Mündelpflichten und für die laufenden Kosten der Vermögensverwaltung in nächster Zukunft anfallen, sollen flüssig bereitstehen; verzinsliche Anlage würde demgegenüber im allgemeinen ihre Bindung bedingen. Das Ziel, die Ausgabengelder flüssig zu halten, enthebt den Vormund nicht der Aufgabe, auch für kurzfristig benötigte Mittel wenigstens eine minimale Verzinsung anzustreben, soweit die jeweiligen Bankkonditionen dies ermöglichen." (Unterstreichung von mir)

    Nach dem geschilderten Sachverhalt handelt es sich bei den Ausgaben, für die Geld zurückgelegt wird, nicht um laufende Ausgaben. Außerdem, worin besteht das Problem, ein Sparkonto einzurichten und einen Antrag nach § 1817 BGB zu stellen?

  • Danke für die Antwort.
    Der Begriff "laufende Ausgaben" ist doch ein unbetimmter Rechtsbegriff, der auslegungsbedürftig ist. Z. B. letztes Jahr: dreimal Bekleidungsgeld ausgezahlt, eine Waschmaschinenreparatur, ein neuer Fernseher: Das kann man doch noch als laufende Ausgaben des Jahres ansehen.
    Das Geld kann doch auch auf dem Sparkonto verzinslich verwahrt werden, ohne dass es als Mündelgeld angelegt ist. Dann benötigt man nicht die Genehmigung. Letztes Jahr hätte ich dann fünf Genehmigungen benötigt. Kein großes Problem, aber besser ist, wenn man die Genehmigungen nicht benötigt (für ne Waschmaschinenreparatur).

  • Das Geld kann doch auch auf dem Sparkonto verzinslich verwahrt werden, ohne dass es als Mündelgeld angelegt ist. Dann benötigt man nicht die Genehmigung. Letztes Jahr hätte ich dann fünf Genehmigungen benötigt. Kein großes Problem, aber besser ist, wenn man die Genehmigungen nicht benötigt (für ne Waschmaschinenreparatur).



    Wenn man einen Antrag nach § 1817 BGB stellt, die Voraussetzungen dürften in dem Fall ja vorliegen, muss das Sparkonto nicht gesperrt werden und man braucht keine Genehmigung für Abhebungen.

  • Die Versperrungspflicht des § 1809 BGB besteht nicht für diejenigen Sparbücher, die als Girokontoersatz dienen. Abstrakt gesehen bedarf es in solchen Fällen keiner Entsperrung. Jedes Sparkonto ist grundsätzlich, falls ohne Sperrvermerk eingerichtet, freizügig, solange sein Guthaben 3.000,00 Euro nicht übersteigt. Das Bankinstitut kann aber im Zweifel nicht erkennen, ob es sich um einen Girokontoersatz handelt oder um eine echte Geldanlage. Deshalb gehe ich pragmatisch vor: ich erlaube die Geldanlage im Sinne des § 1810 BGB und gebe gleichzeitig das Sparbuch frei.

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