Hallo,
ich habe einen PfÜb erlassen in dem steht:
"wegen und bis zur Höhe dieser Anprüche.....werden die angeblichen Anprüche- Forderungen- des Schuldners aus Konto-Nr. 123456 (BLZ XYZ)
gepfändet"...
Die Drittschuldnerin (Spk.) hat dagegen nun Erinnerung eingelegt, weil die gepfändete Forderung nicht hinreichend bestimmt sei.
Abhelfen oder nicht? Was würdet ihr tun?
Herzlichen Dank und viele Grüße
Mia
Erinnerung von Drittschuldner,weil Forderung nicht hinreichend bestimmt ist.
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Mia37rpflin -
6. März 2006 um 10:13
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Aus dem Giroverttrag ergeben sich einige Ansprüche, die allerdings nur teilweise der Pfändung unterliegen. Insoweit ist der gepfändete Anspruch schon etwas dünn formuliert.
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... und im PfÜb steht noch nicht einmal etwas von Ansprüchen aus dem Girovertrag. Zumindest hätte man wohl "Zahlungsansprüche" schreiben müssen...
Ich denke auch, dass der PfÜb aufzuheben sein dürfte. Man könnte die Wirkung des Abhilfe- = Aufhebungsbeschlusses ja auch von der Rechtskraft abhängig machen, damit der Gläubiger Gelegenheit zum NACHDENKEN hat... -
Die Spk will sich doch nur absichern.
Es wird doch immer nur eine angebliche Forderung gepfändet, wenn der Drittschuldner sie nicht mit Sicherheit feststellen kann, geht die Pfändung doch ohnehin in die Binsen (Stöber, Rdn. 513, 514).
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