§ 797 Abs. III ZPO Genehmigung

  • Ein Notar hat Antrag gestellt. Er will eine zweite vollstreckbare Ausfertigung einer Grundschuldbestellungsurkunde erteilen. Ich habe diesen Antrag an alle aus der Urkunde ersichtlichen Schuldner zur Stellungnahme übersandt. Sie waren alle Gesellschafter einer GbR und haben auch die persönliche Haftung mit Unterwerfung unter die ZV übernommen.

    Jetzt rief mich eine Schuldnerin an und erklärte, dass sie sämtliche Gesellschaftsanteile übertragen hat und mit der ganze Sache auch nichts mehr zu tun hat. Ich erklärte ihr, dass sie aber die persönliche Haftung übernommen hat und dies nichts mit den Gesellschaftsanteilen zu tun hat.

    Muß ich diese Einwendungen jetzt irgendwie berücksichtigen oder erteile ich die Genehmigung.

  • Aus meiner Sicht sind die Einwendungen im Verfahren betr. die Erteilung einer weiteren vollstr. Ausf. nicht zu berücksichtigen. Es handelt sich um Gründe, die ggfs. im Rahmen einer Vollstreckungsgegenklage geltend zu machen sind.

    Andererseits wird es auch nichts schaden, die Einwendungen dem Notar z. Stn. zu geben. Vielleicht nimmt der Gl. ja den Antrag insoweit zurück.

  • Die Einwände sind dem Grunde nach unbeachtlich (und aufgrund des telefonischen Vorbringens faktisch nicht existent).
    Die Ermächtigung/Genehmigung ist m.E. zu erteilen.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Die Einwände sind dem Grunde nach unbeachtlich (und aufgrund des telefonischen Vorbringens faktisch nicht existent).
    Die Ermächtigung/Genehmigung ist m.E. zu erteilen.



    Andererseits wird es auch nichts schaden, die Einwendungen dem Notar z. Stn. zu geben. Vielleicht nimmt der Gl. ja den Antrag insoweit zurück.



    Sehe ich genauso!

  • Die Schuldnerin hat nicht nachgewiesen, dass sie tatsächlich aus der persönlichen Haftung raus ist. Die Einwende, dass sie die Gesellschaftsanteile verkauft hat, sind un beachtlich.
    Das Gericht erteilt nur die Genehmigung zur Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung. Eingetretene Rechtsnachfolgen hat der Notar zu berücksichtigen und zu beachten.

  • Bei fernmündlichen Erklärungen bin ich immer etwas vorsichtig. Woher weiß man, ob die anrufende Person auch wirklich diejenige ist, die davon betroffen ist?

    Im übrigen sind die vorgetragenen Einwendungen auch unbeachtlich. Soweit materielle Gründe vorgetragen worden sind, sind diese im Prozeßverfahren zu klären.

  • Ich hatte bei meiner Stellungnahme #2 überlesen, dass die Schuldnerin nur angerufen hat.
    Das ist natürlich nicht genügend. Schriftlich müsste sie sich schon äußern. Ansonsten Zustimmung zu den Vor-Postern.

  • Asche aufs Haupt.

    Sie hat nicht nur angerufen, sondern hat dem antragstellenden Notar auch ein Schreiben und den Übertragungsvertrag übersandt. Dieser hat mir dann die Unterlagen zugeschickt und um Entscheidung gebeten. Also leider nichts mit Rücknahme.

  • Solange der Gläubiger nicht zustimmt ist m.E. eine Entlassung aus der persönlichen Haftung nicht möglich und die vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen. Darum hätte sie sich bei der Übertragung ihres Anteiles kümmern müssen.

    Ansonsten wäre dem Missbrauch Tür und Tor geöffnet.

    Etwaige Rückgriffsrechte ihrerseits gegen den Käufer sind ihre Sache.

  • Nach 4 1/2 wöchiger Pause (Sportunfall) sitze ich jetzt seit drei Tagen wieder an meinem Platz. Das Büro sah bei einer Vertretung gegen 0 supi aus. Und nun ereilt mich auch wieder diese Akte.

    Natürlich Widerspruch. So, was nun?? § 732 ZPO??? Man fand es auch nicht in Ordnung, dass aus dem Beschluss nicht ersichtlich war, dass sie an den antragstellenden Notar einen Widerspruch geschickt hatte.

  • Nachdem ich jetzt mal den Kommentar gewälzt habe, finde ich nur § 732 und § 767 ZPO als Möglichkeit für den Schuldner. Allergings denke ich, dass damit nur die erteilte Klausel angegriffen werden kann und nicht die Ermächtigung durch den Rpfl. - oder???:confused:

    Habe zwar schon reihenweise solche Beschlüsse verfasst, aber noch nie ein RM gefangen........

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