Abtretung Vormerkung

  • Im Grundbuch ist in Abteilung II unter Nr. 5 eine halbspaltige Vormerkung gem. § 883 BGB auf Einräumung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit (Ertstellungs-, Betriebs- und Nutzungsrecht einer Windenergieanlage) für die e.n.o. energy GmbH & Co. KG, aufgrund Ersuchen des Landgerichts Bamburg (einstweilige Verfügung) eingetragen. Nun wird dem Grundbuchamt eine notarielle Abtretungserklärung dieser e.n.o.eingereicht, wo sie Ihre Vormerkung Abt. II Nr. 5 an die Deutsche Kreditbank abtritt. Generell ist die Abtretung einer Vormerkung möglich. Muß wegen der Eintragung der Vormerkung aufgrund einstweiligen Verfügung etwas beachtet werden ? Hindert dies etwa die Eintragung der Abtretung ?
    Vilen Dank im Voraus für die Hilfe.

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    Zur Sache selbst ist zu sagen, dass auch der aufgrund einstweiliger Verfügung eingetragenen Vormerkung selbstverständlich ein vormerkungsfähiger Anspruch zugrunde liegt und zugrunde liegen muss. Hieraus folgt, dass dieser Anspruch -sofern seine Abtretung nicht ausgeschlossen ist- natürlich ebenso wie ein durch rechtsgeschäftlich bestellte Vormerkung gesicherter Anspruch abgetreten werden kann, womit die Vormerkung nach § 401 BGB kraft Gesetzes auf den Zessionar übergeht.

    Abgetreten wird also immer der Anspruch, nicht die Vormerkung.

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    Nach § 1092 Abs. 3 S. 3 BGB ist der Anspruch auf Einräumung einer bpD für die dort genannten Anlagen zur Fortleitung von Energie etc. abtretbar, und damit ist auch die Vormerkung abtretbar. (genauer gesagt: "geht mit über" - ich muss an meiner Wortwahl feilen ;) )

    Dass die Ansprüche aufgrund einer einstweiligen Verfügung gesichert wurden, hindert m.E. die Abtretung nicht.

  • Die Vormerkung ist kein dingliches Recht, sondern ein Sicherungsmittel. Sie teilt trotz des dinglichen Charakters das rechtliche Schicksal des vorgemerkten Anspruchs (K/E/H/E, GBO, 5. Aufl., Einl. G 10).
    Aufgrund einer Bewilligung, in der die Vormerkung abgetreten wird, würde ich nichts eintragen. Abzutreten ist der durch die Vormerkung gesicherte Anspruch. Nur durch diese Abtretung geht die Vormerkung über.

  • Ich möchte das Thema noch einmal aufgreifen.

    In Abt. II ist eine bpD (Leitungsrecht) für eine Windpark GmbH § Co.KG sowie eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung eines Recht gleichen Inhalt eingetragen. Die Dienstbarkeit und die Vormerkung sollen abgetreten werden. Ist die Abtretung zulässig, oder steht § 1093 BGB der Eintragung entgegen. Oder kann nach Abs. 2 und 3 nur die Abtretung der Dienstbarkeit und nicht auch die Vormerkung eingetragen werden.

    " Die Fähigkeit, das Wort ´Nein`auszusprechen, ist der erste Schritt zur Freiheit." (Nicolas Chamfort)

  • Jetzt greife ich das Thema mal auf.

    Wir haben hier einen Antrag auf Eintragung von
    a) einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit zum Betrieb einer größeren Photovoltaikanlage
    b) einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit für die Leitungen etc. hierfür
    c) Vormerkungen für den Kreditgeber auf Einräumung ebensolcher Dienstbarkeiten; die Ansprüche sollen abtretbar sein.

    Zu a) und b) gibt es keine diskussionswerten Probleme.

    Zu c) stehen wir allerdings nach längerem Überlegen auf dem Standpunkt, dass die Vormerkung für eine Dienstbarkeit des Typs a in dieser - abtretbaren - Variante nicht eintragbar ist.

