Eintragungsfähigkeit einer "Vor-GmbH & Co.KG

  • Hallo zusammen,

    ich habe, wie die Überschrift bereits vermuten lässt, folgende Frage:
    Ist eine noch nicht im Handelsregister eingetragene GmbH & Co.KG grundbuchfähig? Kann sie als Berechtigte oder Erwerber eingetragen werden? Und welche Nachweise brauche ich dann?
    Vom Bauchgefühl her würde ich sagen, dass man sie nicht eintragen kann, aber ich finde dazu nichts Richtiges. Auch bin ich hier im Forum nicht fündig geworden...leider.

    Danke für Eure Hilfe. Lieben Gruß

    Doris

  • :hair:
    Zu der vom BayObLG und der wohl h.M. erlaubten Eintragungsfähigkeit gibt es eine Anmerkung von Hartwin von Gerkan (wer immer das auch sein mag, aber es gefällt mir):
    "Das ist nach Ansicht des Verfassers für die Praxis zwar von Vorteil, unter Aspekten der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit aber bedenklich."

    Einen weiteren schönen (:ironie:) Beitrag leistet Deuchler:
    "Der Verfasser weist darauf hin, daß diese Auffassung der ganz herrschenden Meinung entspreche, die die Auflassungsvormerkung als Sicherungsmittel eigener Art und nicht als dingliches Recht einordne. Daher sei nicht die Fähigkeit der KG in Gründung zum Eigentumserwerb, sondern die Eintragungsfähigkeit der Vormerkung für jeden nur bestimmbaren Gläubiger von entscheidender Bedeutung."

    Bin gespannt, wann der Tag kommt, an dem wir Nachbars Lumpi als Vormerkungsberechtigten aus einem aufschiebend bedingten Hundehüttenbenutzungsrecht eintragen sollen und ob der dann die Zustimmung zu einer Hundehüttenhypothek..., sodass also quasi die Wirksamkeit....
    :flucht:

  • Zur Sicherheit des Hundes würde ich mich aber nicht mit einem Hundehüttenbenutzungsrecht zufrieden geben, sondern ein Hundehüttenerbbaurecht bevorzugen. Außerdem erscheint mir das von blue vorgeschlagene Hüttenrecht ergänzungsbedürftig, weil nichts über den Ausschluss des Eigentümers gesagt ist. Diese Frage muss geklärt werden, weil das Hüttenrecht für den Hund (analog § 1093 BGB) zweifelsfrei ein Wohnungsrecht darstellt. Schließlich wurde auch noch nicht angedacht, ob die Verpflichtung des Eigentümers zum Besorgen und Verbringen des Futters zur Hütte die Eintragung einer Löschungserleichterungsklausel rechtfertigt.

  • Eine Teilung nach WEG wäre aber vorteilhafter, denn hierbei kann man Mitbenutzungsrechte an der Gartenfläche vereinbaren.

  • Zitat von juris2112

    die Verpflichtung des Eigentümers zum Besorgen und Verbringen des Futters zur Hütte


    ...also doch eher Vormerkung für Dackelreallast oder Mopsaltenteil (Bestimmtheitsgrundsatz!)?

    Nee, aber zurück zur Sache: ich habe gestern in juris immer nur die Leitsätze und Kurzzusammenfassungen gefunden.
    Die Vor-KG wird ja im Großen und Ganzen als BGB-Gesellschaft qualifiziert. Wie würde sich das auf die Eintragung im Grundbuch auswirken? Ich vermute ja mal gar nicht. Denn auch im dort beschriebenen Fall wurde die AV einfach für die KG in Gründung eingetragen.

  • Hallo, ich häng hier meinen Fall einfach mal an:

    Am 27.11.2008 wird ein Überlassungsvertrag beurkundet:

    Verkäufer: XX
    Erwerber: ZZ GmbH & Co. KG i. Gr.

    In dieser Urkunde ist die Auflassung bereits enthalten.

    Erst jetzt wird mir die Urkunde zum Vollzug vorgelegt. Die Erwerberin ist natürlich schon längst im HR eingetragen.

    Brauche ich denn jetzt eine neue Auflassung von xx und der ZZ GmbH & Co. KG???

  • Keine neue Auflassung, da der Rechtsträger gleich geblieben ist. Schöner/Stöber, Rdnr. 981d. Ich würde mir aber die Registereintragung nachweisen lassen.

    Ja ja wir reiten bis zum Horizont - anschlagen - und zurück!
    (Mike Lehmann)

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