Umschreibung Vollstreckungsklausel GS

  • Hallo, ich könnte mal wieder in die Tischkante beißen. Hier mein Problem:

    Verkäufer und Käufer bestellen gemeinschaftlich eine Grundschuld, in der sich Verkäufer als auch Käufer als zukünftiger Eigentümer der Vollstreckung unterwerfen (800 ZPO) Das war Anfang 2006. Jetzt kriege ich von Anwälten der Bank die vollstreckbare Ausfertigung zugeschickt mit dem Antrag, die Vollstreckungsklausel auf den Erwerber als neuen Eigentümer umzuschreiben, damit Zustellung und Vollstreckung erfolgen kann. Also Rechtsnachfolgeklausel auf Schuldnerseite.

    Da ich nicht weiß, wer hier gerade unseren ZPO Kommentar spazierenfährt krame ich in meinem schwachen Gedächtnis und hole dort folgendes hervor:

    Die Vollstreckungsunterwerfung ist auch bereits dann wirksam, wenn der Unterwerfende bei der Beurkundung noch nicht Eigentümer ist. Einer Klauselumschreibung auf den Erwerber bedarf es nicht mehr, wenn Veräußerer und Erwerber sich in gemeinsamer Urkunde der dinglichen Vollstreckung unterworfen haben.

    Nach meiner Meinung ist die Vollstreckungsklausel nicht umzuschreiben. Oder sehe ich das falsch?

    Für Anworten wäre ich dankbar.

    »Die zehn Gebote sind deswegen so kurz und logisch, weil sie ohne Mitwirkung von Juristen zustandegekommen sind.«
    Charles de Gaulle (1890 − 1970)

  • Der Erwerber kann sich wegen des Anspruchs aus einem Grundpfandrecht bereits (auch i.S. des § 800 ZPO) der Zwangsvollstreckung unterwerfen, wenn er noch nicht Grundstückseigentümer ist, sondern das Grunstück erst nachträglich erwerben wird (OLG Saarbrücken NJW 1977, 624). Wirksamkeit erlangt die (dingliche) Unterwerfung in diesem Fall mit dem Eigentumserwerb (Zöller/Stöber § 800 RdNr.5). Nach erfolgtem Eigentumserwerb bedarf es somit keiner Klauselumschreibung auf den Erwwerber mehr, wenn sich Veräußerer und Erwerber gemeinsam in notarieller Urkunde dinglich der Zwangsvollstreckung unterworfen haben und alsdann eine vollstreckbare Ausfertigung über sämtliche Ansprüche gegen die Verpflichteten erteilt wurde, weil in der Klausel ein Schuldner nicht näher bezeichnet ist (KG DNotZ 1988, 238; OLG Naumburg NotBZ 2001, 114; Zöller/Stöber § 800 RdNr.7).

    Die im Sachverhalt vertretene Rechtsauffassung ist daher nach meinem Dafürhalten völlig zutreffend.

  • Danke, habe den KB-Beschluss in DNOTZ 1988 kopiert und beim Anwalt nachgefragt ob das reicht oder ob er einen förmlichen Ablehnungsbescheid haben will.

    »Die zehn Gebote sind deswegen so kurz und logisch, weil sie ohne Mitwirkung von Juristen zustandegekommen sind.«
    Charles de Gaulle (1890 − 1970)

  • Ich halte die von juris vertretene und belegte Rechtsauffassung nicht für zutreffend. Aus § 800 Abs. 2 ZPO ergibt sich lediglich eine mögliche Vollstreckungserleichterung, wonach die Zustellung von Nachweisurkunden nach § 750 ZPO entbehrlich wird (nicht jedoch die Notwendigkeit der Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel und deren Zustellung).

    Man mag das als zu formalistische Betrachtungsweise ansehen, jedoch angesichts der aktuellen BGH-Entscheidungen bzgl. der Zustellung von Vollmachtsurkunden (Beschluss v. 21.09.2006, V ZB 76/06) und dem Erfordernis einer 727er-Klausel bei Rechtsnachfolge auf Gläubigerseite im laufenden Verfahren (Beschluss v. 25.01.2007, V ZB 47/06) fehlt mir bei den von juris zitierten Entscheidungen die gesetzliche Grundlage, leider liegen mir diesbezüglich aber nur die Leitsätze vor. Musielak hält im Übrigen ebenfalls eine RNF-Klausel für notwendig (Musielak, Kommentar zur Zivilprozessordnung, 5. Auflage 2007, § 800, RN 9).

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Ich fürchte, wir missverstehen uns.

    Wenn sich der Erwerber bereits vor seinem Eigentumserwerb (neben dem Veräußerer) im eigenen Namen der Vollstreckung unterworfen hat und diese Unterwerfung mit seinem Eigentumserwerb wirksam wurde, dann handelt es sich überhaupt nicht um eine Rechtsnachfolge, die eine entsprechende Nachfolge-Klausel erforderlich machen würde, sondern darum, dass die eigene Unterwerfung des Erwerbers bereits von der ersten Klausel umfasst wird.

  • Nach meinem Verständnis kann sich nur der Eigentümer (oder sein Vertreter) wirksam dinglich unterwerfen. Die dingliche (nicht die persönliche) Unterwerfung des Erwerbers ist meiner Ansicht nach unbeachtlich.