    Unstreitig ist eine bpD vom Grundsatz her mal nicht abtretbar. Der Gesetzgeber hat in § 1092 II und III normiert, dass unter bestimmten Voraussetzungen bzw. bestimmte Dienstbarkeiten und etwaige Ansprüche auf Einräumung solcher Dienstbarkeiten abtretbar sind.

    § 1092 II steht insoweit nicht zur Debatte, da die §§ 1059a - 1059d diesen Fall nicht betreffen.

    § 1092 III trifft aber auf eine Dienstbarkeit vom Typ a ebenfalls nicht zu, denn er betrifft - und da sind sich die Kommentatoren offenbar einig - definitv nicht Dienstbarkeiten, die die Anlagen zur Herstellung elektrischen Stroms absichern. Insoweit: Ende Gelände.

    Aus der Kommentierung beim Staudinger ergibt sich, dass der BGH die Abtretbarkeit indessen umfassender bejaht hat (BGHZ 28, 99). Wir meinen allerdings, dass das heute nicht mehr gelten kann. Denn dieser Beschluss wurde im Jahre 1958 gefasst. § 1092 III ist erst sehr viel später hinzugefügt worden (Palandt 51. Aufl. kennt ihn noch nicht), und die Lektüre des § 1092 II sagt auch, dass dieser Absatz nachträglich eingefügt worden ist, meiner Erinnerung nach irgendwann in den 90ern. Wenn aber der Gesetzgeber nach dem - umfassenderen - BGH-Beschluss die Abtretbarkeit nun in engeren Grenzen gestaltet, dann kann der BGH-Beschluss heute nicht mehr in der umfassenden Form gelten.

    Fazit: Eine Vormerkung für eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit, die den Betrieb einer Stromgewinnungsanlage sichert, kann nicht abtretbar sein.

    Sicherbar wäre die Bestimmung, dass die Ausübung der Dienstbarkeit Dritten überlassen werden kann (§ 1092 I 2 BGB). Darauf wird es wohl hinauslaufen.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Die Dienstbarkeit mag ja nicht übertragbar sein, die Vormerkung sichert aber einen schuldrechtlichen Anspruch auf Einräumung eines solchen Rechts. Im Schuldrecht gilt Vertragsfreiheit und § 1092 BGB findet auf den zu sichernden Anspruch überhaupt keine Anwendung. Auch wenn der Berechtigte der Dienstbarkeit sein Recht später nicht übertragen kann, kann man daraus m.E. nicht ableiten, dass dies auch für den schuldrechtliche Anspruch gegen den Eigentümer, eine solche Dienstbarkeit zu bestellen, gelten muss.

  • Interessant finde ich die Ausführungen zum Begriff Herstellung/Fortleitung.
    Der durch die Vormerkung gesicherte Anspruch wäre meiner Meinung nach, nach § 1092 (3) Satz 3 durchaus abtretbar, denn nur der Anspruch überhaupt wäre abtretbar. Auch eine Photovoltaikanlage pruduziert elektrische Energie doch nicht zum Selbstzweck sondern im weiten Sinne für die Fortleitung.

  • @HorstK:
    Dem steht m. E. entgegen, dass sowohl in § 1092 II als auch in § 1092 III 3 BGB ausdrücklich auch der Anspruch auf Einräumung einer solchen bpD genannt ist. Das ergibt doch nur dann einen Sinn, wenn der Gesetzgeber davon ausgeht, dass die Übertragbarkeit des Einräumungsanspruchs der Übertragbarkeit des Rechts selbst folgt, sprich der Anspruch ohne diese gesetzliche Regelung als unübertragbar betrachtet wird (so auch Palandt/Bassenge § 1092 BGB Rn. 5; Staudinger/Mayer § 1092 BGB Rn. 4).

