Löschung eines Reichsmark-Rechtes

  • Im Grundbuch ist eine Sicherungshypothek in Höhe von 195,00 Reichsmark für X eingetragen.

    Der Notar legt den Löschungsantrag des Eigentümers in der Form des § 29 GBO vor.

    Weiter legt der Notar eine Sterbeurkunde/Todeserklärung des Gläubigers des Rechtes vor.

    Hat jemand Ahnung, wie solche Rechte zu behandeln sind?

  • Umrechnung für die alten Bundesländer: 195 RM : 10 = 19,50 DM : 1,95583 = 9,97 EUR.

    Umrechnung für die neuen Bundesländer: 195 RM : 2 = 97,50 DM : 1,95583 = 49,85 EUR.

    Wenn du in den alten BL arbeitest, ist dieses Recht also nur knapp 10 Euro wert. Nach dem GBBerG oder GBMaßnG (ich kann es mir einfach nicht merken....) sind die Formerfordernisse für die Löschung nicht so hoch geschraubt. Es kann also sein, dass der Notar denkt, die Erben kommen nie auf die Idee, die 10 Euro von Eigentümer haben zu wollen.

    Aus alten Geschichten kenne ich diese Auffassungen auch von GB-Rpfl.

    In den neuen BL sind's knapp 50 Euro. Ob die Auffassung auch da geteilt werden kann?

    Mir ist ein Antrag auf Löschung einer geringfügigen Hypothek aufgrund Todesnachweis noch nicht untergekommen.

    Der m.E. richtige Weg ist auch, LöBewilligung der Erben vorlegen lassen (Formerleichterung s.o.) oder, falls Erben nicht bekannt, Hinterlegung des um 1/3 erhöhten Betrages unter Verzicht auf Rücknahme verlangen.

  • Die Sterbeurkunde ist keine Löschungsgrundlage für eine Hypothek (wenn sie nicht gerade befristet ist).

    Es gibt nur zwei Möglichkeiten:
    1. Erben suchen, Erbnachweise beschaffen und Löschung bewilligen lassen (u. U. keine Form des § 29 GBO für die Löschungsbewilligung sowie für die Erbnachweise, vgl. § 18 GBMaßnG);
    2. Aufgebotsurteil (§§ 1170 oder 1171, je nachdem, worauf sich Eigentümer und Zivilabteilung "einigen").

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Hier dürfte die Lösung nur über ein Aufgebotsverfahren zu finden sein. Es sei denn, dass die kostengünstigere Lösung mit einer Hinterlegung wie zu #4 beschrieben gesucht wird.

  • #4 möchte ich vorsichtshalber ergänzen. Die Erleichterungen ergeben sich aus § 18 GBMaßnG, gelten aber nicht im Saarland!

  • Hinterlegung scheint hier schnellste Lösung zu sein.
    Hier im wilden Osten wird dies oft so praktiziert.
    Dazu gibt es auch einen interessanten Artikel von Prof.Böhringer im Rpfl`95 S.139 ff.

    Habe da aber trotzdem mal noch ne Frage:
    Handhabt Ihr das bei Löschung dann so wie es Schöner/Stöber Rdnr.4343 verlangt? D.h. wird bei Euch ein Pfleger bestellt, der dann die Löschungsbewilligung abgibt oder laßt ihr den Hinterlegungsschein gelten?

  • Bei uns im "wilden Osten" kamen bislang nur die Hinterlegungen nach § 10 GBBerG vor. Und da schließe ich mich der Meinung von Eickmann (RWS-Kommentar Sachenrechtsbereinigung) an, dass der Hinterlegungsschein als Unrichtigkeitsnachweis ausreicht (a.a.O., §10 GBBerG, RN 120).

    Gruss, F.

  • Danke für die schnellen Antworten.
    Wir haben bis jetzt auch immer Hinterlegungsschein mit Rücknahmeverzicht und Geldannahmeanordnung gelten lassen. Aber vor kurzem hat unsere Hinterlegungsstelle (macht auch die Pflegschaftssachen) uns da durcheinandergebracht und wir zwei alten GB-Hasen hier begannen schon an unserer jahrelangen Praxis zu zweifeln. Aber § 10 GGBerG ist da schon eindeutig und auch einschlägig.

    :2danke Jetzt sehen wir wieder klar.

  • Mir liegt der Antrag auf Löschung einer Briefhypothek über 6.000 RM, eingetragen im Jahr 1935, vor. Das Recht wurde nicht umgestellt.
    Der eingetragene Gläubiger ist verstorben. Seine Erben sind bekannt, allerdings teilweise nachverstorben. Die Erbeserben sind nicht alle bekannt bzw. wollen an der Beschaffung weiterer Erbnachweise nicht (mehr) mitwirken. Die Formerleichterung aus § 18 GBMAßnG hilft also nicht weiter, da die Erbfolgen noch nicht abschließend geklärt sind.

    Sehe ich es richtig, dass der Eigentümer das Recht wohl nur durch Hinterlegung des um 1/3 erhöhten Betrages aus dem Grundbuch bekommt?
    Muss ich das Recht erst umstellen?
    Hinsichtlich des Briefes gibt es doch keine Besonderheiten, oder?
    (Sorry, aber ich hatte lange keinen solchen Antrag mehr. :oops:)

    Life is short... eat dessert first!

  • Ich denke auch, dass das Aufgebotsverfahren der einzige Weg ist. Der Brief wird doch dann sicherlich gleich mit aufgeboten. Umstellen würde ich das Recht vorher nicht. Wozu? Du weißt doch, dass es gelöscht werden soll.

  • Mit der Löschung von Altrechten/Reichsmarkrechten hat sich Böhringer in seiner Abhandlung in der BWNotZ 7/2003, 129 ff, 136/137 befasst.
    (s.http://www.notare-wuerttemberg.de/nachrichten_in…notz_2_blue.htm). Dort ist u. a. auf das Ablöserecht und hinsichtlich der Löschung von Grundpfandrechten bei unbekanntem Glaübiger auf die Abh. in der NJ 1994, 303 bzw. hins. der Möglichkeit der Ausschließung unbekannter Rechtsinhaber auf die Abh. in der NotBZ 2001, 197 verwiesen.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Ich habe gerade genau das Thema auf dem Tisch. Eingetragene Grundschuld aus den 30er Jahren in RM bzw. Goldmark. Neue Bundesländer, soll ausgetragen werden gegen Hinterlegung. Was ich an der hier aufgeführten Berechnung nicht verstehe: Nach Reichsmark kam im Osten erstmal die Mark der DDR, dann DM, dann EUR. Daher muss doch im allerersten Schritt von RM in Mark der DDR umgerechnet werden und das 1:10 nach der Währungsverordnung in der sowjetischen Besatzungszone vom 23.06.1948, dann in DM, dann in EUR. Oder liege ich da falsch und wenn ja warum ?


  • Du liegst falsch, weil die Umrechnung im § 36a GBMaßnG so vorgeschrieben ist.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

    Einmal editiert, zuletzt von FED (4. Juni 2020 um 13:53) aus folgendem Grund: § 36a ergänzt

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