"nachträglich" noch Gläubiger aufgetaucht

  • Hallo, möchte nur mal kurz eine Bestätigung;).

    Also: IK-Verfahren; bereits aufgehoben und in RSB-Phase. Nun geht ein Schreiben eines Anwaltes namens eines Handyanbieters ein, der Schuldner habe Sie nicht im Gläubigerverzeichnis angegeben, sie seien daher nicht informiert worden. Schuldner habe grob fahrlässig gehandelt und ihm sei die RSB zu versagen. Schuldner erklärt, er habe den Überblick verloren gehabt u. alle Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht.

    M. E. ist es nach Verfahrenseröffnung das Problem vom Handyanbieter, wenn er sich auch vor Eröffnung über 3 Jahre nicht beim Schuldner gemeldet hat. RSB-Versagungsgrund oder auch nur Berechtigung des Handyanbieters einen solchen Antrag zu stellen, sehe ich nicht, das würde ich ihm auch so mitteilen wollen.

    ODER?

  • Im IK-Verfahren hätte möglicherweise ein Versagungsgrund nach § 290 Abs. 1 Nr. 6 vorgelegen. Erst nach dem ST gestellt Anträge sind jedoch unzulässig und unbeachtlich, die Versagungsgründe sind präkludiert (LG Hof ZVI 2004, 260; LG München I ZInsO 2001, 767; ZInsO 2000, 519; AG Mönchengladbach NZI 2001, 492; HK-Landfermann, 4. Aufl., § 290 Rz. 21; Graf-Schlicker/Kexel, § 290 Rz. 3; FK-Ahrens, § 290 Rz. 59).

  • Dass die Einwendungen präkludiert sind, könnte aber ja auch ich dem Gläubiger mitteilen, oder muss das auch der Richter machen?

  • Wie bereits von Chick gesagt, § 290 i Nr.6 könnte einschlägig sein. Da das Verfahren jedoch bereits aufgehoben ist, erscheinen mir jetzt nur noch die Versagungsgründe des § 295 Inso (Obliegenheitsverstöße) einschlägig, die gemäß § 296 Inso geltend zu machen sind. Also keine Chance mehr !

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