    @nemo:
    Gleichwohl meint § 1092 III eben nur Ver- und Entsorgungsleitungen, nicht jedoch Herstellungs- und/oder Verarbeitungsanlagen (Palandt/Bassenge § 1092 BGB Rn. 4; Staudinger/Mayer § 1092 BGB Rn. 28). Sonst hätte der Gesetzgeber das ja ohne weiteres mit aufnehmen können.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • @HorstK:
    Dem steht m. E. entgegen, dass sowohl in § 1092 II als auch in § 1092 III 3 BGB ausdrücklich auch der Anspruch auf Einräumung einer solchen bpD genannt ist. Das ergibt doch nur dann einen Sinn, wenn der Gesetzgeber davon ausgeht, dass die Übertragbarkeit des Einräumungsanspruchs der Übertragbarkeit des Rechts selbst folgt, sprich der Anspruch ohne diese gesetzliche Regelung als unübertragbar betrachtet wird (so auch Palandt/Bassenge § 1092 BGB Rn. 5; Staudinger/Mayer § 1092 BGB Rn. 4).



    :daemlich Ich werde in Zukunft das Gesetz genauer lesen und erst dann in die Tasten hauen.

  • @nemo:
    Gleichwohl meint § 1092 III eben nur Ver- und Entsorgungsleitungen, nicht jedoch Herstellungs- und/oder Verarbeitungsanlagen (Palandt/Bassenge § 1092 BGB Rn. 4; Staudinger/Mayer § 1092 BGB Rn. 28). Sonst hätte der Gesetzgeber das ja ohne weiteres mit aufnehmen können.[/quote]

    In meinem Kommentar Palandt 64. Auflage RN 4 zu § 1092 (III) BGB

    Zitat:

    Unmittelbar der Fortleitung dienen zB Umspann/Pumpstation, Versorggsweg, Befördergs- sowie Förderungs/SammlgsAnlage (nicht AufbereitgsAnlage).

    Zitatende

    Ich halte die Anlage für eine Förderanlage. Aber das ist sicher Auslegungssache.

  • 66. Aufl. Palandt/Bassenge § 1092 Rn. 4:

    Unmittelbar der Fortleitung dienen zB Umspann-/Pumpstation, Versorgungsweg, Beförderung- sowie Förderungs-/Sammlungsanlage (nicht: Aufbereitungs-/Produktionsanlage; zB Brunnen ...

    Wir subsumieren das unter Produktionsanlage.

    @HorstK
    Das nehme ich mir auch immer wieder aufs Neue vor...

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • # Andreas

    ja die aktuellen Kommentierungen sind halt doch besser:oops:

    aber im Ernst das ist für mich tatsächlich ein aktuelles Problem, da ich gegenwärtig in Größenordnungen Abtretungen von Dienstbarkeiten und Ansprüchen zur Errichtung und den Betrieb von Windkraftanlagen vorliegen habe.
    Genaugenommen müsste ich genau diese Abtretungen Vormerkungen bzw. die Ansprüche und die Dienstbarkeiten zurückweisen. Vieleicht legen die Rechtvertretungen der Windkraftanlagenbetreiber Rechtsmittel ein, so hätte ich mal eine neuere Rechtssprechung dazu.

  • Das wäre angesichts des derzeitigen Kommentarstandes sicherlich von Vorteil.

    Vielleicht wird diese Rechtsprechung dann (dereinst) sogar publik?

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Wir fragen uns hier gerade, warum die Beteiligten den holperigen Weg der bpD gehen, wo es doch ein ErbbauRG gäbe. Da wären dann Absicherung und Veräußerung erheblich einfacher.

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  • Hab' zu dem Thema auch eine Frage:

    § 1092 Abs. 1 besagt, dass eine bpD nicht übertragbar ist.

    § 1092 Abs 2 und 3 regeln die Übertragbarkeit der bpD und des Anspruchs unter bestimmten Voraussetzungen wenn Berechtigte juristische Personen sind...

    Ist es dann so, dass ein Anspruch einer natürlichen Person auf Dienstbarkeitsbestellung (gesichert durch eine Vormerkung) vererblich und abtretbar ist:confused:
    (im Abs. 1 ist ja vom Anspruch keine Rede)

  • M. E. nein.

