Löschungserleichterungsklausel

  • Hallo,

    mit liegt eine Urkunde vor auf Eintragung u.a. eines Wohnungs- und Mitbenützungsrechts. Folgende Löschungserleichterungsklausel wurde vereinbart:
    "Zur Löschung des Rechts genügt der Nachweis des zuständigen Einwohnermeldesamtes über den neuen Wohnsitz des Berechtigten".
    Ich sehe ein Problem bei der Form des § 29 GBO. Oder interessiert mich das jetzt noch nicht, sondern erst bei der Löschung?

  • Die Eintragung der Löschungserleichterung nach § 24 GBO (i.V.m. § 23 GBO) kommt m.E. nur in Betracht, wenn das Wohnungsrecht als solches (hier: wohl durch den Wegzug des Berechtigten) auflösend bedingt ist, was mangels zulässiger Bezugnahme im Eintragungsvermerk selbst zum Ausdruck kommen muss.

    Ein Formproblem ergibt sich nicht, weil die Städte und Gemeinden siegelführend sind.

  • Ein solcher Vermerk ist als Löschungserleichterungsklausel meines Erachtens nicht eintragbar und hat auch in der Bewilligung nichts zu suchen. Die Bewilligung müßte sonst geändert werden.

    Wie lautet denn die Bewilligung hinsichtlich der auflösenden Bedingung. Erlischt das Recht bei Auszug aus der Wohnung oder Wohnsitzwechsel?

  • M.E. ist die Bewilligung so zu verstehen, dass ein auflösend bedingtes Recht bewilligt und beantragt ist. Dass das als "Vorlöschklausel" bezeichnet wird, ist in meinen Augen zwar nicht korrekt aber unschädlich, da man zweifelsfrei erkennen kann, was die Beteiligten wollen.

    Ich würde die Bedingung als zulässig ansehen und ein (auflösend) bedingtes Recht eintragen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Laut Urkunde ruht das Recht solange der Berechtigte das überlassene Hausanwesen verlassen hat, es erlischt sobald der Berechtigte auf Dauer in ein Alten-/Pflegeheim oder eine ähnliche Einrichtung umgezogen ist.

  • Laut Urkunde ruht das Recht solange der Berechtigte das überlassene Hausanwesen verlassen hat, es erlischt sobald der Berechtigte auf Dauer in ein Alten-/Pflegeheim oder eine ähnliche Einrichtung umgezogen ist.


    Ich hätte damit bei der Eintragung erst mal kein Problem. Welche Nachweise man dann später benötigen würde, um aufgrund Unrichtigkeitsnachweis löschen zu können, ist mir bei Eintragung völlig egal. Und wenn der Nachweis später gar nicht formgerecht geführt werden kann, muss halt eine Bewilligung zur Löschung beigebracht werden.

    Ulf

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  • Was unter Ruhen eines Rechts gemeint ist, verstehe ich nicht.
    Die auflösende Bedingung ist allerdings hinreichend bestimmbar und daher eintragungsfähig.

    Die Löschungserleichterungsklausel dürfte aber nicht zulässig sein. Das Verzeichnis des Einwohnermeldeamtes ist meines Wissens kein mit öffentlichem Glauben versehenes Register, das geeignet ist, eine Grundbuchunrichtigkeit nachzuweisen. Auch dann nicht, wenn der EMA-Auskunft ein Siegel beigedrückt wird.
    Der Nachweis der Grundbuchunrichtigkeit wird aber bei Löschung des Rechts zwingend zu erbringen sein. § 22 GBO ist insoweit wohl nicht durch die Beteiligten einschränkbar.

  • Weshalb soll die Löschungserleichterungsklausel bei einem auflösend bedingten Recht nicht zulässig sein? In § 24 GBO ist doch explizit geregelt, dass sie zulässig ist!

  • Eine Löschungserleichterungsklausel ist grundsätzlich zulässig, jedoch muß doch der Gegenstand, welcher die Erleichterung bringt auch geeignet sein, um sicher Auskunft darüber zu geben, ob das Recht erloschen ist.
    Bei einer EMA-Auskunft habe ich da Bedenken. Dieses wäre z.B. anders für den Fall der Vorlage von Personenstandsurkunden über eine Verheiratung oder Geburt von Personen, sollten diese Ereignisse für das Erlöschen eines Rechts maßgeblich sein.
    Ohne dieses nachgelesen zu haben, gehe ich nicht davon aus, dass einer EMA-Auskunft eine Beweiskraft zukommt.

  • Eine Löschungserleichterungsklausel ist grundsätzlich zulässig, jedoch muß doch der Gegenstand, welcher die Erleichterung bringt auch geeignet sein, um sicher Auskunft darüber zu geben, ob das Recht erloschen ist.
    Bei einer EMA-Auskunft habe ich da Bedenken. Dieses wäre z.B. anders für den Fall der Vorlage von Personenstandsurkunden über eine Verheiratung oder Geburt von Personen, sollten diese Ereignisse für das Erlöschen eines Rechts maßgeblich sein.
    Ohne dieses nachgelesen zu haben, gehe ich nicht davon aus, dass einer EMA-Auskunft eine Beweiskraft zukommt.



    Warum sollte die Beweiskraft nicht ausreichen. Standesamt und EMA siegeln mit dem gleichen Siegel.

