Vergütung ehemaliger InsO- verwalter

  • Der Verwalter wurde in der ersten Gläubigerversammlung am 12.01.2005 nicht bestätigt und ein anderer zum Verwalter gewählt. Der ehemalige Inso- Verwalter beantragt nun am 12.04.2007 seine Vergütung (er war vorher auch Gutachter) und gibt dabei eine "Teilungsmasse" von über 81.000 € an, wonach sich seine Vergütung berechnet.
    ich habe ihn dann gebeten, mir zu erläutern, wie er darauf kommt, da das Verfahren masselos ist und keine Forderungen eingezogen/ realisiert werden konnten. Er gibt an, dass nicht die bis zu seinem Amtsende erlöste Barmasse ausschlaggebend ist, sondern die voraussichtliche Masse, die ggf. später in der Schlussrechnung vorhanden sein wird/ kann.
    Die 81.000 € resultieren aus bestehenden Forderungen gegen die Gesellschafterin der insolventen GmbH sowie deren GF. Klar, dass das nicht zu realisierende Forderungen sind.
    Ich finde nicht wirklich was dazu, aber mir wiederstrebt es gänzlich in einem masselosen Verfahren dem ehemaligen Inso- Verwalter eine Vergütung von 22.000 € zu zahlen, wenn der Verwalter grad mal die Mindesvergütung bekommt.

    Wie handhabt ihr das und mit welchem Wert rechnet ihr die Vergütung aus?

  • Bei der Vergütung des abgewählten Insolvenzverwalters sind zwei Aspekte zu unterscheiden: Die Berechnungsgrundlage (1.) und die Frage des Abschlags von der Regelvergütung (2.):

    1. Entsprechend § 1 Abs. 1 Satz 2 InsVV bestimmt sich die Vergütung des abgewählten IV nach dem Wert der Masse zum Zeitpunkt der vorzeitigen Beendigung des Amtes (BGH ZIP 2006, 93; ZIP 2005, 180; Keller, Vergütung und Kosten im Insolvenzverfahren, 2. Aufl., Rz. 113 m.w.N.). Der IV hat Schlussrechnung zu legen und die hieraus folgende Insolvenzmasse ist Berechnungsgrundlage. Ein späterer Massezufluss ist zuzurechnen, wenn er Folge der Tätigkeit des ausgeschiedenen IV ist - z.B. wenn der ausgeschiedene IV bereits Forderungen eingeklagt oder einen Anfechtungsanspruch geltend gemacht hat und der Dritte nach dem Verwalterwechsel zahlt. Andere Erhöhungen oder Minderungen der Masse nach Schlussrechnungslegung durch den Alt-IV wirken sich nicht mehr aus. (alles sinngemäß Keller, a.a.O.)

    Die Tatbestände des § 1 Abs. 2 InsVV sind entsprechend anzuwenden unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Verwertung im weiteren Verfahren. Z.B. ist bei einem belasteten Grundstück der Überschuss aus der voraussichtlichen VErwertung abzüglich der abzulösenden Grundpfandrechte anzusetzen. (auch sinngemäß Keller Rz. 114)

    2. Anhand der Bemessungsgrundlage ist dann zunächst die Regelvergütung für den ausgeschiedenen IV ungekürzt zu bestimmen. Anschließend kommt dann eine Kürzung nach § 3 Abs. 2 c InsVV. Nach BGH (ZIP 2005, 180) hat die Minderung rechnerisch vor einer möglichen Erhöhung zu erfolgen (näher wiederum Keller Rz. 117). Der Umfang der Kürzung ist dann einzelfallbezogen anhand der geleisteten Tätigkeiten zu bestimmen. Kriterium ist der Umfang der Tätigkeit des ausgeschiedenen IV im Verhältnis zur noch zu leistenden Tätigkeit des neuen IV bis Verfahrensbeendigung.

    Mangelhafte Leistung des ausgeschiedenen IV allein rechtfertigt noch keine Kürzung der Vergütung (Keller Rz. 42 f.). Etwaige Schadensersatzansprüche gegen den alten IV hat der neue geltend zu machen, § 92 InsO. Erst bzw. nur besonder schwerwiegende Pflichtverletzungen können zur Verwirkung des Vergütungsanspruchs führen.

    3. Im Fall dürfte hiernach ausschlagebend sein, ob bzw. inwieweit der alte IV schon mit der Geltendmachung der in "seine" Berechnungsgrundlage eingestellten Ansprüche befasst war und dies auch zu tatsächlichen Massezuflüssen geführt hat. Hat er die Ansprüche außergerichtlich geltend gemacht, hierdurch aber noch keinen Massezufluss bewirkt, wird's wohl nichts geben. Zu bedenken ist ja auch, dass der Anspruchsgegner möglicherweise zahlungsunfähig ist. Wenn nun der neue IV die Klage führen muss und dann z.B. nur 10 % der Forderung realisieren kann, dann kommen bei ihm (der die Hauptarbeit hatte) nur diese 10 % in die Berechnungsgrundlage. Angesichts dessen wäre es nicht gerechtfertigt, dem alten IV, der hier evtl. nur eine außergerichtliche Zahlungsaufforderung rausgeschickt hat, den vollen Forderungsbetrag in die Berechnungsgrundlage zu stellen.

  • Das sehe ich auch so. Der Insolvenzverwalter hatte insofern noch nicht viel gemacht, außer festgestellt, dass diese Ansprüche bestehen. Diese hatte er aber noch nicht geltend gemacht geschweigedenn einen Prozess oder ein Mahnverfahren eingeleitet.
    Die Insplvenzmasse war zurzeit der ersten Gl.- versammlung bei 0,00 EUR woran sich auch im Laufe des Verfahrens nichts geändert hat. Forderungen konnten aufgrund von Zahlungsunfähigkeit der Schuldner nicht realisiert werden.

    Ich werde jetzt erstmal ne Schlussrechnung verlangen. Die soll er mal erst nach über 2 Jahren zusammenschustern.

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