§36 BTMG Ohne anrechenbare Therapie bzw .Strafe

  • Kann auch eine Strafe zur Bewährung gem§36 I S.3 BTMGausgesetzt werden, wenn weder Therapiezeit noch Strafhaft anzurechnen ist? Bislang kannte ich nur die Möglichkeit, dass z.B wenn die Therapie nur auf eine Strafe angerechnet werden kann, das Gericht
    die anderen gleichzeitig zurückgestellten Strafen auch aussetzt.Jetzt stellt sich unser ehemaliger BTM Dezernent auf den Standpunkt, dass noch nicht vollstreckte Strafe nicht ausgesetzt werden können gem.§36 I s.3.Es soll ein Gnadenverfahren von Amts wegen eingeleitet werden:confused:

  • Also habe ich schon gesehen, wenn z.B. so alternative Therapien gemacht wurden oder der Giftler im Methadonprogramm war.
    Hatte sogar mal nen Typ, der war 1 Monat in Vietnam in so ner Art Kloster und der damalige BtM- Dezernent hat das sogar auf die Strafe angerechnet.
    Aber grundsätzlich geht das

  • Eventuell bin ich nicht richtig verstanden worden.Es geht nicht darum, dass eine Therapie nicht anrechenbar ist, sondern dass die anrechenbare Zeit nur in einem anderen Verfahren angerechnet werden kann und der VU im 2 .Verfahren auch noch keine Strafhaft verbüßt hat.D.h. er war nicht lange genug in Therapie für beide Verfahren.

  • Die Antwort findet sich in § 36 Abs. 1, Satz 3 BtmG. Die Vorschrift ist Lex specialis zu § 57 StGB . Zwar spricht der Gesetzestext vom "Rest" der Strafe. Eine Aussetzung ist aber dennoch im Rahmen eines Zurückstellungsverfahren bei erfolgreich abgeschlossener Therapie selbst dann möglich, wenn noch kein (!) einziger Tag der Strafe vollstreckt wurde. Bei den Junkies ist dies fast schon der Regelfall. Die Einleitung eines Gnadenverfahren in solchen Fällen ist, mit Verlaub gesprochen, Nonsens. Diese Regelung gilt natürlich auch für den schlussendlichen Erlass der Strafe: es kann dies die komplette Strafe, ohne Vollzug, betreffen.

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