§ 68 f StGB n.F. Anhörung im FA-Verfahren

  • Hallo!!!NAch der Änderung des § 68 f StGB haben wir (Rpfleger und Richter) mehr zu tun, da bei allen, die in nächster Zeit entlassen werden, die FA eingeleitet werden muss.Unsere Richter kommen nun auf die Idee, bisherige Ri-Aufgaben auf den Rpfleger im Rahmen der FA zu übertragen. So wird überlegt, ob der Rpfleger nicht die Anhörung übernehmen kann. Das sehe ich natürlich nicht ein, da ich ohnehin auch mehr zu tun habe.Hat jemand von Euch ein Argument, dass ich als Rpfleger die Anhörung nicht übernehmen darf?

  • Hallo Garfunkel!

    Ich würde so argumentieren, dass sich das Verfahren für diese Entscheidung nach §§ 463 III, VI, 454, 462a StPO richtet. Die Anhörung richtet sich daher nach § 454 I S.2 StPO. Diese Anhörung muss (lt. Meyer-Goßner, 46.Auflage, Rn. 20 zu § 454 StPO) vom Gericht - und zwar vom erkennenden Richter erfolgen. Ausnahmen sollen nur für einen beauftragten oder ersuchten Richter gelten. Daraus schließe ich, dass eine Anhörung durch den Rechtspfleger nicht ausreichend wäre. (Rechtliches Gehör kann ja, soweit ich mich erinnere, nach der Rspr. auch nur von einem Richter gewährt werden...)

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