  • Die Beweiskraft wäre m.E. bei Vorlage einer gesiegelten EMA-Auskunft vorhanden.
    Die/Der Beschäftigte der Gemeinde pp. unterzeichnet doch im Auftrage (des Bürgermeisters)! Oder soll der Bürgermeister die
    Bescheinigung persönlich unterschreiben?!?!?

  • Und warum muss man sich überhaupt darüber jetzt schon den Kopf zerbrechen?!

    In den üblichen Fällen heißt es doch auch nur "löschbar bei Todesnachweis". In welcher Weise der Nachweis dann zu führen ist, interessiert doch erst bei der Löschung und nicht bei Eintragung des Rechts.

    Wenn hier also bewilligt wäre, dass das Recht "bei Nachweis des endgültigen Wegzugs" löschbar sein soll, könnte man das doch erst mal so eintragen. Ich muss mir doch bei Eintragung eines Rechts noch keine Gedanken machen, wie man es später wieder raus bekommt, oder!?

    Ulf

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  • Ich fürchte, ich wurde missverstanden.

    § 24 GBO erlaubt selbstverständlich nur die Löschungserleichterung, die inhaltlich darin besteht, dass zur Löschung des Rechts der Nachweis des Eintritts der auflösenden Bedingung genügt. Die im Ausgangssachverhalt beschriebene Löschungserleichterung, die -einen Schritt weitergehend- bereits darauf abhebt, wie dieser Nachweis beizeiten zu führen ist, halte ich in Übereinstimmung mit DietmarG ebenfalls nicht für zulässig.

  • Man könnte vielleicht noch überlegen, ob man im Wege der Auslegung die Vereinbarung im Sinne von juris #16 auslegen soll.

  • Der "Todesnachweis" bei dieser Löschungserleichterung wird doch auch ab und an (nach meiner Kenntnis) durch gesiegelte EMA geführt, warum soll das jetzt hier nicht ausreichen?

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • Man muss unterscheiden, welche Löschungserleichterung nach § 24 GBO inhaltlich eingetragen werden kann ("löschbar mit Nachweis des Eintritts der auflösenden Bedingung") und wie dieser Nachweis bei der angestrebten späteren Löschung des Rechts beizeiten zu führen ist. In letztgenannter Hinsicht bin ich der Meinung, dass der Nachweis des Eintritts der auflösenden Bedingung grundsätzlich durch die besagte gesiegelte Einwohnermeldebestätigung geführt werden kann, auch wenn nicht zu verkennen ist, dass das zum Gegenstand der auflösenden Bedingung gemachte Merkmal des "dauerhaften" Umzugs in ein Heim insoweit zu Zweifeln Anlass geben könnte. Wenn die Gemeinde etwa am 2.8. bestätigt, dass sich der Berechtigte am 1.8. in ein Heim umgemeldet hat, würde mir das für den Nachweis des "dauerhaften Umzugs" nicht genügen, anderes aber wohl, wenn die Gemeinde bestätigt, dass der neue Wohnsitz bereits seit einiger Zeit besteht und der Berechtigte im Wohnrechtsanwesen nicht mehr gemeldet ist.

  • Guten Morgen allerseits,

    bei dem dargestellten Sachverhalt gehe ich davon aus, daß eingetragen werden soll, "ein Wohnungsrecht, auflösend bedingt durch den dauerhaften Auszug der Berechtigten in ein Alten-/Pflegeheim oder eine ähnliche Einrichtung; löschbar durch Vorlage einer EMA-Bescheinigung".

    Die auflösende Bedingung ist m.E. in Ordnung. Eine Löschungserleichterungsklausel kann grundsätzlich eingetragen werden, wenn Rückstände bei dem Recht nicht ausgeschlossen sind und sie sich im Rahmen der §§ 22, 29 GBO hält ( Unrichtigkeitsnachweis durch öffentliche Urkunden ).
    Dies wäre der Fall, wenn eingetragen werden soll: "Löschbar bei Nachweis des dauerhaften Auszugs in ein Pflegeheim".
    Dieser Nachweis wäre, wie auch immer das geschehen soll, gemäß § 24 GBO durch öffenliche Urkunde zu führen. Eine öffentliche Urkunde muß aber Beweiskraft haben. Eine Behörde kann eine solche Urkunden nur dann ausstellen, wenn sie hierzu auch ermächtigt ist. Ich habe große Zweifel, daß das Einwohnermeldeamt dazu ermächtigt ist, einen dauerhaften Umzug in ein Pflegeheim oder gar den Tod einer Person zu bezeugen. Für letzteres ist der Standesbeamte zuständig. Die EMA-Auskünfte, die mir gelegentlich vorgelegt werden besagen meist nur, wo eine Person gemeldet ist. Daraus wird dann geschlossen, daß dort wohl auch die Wohnung wäre. Hierbei handelt es sich aber nur um eine Vermutung, nicht um den Nachweis einer Tatsache.
    Sollte sich eine Ermächtigung der Mitarbeiter des Einwohnermeldeamtes zur Ausstellung derart bezeugender Urkunden nicht finden, so wäre die Löschungserleichterungsklausel gemäß der Bewilligung nicht eintragbar und schon heute zu beanstanden.

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