§ 39 Abs. 4 Satz 2 StVollStrO

  • Hallo und Guten Morgen !

    § 39 IV 2 StVollStrO ist doch nur für die Anrechnung von UHaft unter 24 Stunden auf Geld oder Freieheitsstrafe anzuwenden - oder ?

    Also bei Vollstreckungshaftbefehl, während der eigentlichen Strafvollstreckung würde und hab ich den noch nie angewendet.

    sprich VU wird wegen Geldstrafe nach HB-Erlaß verhaftet und sodann nach div. Gesprächen wieder entlassen (weiter Ratenbewilligung) nun wurde der am 19.06.2007 18 Uhr verhaftet lt. Protokoll der Polizei und lt. Entlassungsmitteilung der JVA wieder am 20.06.2007 16:40 entlassen, also weniger als 24 Stunden.

    Kann man § 39 IV 2 hier anwenden oder auch nur analog - oder wie ?
    Ungünstiger wäre das ja für den VU im Hinblick auf § 37 II StVollStrO.

    Wie seht ihr das ???

  • Für die Geldstrafe ist wohl Absatz 5 derselben Vorschrift maßgebend. Ich rechne in einem solchen Falle, sofern es mittels einer Haftübersicht der JVA klar dokumentiert ist, ein TS an. Schließlich würde auch bei gemeinnütziger Arbeit auch wenn die Stundenzahl der geleisteten Arbeit nicht mehr für einen vollen TS ausreicht, ein TS angerechnet.

  • Schließlich würde auch bei gemeinnütziger Arbeit auch wenn die Stundenzahl der geleisteten Arbeit nicht mehr für einen vollen TS ausreicht, ein TS angerechnet.



    Ich meine, ich hätte mal gehört, dass es StAs gibt, bei denen in solchen Fällen die abgeleisteten Stunden in den entsprechenden "Teiltagessatz" umgerechnet werden. Wird hier aber auch nicht so gemacht. 1 TS = 6 h Arbeit. Wenn weniger als 6 h abgeleistet werden, wird trotzdem 1 TS angerechnet.

    Ansonsten hätte ich - wie der alte Hase auch - eher § 39 Abs. 5 für anwendbar gehalten.
    In deinem Fall würde ich einen Tagessatz anrechnen.


    A.

  • Für die Geldstrafe ist wohl Absatz 5 derselben Vorschrift maßgebend. Ich rechne in einem solchen Falle, sofern es mittels einer Haftübersicht der JVA klar dokumentiert ist, ein TS an. Schließlich würde auch bei gemeinnütziger Arbeit auch wenn die Stundenzahl der geleisteten Arbeit nicht mehr für einen vollen TS ausreicht, ein TS angerechnet.



    ... wie meinst Du das : "Schließlich würde auch bei gemeinnütziger Arbeit auch wenn die Stundenzahl der geleisteten Arbeit nicht mehr für einen vollen TS ausreicht, ein TS angerechnet" ?

    Ein Rest der keinem vollen Tag EFS entspricht bleibt doch außer Betracht, § 5 III 2 TilgungsVO oder ist es für mich einfach noch zu früh ????:cup:

  • Eigentlich ist das Prinzip doch einfach: im Zweifel immer zugunsten des VU. Den in Deinem Falle nicht vollständig verbüßten TS also voll anrechnen. Bei gemeinnütziger Arbeit verhält es sich bei einem Abbruch der Tätigkeit wenn die Stundenzahl nicht aufgeht (bei uns in BW sind`s übrigens nur 4 Std. pro TS) ebenso. Man kann sich natürlich die Mühe machen und den verbleibenden Restbetrag bis auf den Cent genau ausrechnen, sofern Zahlungen mittels Raten weiter erfolgen sollen.

  • Hier gilt m.E. § 37 II Strafvollstreckungsordnung.d.h. Es müssen 2 Tage angerechnet werden.
    So haben wir es jedenfalls immer gehalten. Immer zugunsten des VU,auch wenn es manchmal wehtut.

  • also bei uns in Nds. muß jemand pro TS 6 Std gA leisten.

    muß also jemand 10 TS Geldstrafe abarbeiten so hat er 60 Std abzuleisten.
    arbeit er nachweislich 30,5 Std. werden 30 Stunden angerechnet und
    der VU über den Rest von 5 TS geladen oder per HB in die JVA "eingeladen".

  • Eben das halte ich nicht für richtig. Auch wenn ein TS nur minimal "angebrochen" ist, ist er sofern es um die Vollstreckung der ESF geht, voll anzurechnen. In diesem Falle also nur noch wegen 4 TS laden.

  • Eigentlich ist das Prinzip doch einfach: im Zweifel immer zugunsten des VU.



    Daran habe ich mich auch immer gehalten. Dieses Prinzip zieht sich durch die gesamte Strafvollstreckung ( also nichts mit gesunder Härte ). Und im Zweifel rechne ich dann zwei volle Tage an, bevor ich zúwenig anrechne, der VU zu lange sitzt, es irgendein RA dieser Welt ( kaum möglich :) ) herausbekommt und mir noch einer ans Bein p..... will.

  • Bei gemeinnütziger Arbeit verhält es sich bei einem Abbruch der Tätigkeit wenn die Stundenzahl nicht aufgeht (bei uns in BW sind`s übrigens nur 4 Std. pro TS) ebenso.



    In Niedersachsen steht dieser Verfahrensweise § 5 Abs. 3 Satz 2 der "Tilgungsverordnung" entgegen. Darin heißt es : "Ein Rest (geleister Stunden), der keinem vollen Tag Ersatzfreiheitsstrafe entspricht, bleibt außer Betracht." Ich rechne daher, wie Quasitim, nur voll abgeleistete Tage an.

    Hinsichtlich der Ausgangsfrage würde ich § 39 Abs. 4 über die Verweisungsvorschrift § 50 Abs. 1 StVollStrO als voll anwendbar ansehen , und daher nur 1 Tag EFS (weil Haftzeit unter 24 h) anrechnen.

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