    Anderes Beispiel:
    Nehmen wir an der Erblasser und sein zukünftiger Alleinerbe würden eine notarielle Urkunde errichten, mit einer Zwangsvollstreckungsunterwerfung des Erblassers in sein Vermögen und einer Zwangsvollstreckungsunterwerfung des zukünftigen Alleinerben in den ebenso zukünftigen Nachlass. Nach dem Erbfall wäre m.E. eine Vollstreckung nur mit Rechtsnachfolgeklausel auf den Alleinerben (inkl. Zustellung derer und den entspr. Nachweisukunden) möglich.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Zitat Tommy:

    Nach meinem Verständnis kann sich nur der Eigentümer (oder sein Vertreter) wirksam dinglich unterwerfen. Die dingliche (nicht die persönliche) Unterwerfung des Erwerbers ist meiner Ansicht nach unbeachtlich.

    Das ist nicht zutreffend, weil auf die Vollstreckungsunterwerfung sowohl § 185 Abs.1 BGB als auch § 185 Abs.2 BGB (im Ausgangsfall Abs.2 S.1 Alt.1 und Alt. 2 BGB) anwendbar ist (Palandt/Heinrichs § 185 RdNr.4 m.w.N.).

    Der abgewandelte Erbfall ist insoweit nicht vergleichbar, weil es dort genügt, wenn sich der künftige Alleinerbe im Hinblick auf sein eigenes Vermögen der Zwangsvollstreckung unterwirft, zu dem nach dem Eintritt des Erbfalls auch das Vermögen des Erblassers gehört. Auch hier ginge es also nicht um eine Rechtsnachfolgeklausel im Hinblick auf die Unterwerfung des Erblassers (Unterwerfung 1), sondern um die erste Klausel im Hinblick auf die eigene Unterwerfung des Alleinerben (Unterwerfung 2).

  • Dem Vollstreckungsgericht ist jedoch nicht bekannt, ob der Erwerber nunmehr tatsächlich Eigentümer geworden ist, d.h. die Tatsache, dass aus dem ehemals Nichtberechtigten nunmehr der Berechtigte geworden ist, ist m.E. durch eine Rechtsnachfolgeklausel nachzuweisen.
    Wie sonst?

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Nein.

    Zum Nachweis, dass die eigene (erste) dingliche Unterwerfung des Erwerbers wirksam geworden ist, genügt nach § 726 Abs.1 ZPO ein Grundbuchauszug, aus welchem sich ergibt, dass der Erwerber nunmehr Eigentümer ist (KG DNotZ 1988, 238; Zöller/Stöber § 800 RdNr.5). Es geht ja gerade nicht um eine Rechtsnachfolge im Hinblick auf die Rechtsstellung des Veräußerers in Bezug auf dessen (zweite!) Unterwerfung!

  • Es geht ja gerade nicht um eine Rechtsnachfolge im Hinblick auf die Rechtsstellung des Veräußerers in Bezug auf dessen (zweite!) Unterwerfung!

    Das verstehe ich nicht. :(
    Es geht doch um die Vollstreckung gegen den Erwerber :confused:.

    D.h. nach der von dir vertretenen Meinung würde der Zwangsvollstreckungsantrag gegen den Erwerber als Schuldner lauten. Es würde dabei ausreichen, dass eine einfache Vollstreckungsklausel gegen den ehemaligen Eigentümer auf die Urkunde gesetzt ist und als Nachweis des Rechtsübergangs würde ein (beglaubigter?) Grundbuchauszug dienen? Das läge m.E. ziemlich neben der gesetzlichen Regelung, so dass ich auf meinen ersten Post oben verweise.

    Ich werde mir das morgen mal im Zöller durchlesen.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • juris´ Meinung vertritt auch Stöber, ZVG.
    Wird bei uns auch seit Jahren so praktiziert, die dingliche Unterwerfung des Erwerbers bereits vor seiner Eintragung ist zulässig und bei Versteigerungsantrag nach Umschreibung genügt die "alte" Klausel nebst Zustellnachweis an den Erwerber, sofern es sich nicht nur um eine tatsächlich erteilte Klausel gegen den Veräußerer handelt sondern wegen aller sich aus der Urkunde ergebenden Ansprüche, damit auch der künftigen dinglichen gegen den Erwerber.

  • Dem Zwangsversteigerungs- bzw. Zwangsverwaltungsantrag ist ja auch zwingend ein Eigentumsnachweis beizufügen (§ 17 ZVG) aus dem sich die Berechtigung ergibt.
    Ich les mir das morgen in aller Ruhe durch und bin schon halb überzeugt ;).

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Dafür gibt´s bei mir ne Zwischenverfügung :teufel:, da unsere Grundbuchämter sich nicht beim Amtsgericht sondern bei den staatlichen Notariaten befinden. Ober-:klugschei :strecker

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Der springende Punkt ist einfach, dass es nicht um die Vollstreckung gegen den Erwerber in dessen Eigenschaft als Rechtsnachfolger des Veräußerers, sondern um die Vollstreckung gegen den Erwerber aufgrund dessen eigener dinglicher Vollstreckungsunterwerfung geht, die dieser im Hinblick auf den betreffenden Grundbesitz bereits vor Eigentumserwerb für seine eigene Person erklären konnte und die mit erfolgtem Eigentumserwerb wirksam wurde. Eine Rechtsnachfolge im Hinblick auf die Rechtsstellung des Veräußerers steht somit überhaupt nicht in Frage.

  • Zum Wirksamwerden der Unterwerfung des Erwerbers ist jedoch der Rechtsübergang (= die Rechtsnachfolge bzgl. des Eigentums) zwingende Voraussetzung, deren Eintritt in geeigneter Form (mittels Rechtsnachfolgeklausel wie ich meine oder durch begl. Grundbuchauszug oder Zeugnis nach § 17 ZVG, wie ihr meint) nachgewiesen sein muss. Daran führt kein Weg vorbei, oder?

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!