Nicht alle Vorstandsämter besetzt

  • Problem: Verein hat lt. Satzung 5 vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder. Es sind jedoch nur 4 Ämter besetzt worden. Der Vorstand ist jedoch handlungsfähig, da jeweils 2 Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten können.

    Muss das 5. Amt zwingend besetzt werden?

  • Nö.
    Du kannst wenn du willst, den Verein drauf hinweisen, dass sie doch bitte in der nächsten MGV einen 5. Vorstand wählen+ anmelden sollen.
    Da aber ein vertetungsberchtigter Vorstand da ist, genügt das.
    Wir haben ins Register immer folgendes eingetragen, um einsehende Dritte nicht zu verwirren:
    "das jeweilige Vorstandsamt" und Zusatz: Das Amt ist zur Zeit unbesetzt.

  • Nö.
    Du kannst wenn du willst, den Verein drauf hinweisen, dass sie doch bitte in der nächsten MGV einen 5. Vorstand wählen+ anmelden sollen.
    Da aber ein vertetungsberchtigter Vorstand da ist, genügt das.
    Wir haben ins Register immer folgendes eingetragen, um einsehende Dritte nicht zu verwirren:
    "das jeweilige Vorstandsamt" und Zusatz: Das Amt ist zur Zeit unbesetzt.


    :zustimm: Wir haben das genauso gemacht, als wir noch das Vereinsregister bei uns hatten. Jetzt ist es leider zentralisiert...:heul:

  • Wenn die Handlungsfähigkeit gegeben ist, macht es nach außen hin keine Schwierigkeiten.
    Ich würde den Verein jedoch unbedingt darauf hinweisen, dass der VS nicht beschlussfähig ist und unter erhöhtem Haftungsrisiko handelt, weil keine VS-Beschlüsse gefasst werden können, denn hierzu ist notwendig, das alle nach der Satzung vorhandenen VS-Ämter (auch des etwaigen erweiterten VS) besetzt sein müssen.

    Interessant ist die Eintragungsvariante, dass Amt XY unbesetzt ist. Damit wird die Beschlussunfähigkeit des VS sogar durch das Register dokumentiert...wie peinlich für den VS.

  • Bei uns werden die Vereine auch nur darauf hingewiesen, dass alle Vorstandsmitglieder zu wählen sind.
    Eintragen würde ich nicht, dass das Amt unbesetzt ist. Für den Rechtsverkehr ist es unbeachtlich und verwirrt eher.
    Bin schon dazu übergegangen, gar nicht mehr einzutragen, aus welchen Mitgliedern der Vorstand besteht, dann kommt die o.g. Eintragung gar nicht in Betracht.

  • ... Eintragen würde ich nicht, dass das Amt unbesetzt ist. Für den Rechtsverkehr ist es unbeachtlich und verwirrt eher. ...

    :zustimm:

    Die Bezeichnung des jeweilige Vorstandsamts gehört m. E. auch nur dann eingetragen, wenn es Auswirkungen auf die Vertretungsregelung hat.

  • Wenn die Handlungsfähigkeit gegeben ist, macht es nach außen hin keine Schwierigkeiten.
    Ich würde den Verein ... darauf hinweisen, dass der VS nicht beschlussfähig ist und unter erhöhtem Haftungsrisiko handelt, weil keine VS-Beschlüsse gefasst werden können, denn hierzu ist notwendig, das alle nach der Satzung vorhandenen VS-Ämter ... besetzt sein müssen.
    ...



    In dieser Frage schließe ich mich der Meinung von Stöber an, der sagt: 'Vollständige Besetzung des Vorstands für Handlungsfähigkeit fordert das Gesetz nicht. Dass für Beschlussfähigkeit vollständige Besetzung nicht verlangt werden kann, entspricht Grundsätzen des Körperschaftsrechts (§ 108 II 4 AktG, dessen entspr. Anwendung auf den Vorstand des Vereins geboten ist).'

  • Ich würde den Verein jedoch unbedingt darauf hinweisen, dass der VS nicht beschlussfähig ist und unter erhöhtem Haftungsrisiko handelt, weil keine VS-Beschlüsse gefasst werden können, denn hierzu ist notwendig, das alle nach der Satzung vorhandenen VS-Ämter (auch des etwaigen erweiterten VS) besetzt sein müssen.



    Wo steht das resp. woraus ergibt sich das?
    Bin sehr glücklich hier fündig geworden zu sein, hätte aber gerne "was zum Zitieren" :oops:
    Laut Satzung des Vereins heisst es:
    Die Vorstandssitzung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend ist

  • Mahlzeit, ich klemme mich mal kurz dran. Habe hier eine Satzungsänderung vorliegen: Der Vorstand besteht aus dem 1, Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Schatzmeister und bis zu drei Beisitzern.

    Gewählt wurden in der Mitgliederversammlung nur die ersten 4 Vorstandsmitglieder.

    Was ist mit den Beisitzern? Können die unter den Tisch fallen?

    Danke.

    »Die zehn Gebote sind deswegen so kurz und logisch, weil sie ohne Mitwirkung von Juristen zustandegekommen sind.«
    Charles de Gaulle (1890 − 1970)

  • ... dann ergibt sich die Antwort aus den obigen Postings :teufel:

    Wenn Handlungsfähigkeit gegeben ist ohne die Beisitzer: kein Problem im Außenverhältnis.

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