Habe hier folgenden Fall:
im Grundbuch sind eingetragen:
A
B
C
in Erbengemeinschaft
A ist bereits 1980 verstorben, Erben sind nicht bekannt, es ist ein Nachlasspfleger bestellt
Nunmehr beantragt der Landkreis eine Zwangshypothek und bestätigt auch mit Siegel und Unterschrift, dass die Vollstreckungsvorraussetzungen vorliegen. Ist dies hier überhaupt möglich, da doch A längst verstorben ist und der Bescheid nur an die Pflegerin zugestellt wurde .
Als Schuldner werden die eingetragenen A,B und C benannt.
Ist Voreintragung erforderlich ?
nochmals Zwangshypothek
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Woraus bzw. worauf gründet sich die Forderung des Landkreises?
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Ich verstehe das Ersuchen so, dass es sich um eine Forderung gegen den Nachlass richtet.
Streng genommen mag die Voreintragung formellrechtlich evtl. erforderlich sein aber da die wohl auf absehbare Zeit nicht zu realisieren scheint, würde ich hier wohl eintragen (wenn mich niemand vom Gegenteil überzeugt). -
es sind Vermessungskosten für ein Bodensonderungsverfahren
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es sind Vermessungskosten für ein Bodensonderungsverfahren
Dann sind es wohl Kosten, die den Grundstückseigentümer treffen.
Wenn diese vor dem Tode entstanden sind, sind es Nachlassverbindlichkeiten. Wenn diese nach dem Tode entstanden sind, sind es Verbindlichkeiten der Erbengemeinschaft, was aufs Gleiche hinaus läuft, oder!?! -
Wieso macht Landkreis diese VermKosten geltend? Warum nicht VermAmt?
in Bayern wären das dann Kosten, die dem Freistat zustehen und die Beitreibung dieser Kosten wäre dem Finanzamt vorbehalten. -
weil das Katasteramt zum Landkreis gehört und der für alles vollstreckt
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dann wie Ulf..
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aber ich muss doch § 39 GBO beachten, oder
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aber ich muss doch § 39 GBO beachten, oder
Warum? -
mE wegen der Voreingetragenheit des Schuldners, und A kann es ja nicht sein
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§ 40 Abs.1 GBO: Titel gegen Erblasser oder Nachlasspfleger.
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A kann Mitschuldner gewesen sein, wenn die Forderung schon zu dessen Lebzeiten entstanden ist.
Und selbst wenn die Forderung nach seinem Tode entstanden ist, ist es eine Forderung, die sich m.E. automatisch gegen die noch unbekannten Erben richtet, da sie als Grundstückseigentümer an seine Stelle getreten sind.
Außerdem ist ein - eventueller - Verstoß gegen die Formvorschrift des § 39 GBO materiellrechtlich unerheblich.
Meine persönliche Meinung daher: Eintragen. -
§ 40 Abs.1 GBO: Titel gegen Erblasser oder Nachlasspfleger.
also hier in dem Ersuchen wird A als Schuldner benannt -
Lt. #1 sind A, B und C als Schuldner benannt.
Was ist nun richtig? -
Lt. #1 sind A, B und C als Schuldner benannt.
Was ist nun richtig?
also A,B und C sind natürlich als Schuldner benannt -
Da A bereits im Jahre 1980 verstorben ist, müsste es sich aber doch wohl um "uralte" Forderungen handeln. Das erscheint kaum denkbar. Also wird es sich wohl so verhalten, dass die Forderung ursprünglich bereits gegen die Erbengemeinschaft entstanden ist und sich im Hinblick auf die Person des A von vorneherein gegen dessen unbekannte Erben richtet. Gleichwohl greift die Ausnahme des § 40 Abs.1 GBO, wenn im Hinblick auf die unbekannten Erben des A ein Titel gegen den Nachlasspfleger vorliegt. Lt. Sachverhalt wurde jedenfalls an den Nachlasspfleger zugestellt.
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also die Vermessung war erst 2004
dann müsste doch im Ersuchen stehen: die unbekannten Erben nach A, (sowie B und C) oder -
also die Vermessung war erst 2004
dann müsste doch im Ersuchen stehen: die unbekannten Erben nach A, (sowie B und C) oder
Was würde das denn - im Hinblick auf die Voreintragung - für einen Unterschied machen? -
nichts, aber es stört mich einfach, dass dort noch A aufgeführt ist
wenn ich einen normalen Titel hätte, könnte da ja auch nicht A drinstehen, wenn der Titel aus 2004 stammt -
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