nochmals Zwangshypothek

  • Wahrscheinlich haben die in des Ersuchen genau das reingeschrieben, was im GB steht, damit es keine Differenzen gibt, die dann Grund für eine Beanstandung sein könnten. :D

    Also mal ehrlich:
    Entweder, Du folgst Deinem Bauchgefühl und beanstandest irgendwas, oder Du trägst jetzt ein.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Habe zu diesem Thema auch eine Nachfrage:

    Eigentümer (bereits verstorben) im Grundbuch Alleineigentümer:

    Gemeinde beantragt (Antrag i.O.) Zwangshypothek einzutragen.

    Die Forderungen sind alle nach dem Tod des verstorbenen Eigentümers entstanden.

    Nachlasspflegschaft ist angeordnet.

    Der Antrag lautet hinsichtlich der Schuldnerangaben wie folgt:

    X (Verstorbener) - Nachlasspflegschaft, Sachverständiger Y.

    richtig ist, dass eine Nachlasspflegschaft angeordnet wurde. Der bezeichnete Sachverständige ist aber nicht Nachlasspfleger, sondern Sachverständiger zur Prüfung über einen Insolvenzeröffnungsantrag. Über diesen ist noch nicht entscheiden.

    Der Antrag bescheinigt die Vollstreckbarkeit der Forderungen (alle wie gesagt nach dem Tod entstanden). Muss der Antrag nicht den Namen des Nachlasspflegers beeinhalten?

    Bin mir unsicher ? Dankeschön

  • hm, ich machs nochmal kurz, weil in meinem Beitrag - so glaube ich - zuviel informationen steckten, die überflüssig sind.

    Also folgender Fall:

    Ersuchen im Wege der Verwaltungsvollstreckung mit Siegel und allem drum und dran.

    Im Ersuchen angegeben (wörtlich): Wird beantragt im Grundbuch von X auf den Namens des X (verstorbeneer Eigentümer) - Nachlasspflegschaft - Sachverständiger Y einzutragen ......

    Die Vollsteckbarkeit wird bescheinigt. Grds. könnte ich doch sagen: Ersuchen vollständig und rein damit.

    Mich stört aber die Formulierung und vor allem die Tatsache, dass der Eigentümer bereits verstorben ist. Zwecks Voreintragung?

  • Wenn der Titel vor dem Ableben des Schuldners vorlag, der Schuldner jedoch danach verstorben ist, muss bei der „normalen“ Zwangsvollstreckung die Vollstreckungsklausel auf den für die unbekannten Erben bestellten Nachlasspfleger umgeschrieben werden. Das BayObLG, Rpfleger 1992, 28, führt dazu aus:
    …“Da der Schuldner nach Vorliegen des Titels, aber noch vor Beginn der Zwangsvollstreckung verstorben ist, mußte die Vollstreckungsklausel auf den für die unbekannten Erben bestellten Nachlaßpfleger umgestellt werden (§ 1960 Abs. 3 i.V.m. § 1958 BGB, § 727 Abs.1 ZPO; vgl. Zöller/Stöber ZPO 16.Aufl. Rn.6, Thomas/Putzo ZPO 16.Aufl. Anm.2 a, je zu § 778). ….“
    Da es bei der Eintragung der Zwangssicherungshypothek im Verwaltungszwangsverfahren der Vorlage des Titels nebst Klausel nicht bedarf und das GBA die Vollstreckbarkeit nicht zu prüfen hat (Balser/Bögner/Ludwig, Vollstreckung im Grundbuch, 10. Auflage, RN 1.7.1; OLG München, NJW-Spezial 9/2009, 599), die Vollstreckungsbehörde vorliegend diese Vollstreckbarkeit nach § 322 AO bestätigt hat und dazu auch Angaben über den Nachlasspfleger gemacht hat, denke ich, dass der Eintragung keine Hindernisse entgegenstehen.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Cromwell und prinz:

    das problem habe ich hiermit:

    verstorbener Eigentümer ist benannt.
    das Wort Nachlsspflegschaft taucht im Ersuchen auch auf. Doch der benannte Sachverständige ist nicht der Nachlasspfleger.

    Im Grunde habe ich aufgrund des formkorrekten Ersuchens "eigentlich" nichts großartig zu prüfen.

    Nur hätte man doch wenigstens klarstellen können ,dass sich die Forderung gegen die unbekannten Erben - vertreten duch den Nachlasspfleger X richten, und die Hypothek auf dem zum Nachlass gehörenden Grundbesitz eingetragen werden soll.

    Die Forderungen sind allesamt fällig geworden nach dem Tod des eingetragenen Eigentümers. Von daher wäre mir ein solche Formulierung lieber. Nur weiß ich nicht genau, ob ich das bemängeln kann.

  • Wenn die Gemeinde wegen Forderungen vollstreckt, die erst nach dem Tod des Schuldners entstanden sind, dann handelt es sich vermutlich um solche, für die das Grundstück haftet, in das vollstreckt wird, also z. B. die Grundsteuer (ist eine -durch den Wegfall des Vorrechts aus § 10 I 3 ZVG- aufschiebend bedingte Zwangssicherungshypothek zur Eintragung beantragt ?; s. dazu Demharter, GBO, 27. Aufl., § 54 RN 12).

    Ist in solchen Fällen der vollstreckbare Anspruch nicht nur Nachlassverbindlichkeit (s.MusielakLackann, ZPO, 7. Auflage 2009 zu § 778 ZPO in RN 3: „Nachlassverbindlichkeiten sind die des § 1967 Abs. 2 BGB, also Erblasser-, Erbfall- und Nachlasskostenschulden,http://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata…EUHBFNID0ELEUHB Verbindlichkeiten, die der Erbe in ordnungsgemäßer Verwaltung des Nachlasses selbst eingegangen ist….), sondern auch Eigenschuld des „Erben“ und haftet für eine Eigenschuld des Erben ein Nachlassgegenstand dinglich, dann gilt für die Geltendmachung des dinglichen Anspruchs § 778 Absatz 1 ZPO, d. h. er kann vor Annahme der Erbschaft nur gegen den Nachlasspfleger verfolgt werden (Zöller/Stöber, ZPO, 27. Auflage 2009, § 778 RN 8).

    Da vorliegend ein Nachlasspfleger bestellt worden ist, würde ich von diesem Sachverhalt ausgehen. Vielleicht kannst Du aber durch tel. Rückfrage klären, wer zum Nachlasspfleger bestellt wurde. Ansonsten ist die Frage der Vollstreckbarkeit nicht zu prüfen. Die Fundstelle oben (OLG München) lautet richtig: NJW-Spezial 19/2009, 599

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Ja es handelt sich um Grundsteuerbeträge (öffentliche Last).

    Von daher würdest du/ihr die Hypothek auch eintragen auch wenn die Bezeichnung des Nachlasspflegers asl Vertreter der unbekannten Erben (Schuldner für diese öffentliche Last) nicht so richtig bzw. garnicht namentlich erwähnt wurde???

    Danke für deine Fundstellen!!!

  • Ja. Ich würde allerdings bei der Vollstreckungsstelle anrufen und mich nach der Person des Nachlasspflegers erkundigen (wegen der Nachricht nach § 55 GBO). Ich nehem an, es ist eine aufschiebend bedingte Sicherungshypothek beantragt, oder ?

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!