    Man kann meiner Ansicht nach nicht den Umkehrschluss ziehen, der Anspruch einer natürlichen Person auf Einräumung einer Dienstbarkeit wäre abtretbar, der einer juristischen Person hingegen nicht, wovon es aber wieder Ausnahmen gäbe. Das entspricht überhaupt nicht mehr der Systematik. Nach meiner Ansicht ist der Anspruch generell nicht abtretbar, sondern nur, wenn
    - der Berechtigte eine juristische Person ist und
    - die Voraussetzungen des Abs. 2 oder des Abs. 3 vorliegen.

    Alles andere widerspricht der generellen Unübertragbarkeit der bpD. Nur in bestimmten Fällen gibt es hiervon Ausnahmen, und nur an diese bestimmten Fälle wird das Recht der Vormerkung bzw. der grundsätzlichen Unübertragbarkeit des Anspruchs angeglichen.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ich schlage mich auch gerade mit einem Photovoltaikrecht und Vormerkungen zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung solcher Rechte herum.

    Hinsichtlich der Übertragbarkeit der Vormerkungen bin ich anderer Ansicht als Andreas. Ich sehe nicht, weshalb mit der Einführung des § 1092 III, die Ausführungen des BGH (BGHZ 28, 99) zur Abtretbarkeit des Anspruchs nicht mehr gelten sollen.
    Es bleibt bei der Fallkonstellation, dass der schuldrechtl. Anspruch in "unseren Fällen" von vornherein eine andere Person als den Versprechensempfänger begünstigen will. Die Übertragbarkeit entspricht weiterhin einem praktischen Bedürfnis, das durch die Einführung des § 1092 III keinesfalls abbedungen wird.
    Von der Übertragbarkeit des schuldrechtl. Anspruchs geht im übrigen auch RiLG Bassenge in NJW 1996, 2777 ff. aus. In der genannten Abhandlung beschäftigt er sich mit der Übertragbarkeit der bpD und der schuldrechtlichen Ansprüche nach der Neuregelung (einführung des § 1092 III zum 17.07.1996).

    So nun, aber meine eigentliche Frage zu meinem Photovoltaikrecht:
    Bestellt wird das Recht zur Errichtung und Betrieb einer Photovoltaikanlage. Als Inhalt des Rechts wird u.a. bewilligt, dass der Eigentümer sich verpflichtet, den Baumbewuchs auf seinem Grundstück so einzugrenzen, dass dieser nicht die Leistungsfähigkeit der Anlage einschränkt sowie die Verpflichtung, die Gebäude so zu unterhalten, dass der Bestand und Betrieb der Anlage nicht gefährdet ist. Sind diese (positiven) Leistungsverpflichtungen des Eigentümers zulässige Nebenverpflichtungen (§ 1021, 1022 BGB), die im Rahmen der bpd abgesichert werden können oder müssen diese positiven Leistungspflichten im Rahmen einer Reallast abgesichert werden ?


  • So nun, aber meine eigentliche Frage zu meinem Photovoltaikrecht:
    Bestellt wird das Recht zur Errichtung und Betrieb einer Photovoltaikanlage. Als Inhalt des Rechts wird u.a. bewilligt, dass der Eigentümer sich verpflichtet, den Baumbewuchs auf seinem Grundstück so einzugrenzen, dass dieser nicht die Leistungsfähigkeit der Anlage einschränkt sowie die Verpflichtung, die Gebäude so zu unterhalten, dass der Bestand und Betrieb der Anlage nicht gefährdet ist. Sind diese (positiven) Leistungsverpflichtungen des Eigentümers zulässige Nebenverpflichtungen (§ 1021, 1022 BGB), die im Rahmen der bpd abgesichert werden können oder müssen diese positiven Leistungspflichten im Rahmen einer Reallast abgesichert werden ?


    Das sind nach meiner Ansicht zulässige Nebenverpflichtungen. Auch bei den großen Überlandstromleitungen tragen wir doch als Nebenrechte die Nichtbebaubarkeit der Trasse, kein Bewuchs über 1 Meter usw. ein.
    Ich hätte bezüglich der Nebenrechte hier keine Bedenken.

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