Gutachter erhält keinen Zugang

  • Ich habe ein Zwangsversteigerungsverfahren, in dem der Schuldner alles daran setzt, die Versteigerung zu behindern und zu verzögern.

    So hat er beispielsweise den Gutachter gar nicht erst auf das Grundstück gelassen. In der Bauakte befinden sich keine Bauunterlagen. :gruebel:

    Der Gutachter hat mir nun mitgeteilt, dass er kein Gutachten erstellen könne, da er noch nicht einmal ein Aufmaß der Gebäude fertigen kann und ihm mangels Unterlagen in der Bauakte keine Maße zur Verfügung stehen.

    Ich hatte nun überlegt, einen Ortstermin anzusetzen und dazu Gläubigerin, Schuldner und SV zu laden. Aufgrund des Verhaltens des Schuldners gehe ich aber davon aus, dass das auch keinen Erfolg haben wird.

    Und nun ?:nixweiss:

    Rettet die Erde! Sie ist der einzige Planet mit Schokolade!

  • Ich würde jetzt mal sagen, dass auch ein Ortstermin mit dir nichts nutzt.
    Soll der SV doch Pi mal Daumen schätzen. Ggf. den Gutachterausschuss beim Katasteramt bestellen und den das Gutachten machen lassen. Die MÜSSEN ja irgendwelche Unterlagen haben.

  • Ich würde jetzt mal sagen, dass auch ein Ortstermin mit dir nichts nutzt.
    Soll der SV doch Pi mal Daumen schätzen. Ggf. den Gutachterausschuss beim Katasteramt bestellen und den das Gutachten machen lassen. Die MÜSSEN ja irgendwelche Unterlagen haben.


    :zustimm: Das Objekt kann doch nicht eingeflogen sein. Irgendwer muss doch Unterlagen haben

  • Ich würde jetzt mal sagen, dass auch ein Ortstermin mit dir nichts nutzt.
    Soll der SV doch Pi mal Daumen schätzen. Ggf. den Gutachterausschuss beim Katasteramt bestellen und den das Gutachten machen lassen. Die MÜSSEN ja irgendwelche Unterlagen haben.



    Würde ich genauso machen. Wenn der Schuldner keinen Zutritt gewährt, dann wird eben geschätzt und dies kann dann eben weniger sein. Soll der Schuldner doch dann Rechtsmittel dagegen einlegen.

  • Eigentlich müßte die Bank im Rahmen der Prüfung der Belastung entsprechende Unterlagen ggf. ein eigenes "Belastungsgutachten" haben. Ansonsten kann man keinen Zugang - auch als Gericht - nicht erzwingen. Daher - wie hier oft der Fall - ist ein Gutachten nach "Außenbesichtigung" zu erstellen.

  • Ich sehe das genauso. Wenn der Schuldner nicht will, dann soll der Sachverständige (oder der Gutachterausschuss vom Katasteramt) halt ein Gutachten nach dem äußeren Eindruck erstellen und die Größen schätzen. Mit dem Risikoabschlag der vorgenommen wird, muss der Schuldner dann leben.

  • Ist bei uns auch schon vorgekommen, Gutachten kann eben nur den Grundstückwert ausweisen und Gebäudewert grob geschätzt nach Außenmassen. Ich würde aber vorher den Schuldner noch mal schriftlich darauf hinweisen, dass das Gutachten eben nur nach "äußerem Augenschein erstellt werden kann, was sich u.U. zu seinem Nachteil auswirken kann, wenn er den Gutachter nicht bis zum ... reinlässt.

  • Der Gutachter wird ein Gutachten nach Außenansicht vorlegen müssen. Tut er das nicht, würde ich über einen Wechsel des Gutachters nachdenken.

    Der Schuldner hat die Ermöglichung der Besichtigung selbst in der Hand. Daher würde ich nach entsprechender Weigerung keinen Ortstermin ansetzen. Das unsichere Gutachten geht dann eben zu seinem Nachteil.


    Soll der Schuldner doch dann Rechtsmittel dagegen einlegen.


    Dann wird man ihn aber auch auf die Weigerung der Innenbesichtigung festnageln können. Entsprechende Rechtsprechung gibt es ja.

  • In so einem ähnlichen Fall habe ich gestern doch ein GA bekommen. Die Miteigentümerin hatte dem SV ein Fax geschickt, in dem stand, dass sie ihm den Zutritt zum Grundstück verbiete. Er hat das Objekt dann so gut es von der Straße aus ging aufgenommen. Messungen pi x Daumen vorgenommen, in seinem Erfahrungsschatz gekramt, sich anderweitig Bauunterlagen kommen lassen, 10 % für Außenbesichtigung abgesetzt und nun lassen wir uns mal überraschen, wie weit ihre Wertvorstellungen abweichen.Nachdem ich sie mit einem amtsärztlichen Gutachen zu ihrem Gesundheitszustand - evtl. Suizidgefahr - überzogen habe, ist sie bisher ruhig.

    Gruß Djerry
    * Nichts auf der Welt ist so freundlich wie ein nasser Hund *

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  • :daumenrau :dito:

    Wenn die Vollstreckungsschuldner den Sachverständigen das Versteigerungsobjekt nicht besichtigen lassen wollen, hast du als Gericht keine Möglichkeit diesen Zugang zu erzwingen. Der Gutachter kann in dem Fall das Objekt nur anhand der Außenbesichtigung mit Risikoabschlag bewerten.

  • Weitere Möglichkeit wäre vlt., dass die Brandversicherung über Unterlagen verfügt. Diese sollte über die finanzierende Bank zu erfahren sein.

  • Eigentlich müßte die Bank im Rahmen der Prüfung der Belastung entsprechende Unterlagen ggf. ein eigenes "Belastungsgutachten" haben. Ansonsten kann man keinen Zugang - auch als Gericht - nicht erzwingen. Daher - wie hier oft der Fall - ist ein Gutachten nach "Außenbesichtigung" zu erstellen.


    rrrrichtig. Kommt schließlich oft genug vor

  • Wenn der Schuldner den Zutritt nicht gewährt, dann würde ich auch keinen Ortstermin ansetzen. Es wäre nur Schade um die verschwendete Zeit. Du könntest ihm höchstens nochmal auffordern/bitten den Gutachter rein zu lassen.
    Das Problem ist nur, dass sich vielleicht keine Bietinteressenten finden, wenn das Gutachten nur sehr vage ist und der Schuldner auch noch "problematisch" ist. Man erwirbt ja dann die Katze im Sack und darf sich noch mit dem ehemaligen Schuldner rumärgern.

  • ich schreibe in den beschluss, mit dem ich den sachverständigen bestelle, gleich mit rein, dass dem schuldner empfohlen wird, dem sachverständigen zutritt zu dem objekt zu gewehren und dass sich der schuldner sonst die nachteile anrechnen lassen muss. soll er halt rechtsmittel einlegen, das landgericht wird es nicht anders sehen.

  • ich schreibe in den beschluss, mit dem ich den sachverständigen bestelle, gleich mit rein, dass dem schuldner empfohlen wird, dem sachverständigen zutritt zu dem objekt zu gewehren und dass sich der schuldner sonst die nachteile anrechnen lassen muss. soll er halt rechtsmittel einlegen, das landgericht wird es nicht anders sehen.



    Dito.

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