freiwillige eV

  • Bin schon dabei, mir was anderes zu überlegen, was ich dem guten Mann vorschlage.

    Was sollte das sein? Natürlich könnte man sich alles, was im Protokoll ANGEGEBEN wird, belegen lassen. Aber dafür, dass ansonsten keine Vermögenswerte vorhanden sind, habt ihr nur das Wort des Schuldners. Aber wer wirklich beschei...n will, der tut das wohl auch bei der eV.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • stimmt schon.

    Allerdings flüchten sich viele Schuldner eigentlich ganz gerne in die EV, weil sie (leider meistens zu Recht) glauben, damit ihre Gläubiger abzuschrecken. Aber den Märchenerzählern und professionellen Zahlungsverweigerern unter ihnen kann man mit etwas gutem Willen schon recht gut beikommen.

    In diesem Fall hier hätte unter normalen Umständen die Schuldnerin durch die EV nichts zu verlieren, es sei denn eben unter dem Aspekt angestrebter Selbständigkeit.

    Und das hat eher eine Perspektive in Richtung Erledigung unserer Forderung als einfach eine EV mit allen Folgen, wenn sich abzeichnet, daß es ohnehin nichts Verwertbares zu pfänden gibt.

  • Klar, wenn sie derzeit nix hat, wäre es wirtschaftlich unsinnig, sich die Möglichkeit, dass sie in Zunkunft die Forderung bedienen kann selbst zu nehmen (durch die eV). Ich hatte nur den Eindruck, dass Du von der "formlosen" eV Abstand nehmen wolltest, als Du gehört hast, dass diese nicht strafbewehrt ist. Wenn das egal ist, kann man ja durchaus erstmal gucken, was denn so vorhanden ist (angegeben wird) und danach entscheiden, wie es weiter gehen kann.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • jein. Natürlich hätte ich sie lieber strafbewehrt. Mir ging es aber auch um die Frage einer eventuellen Schutzfrist (was ich denke, nicht der Fall ist) dh um den Punkt, ob wir uns damit selbst behindern, ohne daß dem ein Zwang seitens der Schuldnerin entspricht, die Wahrheit nicht allzusehr zu frisieren.

    Ich denke derzeit darüber nach, sie - meinetwegen in Form eines Vergleichs oder so etwas - dazu zu vergattern, in gewissen regelmäßigen Abständen, vielleicht alle 6 Monate, ihre wirtschaftlichen Verhältnisse offenzulegen. Im Gegenzug würden wir von einem EV-Verfahren Abstand nehmen.
    Ich will es ihr nicht allzu bequem machen, damit es attraktiv bleibt, die Erledigung der Forderung im Blick zu behalten.

    Idee ist aber noch im Zustand einer "Kladde".

  • Idee ist aber noch im Zustand einer "Kladde".

    Klingt aber nicht verkehrt. Dürfte sowohl euren Interessen als auch denen der (wie sagt man so schön: redlichen) Schuldnerin gerecht werden.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Ich hänge mich hier mal mit meiner Frage dran.

    Schuldner/Beklagter wurde vom Familiengericht verurteilt, Auskunft über sein Vermögen innerhalb eines gewissen Zeitraumes durch Vorlage von Einkommensnachweisen zu erteilen.

    Jetzt beantragt der Klägervertreter die Abnahme der eV beim GV. Der meint das Vollstreckungsgericht wäre zuständig. Der Schuldner/Beklagte ist ja aber nicht zur Abgabe einer eV verurteilt, sondern nur zur Auskunfterteilung. Das ist doch kein Fall des § 889 ZPO. § 163 FGG passt doch irgendwie auch nicht. Also frage ich mich, warum ich zuständig sein sollte.:gruebel:

  • Wenn die Verurteilung nicht dahingehend lautet dass irgendwas an Eides statt zu versichern ist, sondern nur die Auskunft, dann findet die Vollstreckung gem. § 888 ZPO oder im Wege der Wegnahmepfändung statt - also erstmal keine eV.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Wenn die Verurteilung nicht dahingehend lautet dass irgendwas an Eides statt zu versichern ist, sondern nur die Auskunft, dann findet die Vollstreckung gem. § 888 ZPO oder im Wege der Wegnahmepfändung statt - also erstmal keine eV.



    Danke!:)

  • Ich muss hier nochmal nachhaken:

    Urteil, das den Schuldner zur Abgabe der eV verpflichtet ist ergangen. Der Schuldner wäre dazu auch bereit. Im Münchener Kommentar steht dazu, dass in dem Fall nur das Verfahren nach § 410 FamFG anzuwenden ist, wenn der Gläubiger damit einverstanden ist (MüKo zur ZPO, FamFG § 410 RNr. 2).

    Wenn der Gläubiger nicht mit dem Verfahren nach § 410 FamFG einverstanden ist, kann dann auch der Schuldner das Verfahren nach § 889 ZPO beantragen?

  • Urteil, das den Schuldner zur Abgabe der eV verpflichtet ist ergangen.

    Damit sind wir doch nicht mehr bei der freiwiligen eV nach § 410 FamFG, oder?
    Schuldner hat sich geweigert, und wurde deshalb entsprechend verklagt. Daher Abgabe vor dem Vollstreckungsgericht § 889 ZPO (auch auf Antrag des Schuldners).

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