Auflassung im Vergleich

  • Hallo. Hier soll eine Auflassung im Vergleich erklärt werden. Der Verleich soll jedoch gem § 278 Abs. 6 ZPO geschlossen werden, also: Das Gericht unterbreitet den Parteien einen schriftlichen Vergleichsvorschlag, den die Parteien durch Schriftsatz annehmen können. Kann so eine Auflassung erklärt werden?

  • Nein, das ist nicht ausreichend, weil es am Erfordernis der gleichzeitigen Anwesenheit der Beteiligten i.S. des § 925 BGB fehlt und die Beurkundungswirkung des § 127 a BGB ein gerichtliches Protokoll i.S. der §§ 160 ff. ZPO voraussetzt (Erman/Lorenz § 925 RdNr.21; Zöller/Greger § 278 RdNr.25 m.w.N.).

  • OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.08.2006, Az. I-3 Wx 137/06

    Ein schriftlicher Vergleich nach § 276 Abs. 6 ZPO kann das grundsätzliche Erfordernis der gleichzeitigen Anwesenheit beider Parteien vor dem Notar bei einer Grundstücksauflassung nicht ersetzen. Denn bei einem von beiden Parteien vorgeschlagenen Vergleich ist eine rechtliche Beratung und Betreuung nicht gewährleistet; dies ist aber gerade Sinn und Zweck der gleichzeitigen Anwesenheit von Erwerber und Veräußerer bei der Auflassung vor dem Notar. Der Schutz der Parteien hat insoweit Vorrang vor der Verfahrensvereinfachung.
    BGB § 127a, BGB § 925, ZPO § 278 Abs. 6, GBO § 19

  • Ich hänge mich hier mal an:

    Mir liegt einerseits ein Protokoll (Abschrift) vor, Kläger und Beklagter samt Anwälte sind persönlich anwesend. Im Protokoll heißt es:


    Die Parteien einigen sich darauf, dass die Beklagte auf den Kläger die Grundstücke A und B überträgt und die Beklagte auf die rückständige Pachtzinszahlung verzichtet.

    Ein Vergleich kann heute noch nicht abgeschlossen werden, da noch eine Frage eines VKR zu klären ist.

    Nach dieser Klärung kann ein Vergleich nach §278 Abs. 6 ZPO geschlossen werden.

    In der vollstreckbaren Ausfertigung des Vergleichs ist nicht aufgeführt, um was für einen Vergleich es sich handelt und ob jemand anwesend war. Es heißt da:


    [...]
    In Vollzug der vorstehenden Verpflichtung erklären beide Parteien: Wir sind darin einig, dass das Eigentum an den vorbezeichneten Grundstücken auf den Kläger übergeht. Entsprechender GB-Vollzug wird bewilligt und beantragt.
    [...]
    vorgespielt und genehmigt


    ich weiß, dass grundsätzlich ein Vergleich nach 278 VI ZPO für die Auflassung nicht geht, da es da an der gleichzeitigen Anwesenheit mangelt. Aber reicht das Einigen der Parteien im Termin? 925 I 3 spricht davon, dass die Auflassung auch in einem gerichtlichen Vergleich erklärt werden kann. Dass sie sich dann im Termin und eben nicht im Vergleich selber (wirksam) geeinigt haben, dürfte doch dann eigentlich nicht reichen, oder? Mich irritiert ein wenig das "Vorgespielt und genehmigt", da das doch bei einem schriftlichen Vergleichsvorschlag nicht gegeben sein dürfte?!

    Ich tendiere derzeit dazu, die Parteien zum Notar zu schicken und dort die Auflassung zu erklären. Wie seht ihr das?

  • Ich würde zunächst die betreffende Akte beiziehen. Daraus muss ja denn wenigstens ersichtlich sein, wie der Vergleich mit der Auflassung zustande kam.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Das OLG FFM (Beschluss wohl noch nicht veröffentlicht) hat nun entschieden, dass in einem schriftlichen Vergleich keine Auflassung hinsichtlich des unmittelbaren Grundbuchvollzuges erklärt werden kann. Der Beschwerdeführer hat ausdrücklich auf die Entscheidung des BGH (XII ZB 71/16, Beschluss vom 01.02.2017) verwiesen. Die Rechtsbeschwerde ist zugelassen.

    siehe Rechtsprechungshinweise # 1843

    Einmal editiert, zuletzt von pdaw (25. Juni 2018 um 13:40)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!